Schwanger in der Probezeit

Der neue Traumjob ist gefunden, die Kollegen und die Aufgaben sind großartig. Doch was passiert, wenn man noch während der Probezeit schwanger wird? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Schwanger in der Probezeit

Das Thema schwanger in der Probezeit betrifft viele Frauen, die sich in der Situation befinden, während ihrer Probezeit eine Schwangerschaft anzukündigen oder bereits schwanger zu sein. Die Probezeit ist eine Phase, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit haben, sich gegenseitig kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Doch was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin in dieser Phase schwanger wird? Welche Rechte hat sie und wie sollten sie vorgehen, um ihre Rechte zu schützen? Hier werden diese Fragen beantwortet und wichtige Informationen zum Thema schwanger in der Probezeit bereitgestellt.

Kann man wegen der Schwangerschaft innerhalb der Probezeit gekündigt werden?

Die Antwort hierauf ist nein. Nach § 17 MuSchG steht ganz eindeutig fest, dass Schwangeren während der Schwangerschaft und mindestens vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden darf. Auch dann nicht, wenn sie sich noch in der Probezeit befindet. Grundsätzlich gelten für Schwangere arbeitsrechtlich immer dieselben Regeln, egal, ob sie sich noch in der Probezeit befinden oder schon länger in einem Unternehmen arbeiten.

Darf die Probezeit bei einer Schwangerschaft verlängert werden?

Die Probezeit darf in Deutschland darf maximal sechs Monate dauern. Auch durch eine Schwangerschaft darf diese nicht einfach vom Arbeitgeber verlängert werden. Falls eine kürzere Probezeit vereinbart wurde, darf diese nur auf maximal sechs Monate verlängert werden, falls beide Parteien damit einverstanden sind oder eine solche Klausel bereits Teil des Arbeitsvertrages ist.

Ist eine Kündigung in der Probezeit bei unbekannter Schwangerschaft zulässig?

Doch was ist, wenn der Arbeitgeber der Schwangeren kündigt, ohne von der Schwangerschaft gewusst zu haben? Auch eine solche Kündigung ist nicht endgültig. Wenn die Arbeitnehmerin zu dem Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war, spielt es keine Rolle, ob sie den Arbeitgeber bereits informiert hatte, auch in dem Fall greift der Kündigungsschutz für Schwangere. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss der Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informiert werden und somit wird die Kündigung unwirksam. Stellt der Arbeitgeber die Schwangere trotzdem nicht wieder ein, kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Auch von der zweiwöchigen Pflicht gibt es noch eine Ausnahme: Wenn die Schwangere selbst zu dem Zeitpunkt noch nicht wusste, dass sie schwanger ist und dies erst nach Ablauf der zwei Wochen erfährt, kann dies auch zu dem späteren Zeitpunkt noch rechtmäßig angegeben werden.

Kündigung während der Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt grundsätzlich auch ein Kündigungsschutz für Schwangere, egal ob sie sich in der Probezeit befinden oder nicht. Allerdings geht der Schutz nicht über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus. Das bedeutet, dass auch bei einer Schwangerschaft der Vertrag zu der vereinbarten Frist endet. Wenn der Arbeitgeber der Schwangeren eine Vertragsverlängerung anbietet, muss die Schwangerschaft in den Verhandlungen nicht erwähnt werden. Selbst falls die Frage nach einer Schwangerschaft gestellt werden würde, was rechtlich unzulässig wäre, hat die Schwangere das Recht zu lügen oder die Frage nicht zu beantworten.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Neben dem Kündigungsschutz, der während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung gilt, gibt es auch für die Elternzeit Regelungen in Bezug auf Kündigungsschutz. Im Anschluss an die Entbindung können bis zu 24 Monate Elternzeit genommen werden und in dieser Zeit besteht ebenfalls ein Kündigungsverbot. Auch hieran ändert die Probezeit nichts. Mit Ablauf der Elternzeit besteht dann kein Kündigungsschutz mehr.

Arbeitnehmerkündigung bei Probezeit und Schwangerschaft

Arbeitnehmerinnen haben jederzeit das Recht Ihre Stelle ordentlich zu kündigen, auch innerhalb der Probezeit und Schwangerschaft. Für Beschäftigte ändert sich also nichts, da die Regelungen zum Kündigungsschutz die Arbeitnehmerinnen beschützen sollen und somit nur eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausschließt.

Schwangerschaft während der Bewerbung

Egal, ob die Schwangere von Anfang an oder erst im Laufe des Bewerbungsprozesses Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erlangt, den potenziellen neuen Arbeitgeber muss sie nicht darüber informieren, dass sie ein Kind erwartet. Auch wenn Lügen grundsätzlich im Bewerbungsgespräch nicht erlaubt sind und man deswegen auch gekündigt werden kann, besteht im Punkt Schwangerschaft eine Ausnahme. Dies soll die werdende Mutter vor Diskriminierung schützen. Natürlich sollte man nach Antritt der neuen Stelle zeitnah seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, jedoch stellt das im Gegensatz zu anderen Lügen im Bewerbungsprozess keinen Kündigungsgrund dar.

Schwanger in der Probezeit – Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutzes

Auch wenn ein grundsätzliches Kündigungsverbot für Schwangere besteht, gibt es dennoch betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, die zur Kündigung führen können.

So können beispielsweise Fehlverhalten der Schwangeren wie Diebstahl oder betriebsbedingte Gründe wie Insolvenz des Unternehmens Gründe sein. In dem Fall ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, die Genehmigung zur Kündigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Allerdings sind solche Fälle eher die Ausnahmen.

Kündigt der Arbeitgeber ohne die behördliche Zustimmung, kann er zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung verpflichtet sein.

Wann muss der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert werden?

Nach § 5 des Mutterschutzgesetzes sollen schwangere Frauen ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, sobald ihnen der Zustand bekannt ist. Allerdings handelt es sich um eine sogenannte Soll-Vorschrift und nicht um eine Pflicht. Daher warten viele Angestellte auch oft das erste Trimester ab und informieren ihren Arbeitgeber danach.

Der Nachteil des Schweigens ist allerdings, dass Schwangere so nicht die Arbeitsschutzmaßnahmen für Schwangere in Anspruch nehmen können und müssten somit beispielsweise weiterhin Nachtschichten arbeiten oder schwere Lasten tragen.

FAZIT – Schwanger in der Probezeit

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Schwangere während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen und nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt werden dürfen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es Ausnahmen gibt und in einigen Fällen eine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Schwangere sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft zu informieren, es ist jedoch empfehlenswert, dies frühzeitig zu tun, um die Arbeitsschutzmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können. Es ist wichtig, dass Schwangere ihre Rechte kennen und bei Problemen gegebenenfalls juristischen Rat einholen.

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie in unserem Beitrag Mutterschutz: Finanzielle und arbeitsrechtliche Absicherung für berufstätige Mütter.


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