Aktenzeichen 8 W 696/21
BGB § 826
HGB § 331
Leitsatz
1. An die iRd Sicherungsverfahrens nach § 294 ZPO ausreichende Glaubhaftmachung dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es ist insbesondere kein voller Beweis zu erbringen. Für die Glaubhaftmachung einer Behauptung genügt es, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Ob Tatsachen ausreichend glaubhaft gemacht wurden, ist daher eine Entscheidung des konkreten Einzelfalls. Die gerichtliche Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat dabei auch die für den Gläubiger im Einzelfall bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein dinglicher Arrest findet nach § 917 ZPO nur statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Danach können zwar die den Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen im Falle ihrer Glaubhaftmachung auch einen Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO ergeben. Hierfür dürfte aber allein die Darlegung (und Glaubhaftmachung), dass gegen den Antragsgegner wegen einer Straftat nach § 331 HGB wegen unrichtiger Darstellung als Vorstandsmitglied ermittelt wird, ohne konkreten Tatsachenvortrag nicht ausreichen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
35 O 4118/21 2021-04-12 Bes LGMUENCHENI LG München I
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 12.04.2021 wird zurückzuweisen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.