Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Diese Strafen drohen bei Fahrerflucht

Wer einen Unfall verursacht und anschließend den Unfallort verlässt, begeht eine Straftat. Wir erklären, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist.

Auto begeht Fahrerflucht, im Vordergrund sieht man den kaputten Spiegel

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfall verursacht haben, und den Unfallort direkt im Anschluss oder ohne angemessene Wartezeit verlassen, begehen eine Straftat nach §142 StGB. Voraussetzung dafür ist immer, dass ein Sach- oder Personenschaden bei Fahrerflucht vorliegt.

Rechtliche Konsequenzen

Die Strafe bei einer Fahrerflucht hängt immer vom Einzelfall ab, jedoch ist nach StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. Außerdem können bis zu drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von maximal drei Monaten die Folge sein. Auch kann dem Unfallverursacher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Wenn ein Personenschaden vorliegt, fällt das Strafmaß härter aus als bei einem Sachschaden.

Für Personen in der Probezeit bedeutet eine Unfallflucht einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß. Dieser kann neben den genannten Konsequenzen zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar führen.

Oftmals entfernen sich Verursacher vom Unfallort aufgrund von vorherigem Alkoholkonsum, den sie mit ihrer Flucht vertuschen möchten. Sollte die Fahrt unter Alkoholeinfluss zusätzlich nachgewiesen werden, liegen mögliche weitere Straftaten vor. Der Betroffene kann wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB belangt werden. 

Wann darf ich mich vom Unfallort entfernen?

Grundsätzlich sollte man sich nicht unaufgefordert vom Unfallort entfernen. Alle Beteiligten müssen am Unfallort verblieben und die Feststellung ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung ermöglichen. Es reicht somit nicht nur körperlich anwesend zu sein, der Verursacher muss sich als solcher zu erkennen geben.

Fährt man beispielsweise auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug an, möchten viele Verursacher unnötige Wartezeit vermeiden und hinterlassen einen Zettel mit ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des Geschädigten. Diese Vorgehensweise ist jedoch rechtlich nicht zulässig, da der Zettel zum Beispiel vom Wind weggerissen oder durch Regen unleserlich gemacht werden kann. Der Verursacher muss also eine den Umständen angemessene Zeit auf den Geschädigten warten, für diese Dauer gibt es keine festen Regeln. Man kann allerdings davon ausgehen, dass mindestens 30 Minuten zu warten ist, auf einem vollen Supermarktparkplatz auch länger. Diese Wartezeit entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Polizei zu informieren, um die Kontaktdaten des Verursachers aufzunehmen. Es gibt Ausnahmefälle, in denen man sich vom Unfallort entfernen darf. Dazu zählen allerdings nur absolute Notlagen: Hat der Fahrer beispielsweise eine Schwangere in den Wehen im Fahrzeug, so benötigt diese dringend medizinische Hilfe und er kann den Unfallort ohne Wartezeit verlassen. In solchen Fällen muss entweder direkt die Polizei informiert werden und über den Unfall und den Grund des Verlassens in Kenntnis gesetzt werden, oder der Verursacher sucht nach dem Notfall die Polizeidienststelle auf direktem Wege auf.

Gilt die Fahrerflucht auch bei einem Wildunfall?

Fahrerflucht kann nur bei Sach- oder Personenschäden begangen werden. Das heißt jedoch nicht, dass bei einem Wildunfall die Entfernung vom Unfallort ratsam ist. Hier kann aber ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, weshalb in jedem Fall die Polizei und der zuständige Förster informiert werden sollten.


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