Schmerzensgeld nach Auffahrunfall – Wie Sie Ihr Geld bekommen

Nach einem Auffahrunfall kann Ihnen als Unfallopfer Schmerzensgeld zustehen, wenn Sie alle Verletzungen/Folgeschäden gut dokumentieren. Wir klären darüber auf, wann Ihnen nach einem Auffahrunfall Schmerzensgeld zusteht und wie Sie es bekommen.

Schmerzensgeld bei Auffahrunfall

Auffahrunfall-Folgen können langwierig sein

Auffahrunfälle sind meist eine klare Sache. Der Unfallverursacher hat den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, ist zu schnell oder unaufmerksam gewesen. Oft entstehen durch Auffahrunfälle neben den Blechschäden erhebliche Personenschäden. Eine typische Auffahrunfall-Verletzung ist das Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Manche Probleme treten erst verzögert auf und ziehen langwierige Behandlungen nach sich. Außerdem können sich nach einem Unfalltrauma psychische Probleme einstellen.

Dokumentation ist alles

Für Sie als Unfallopfer ist es von größter Bedeutung, alle Schäden an Ihrer Person gut zu dokumentieren. Das fängt an der Unfallstelle an. Notieren Sie Namen und Adressen von Zeugen. Geben Sie der Polizei etwaige Verletzungen zu Protokoll. Suchen Sie einen Arzt/ein Krankenhaus auf, um
Ihren Schmerzensgeldanspruch medizinisch belegen zu können. Wenn Sie durch die Verletzungen in Alltag und Beruf beeinträchtigt sind, lassen Sie sich das von Angehörigen/Kollegen/Freunden bestätigen. Die genaue Dokumentation der Unfallfolgen bildet eine sichere Basis für die
Einforderung von Schmerzensgeld.

Unfallfolgen müssen gravierend sein

Körperliche und/oder psychische Verletzungen nach einem Auffahrunfall müssen Ihre Lebensqualität beeinträchtigen oder mit einem hohen Therapieaufwand einhergehen. Haben Sie lediglich ein paar Schrammen erlitten, die bald wieder abheilen, erkennt Ihnen kein Gericht Schmerzensgeld zu. Eine weitere Grundbedingung für die Entschädigungszahlung ist der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Auffahrunfall und den körperlichen/psychischen Problemen. Drittens muss der Auffahrunfall ohne Ihr Verschulden entstanden sein, durch das fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten des Unfallverursachers.

Schmerzensgeldhöhe: Eine vielschichtige Beurteilung

Die Schmerzensgeldhöhe hängt vom Ausmaß der körperlichen/psychischen Schäden ab. Auch der Unfallhergang spielt bei der Festlegung eine Rolle. Es gibt Schmerzensgeldtabellen, die den Gerichten als Orientierungshilfen dienen.

Um zu einer gerechten Beurteilung zu finden, müssen viele Faktoren betrachtet werden:

– Umfang von Operationen
– Krankenhausaufenthalte
– Behandlungen, Behandlungsdauer
– chronische Schäden, Folgeschäden – Arbeitsunfähigkeits-Zeiträume
– Einschränkungen in Alltag und Beruf

Teilschuld kann das Schmerzensgeld reduzieren

Trifft Sie eine Teilschuld an dem Auffahrunfall, wird sie Ihnen als Mithaftungsquote von der Gesamtsumme des Schmerzensgeldes abgezogen. Wenn Sie fahrlässig oder vorsätzlich gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, erkennt Ihnen das Gericht den Anspruch auf Schmerzensgeld möglicherweise sogar ganz ab. Zum Beispiel bei:

– plötzlichem unangekündigten Spurwechsel
– Nichteinschalten des Warnblinklichts am Stauende – unbegründeter Vollbremsung
– Provokation einer Gefahrensituation

Verjährungsfrist beachten

Achtung! Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren. Fürs Geltendmachen gewährt Ihnen der Gesetzgeber eine Dreijahresfrist. Sie beginnt mit dem letzten Tag des Jahres, in dem der Unfall geschah.

Wie kommen Sie an Ihr Schmerzensgeld?

Zunächst kann nach einem Auffahrunfall ein außergerichtlicher Vergleich mit der gegnerischen Versicherung angestrebt werden. Eine entsprechende Antragstellung sollte Ihre eventuelle Mithaftungsquote sowie eine Schmerzensgeldeinschätzung und eine Auszahlungs-Fristsetzung enthalten.
Anbei liegen möglichst sämtliche Dokumentationen Ihres Personenschadens und seiner Therapieverläufe. Oft bietet die gegnerische Versicherung daraufhin eine Abfindungserklärung an. Der Nachteil: Ein Schmerzensgeld für Langzeitschäden ist damit ausgeschlossen.
Gelingt keine außergerichtliche Einigung, können Sie das Schmerzensgeld gerichtlich einklagen. Dabei ist bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro das Amtsgericht, darüber hinaus das Landgericht zuständig.


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