Touchscreen-Bedienung während der Fahrt: Was ist erlaubt?

Die Nutzung eines Handys am Steuer ist nicht erlaubt. Doch gilt das auch für den eingebauten Touchscreen während der Fahrt?

Mann mit Brille und Anzug im Auto mit einer Hand am Leckrad und einer Hand am Touchscreen im Armeturenbrett.

Ein Smartphone ist nicht fest im Fahrzeug verbaut. Hier gelten die bekannten Regeln für Mobiltelefone: Es darf während der Fahrt überhaupt nicht bedient werden, da es zu sehr ablenkt. Ihr Smartphone während der Fahrt zu bedienen, kann zu einer Geldbuße und/oder Fahrverbot führen. Doch wie sieht es mit der Nutzung eines eingebauten Touchscreens während der Fahrt aus?

Touchscreen-Bedienung generell nicht verboten

Ein eingebauter Touchscreen im Auto soll die Fahrzeugführung erleichtern. Der Touchscreen im Fahrzeug gilt als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Egal ob fest verbaut oder nicht. Die Benutzung ist generell nicht verboten. Laut § 23 Abs. 1a StVO gilt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

Die angepasste Blickzuwendung

Es ist also erlaubt, nur dann, wenn es erforderlich ist, dem Bildschirm einen kurzen Blick zu- und diesen dem Verkehrsgeschehen abzuwenden. Der Verkehr darf dabei nicht so lange außer Acht gelassen werden, dass die Sicherheit gefährdet ist.
Bei schlechten Wetterverhältnissen oder besonderen Verkehrsverhältnissen wie z.B. Stau oder Innenstadtverkehr mit Ampeln gilt die auf äußere Umstände „angepasste Blickzuwendung“. Der Blick darf nur selten die Straße verlassen und auf den Bildschirm gerichtet sein. Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet bleiben.
Ein elektronisches Gerät darf also nicht bedient werden, wenn der Fahrer dadurch seine Aufmerksamkeit einbüßt und sein Auto nicht mehr sicher steuern kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19)

Die Schuldfrage nach dem Unfall

Kann man nach einem Unfall nachweisen, dass der Fahrer den Touchscreen bedient hat, wird nach dem Anscheinsbeweis verfahren. Es hat also den Anschein, dass der Blick zu lange auf den Bildschirm gerichtet war und der Fahrer deshalb den Unfall verursacht hat.

Es macht keinen Unterschied, welchem Zweck das elektronische Gerät dient. Die Bedienung wichtiger Elemente des Fahrzeugs sollte auch möglich sein, ohne den Blick zu lange vom Verkehr abzuwenden, z.B. durch Knöpfe oder Tasten, die sich schnell betätigen lassen.
Dass die Möglichkeit besteht, viele Elemente des Fahrzeugs über den Touchscreen zu steuern (z.B. Klimaanlage, Scheibenwischer etc.), ist kein gültiger Einwand im Falle eines Unfalls.

Der Touchscreen wird abgelöst

Die Bedienung über Touchscreen ist also nicht unbedingt eine Vereinfachung. Gleichzeitig treibt die Autoindustrie die Sprachsteuerung immer weiter voran. Diese ist zur Bedienung während der Fahrt optimal, weil dadurch der Blick auf die Straße gerichtet bleibt.


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