Vier Irrtümer im Straßenverkehr – wir klären auf! (Teil 2)

Teil 2 – Es tauchen immer wieder kontrovers diskutierte Fragen auf, wenn es um das Thema „Was darf man – was nicht?“ im Straßenverkehr geht. Die Irrtümer, die hierdurch entstehen klären wir in diesem Beitrag auf.

Weisse Fragezeichen sind auf einer Strasse abgebildet

Irrtum Nr. 1

Der Auffahrende hat immer Schuld am Unfall!

Man geht oft davon aus, dass der Auffahrende Schuld am Unfall hat. Das stimmt aber nicht immer! Gründe für Annahme sind zum Beispiel ein zu geringer Sicherheitsabstand, nicht angepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit. Doch sollte man nicht zu voreilig urteilen.

Wann der Auffahrende nicht schuld ist:

  • Bei einem grundlosen Bremsvorgang des Vordermanns. War der Sicherheitsabstand des Hintermanns nicht ausreichend, muss er dennoch eine Teilschuld tragen
  • Wenn die Bremslichter des Vordermanns defekt sind
  • Bei Spurwechseln, wenn der Vordermann zum Beispiel nach einem Überholvorgang knapp vor dem Hintermann einschert
  • Beim Abbremsen wegen Kleintieren auf der Straße

Achtung: Generell gilt das Abbremsen wegen Kleintieren auf der Straße nicht als triftiger Grund, weshalb der Vordermann die Schuld für den Auffahrunfall zum größten Teil tragen muss. Hierzu zählen zum Beispiel Vögel, Hasen, Igel, aber auch Katzen.
Bei größeren Tieren jedoch, wie Hunden, Rehen oder Wildschweinen, ist es dem Vorausfahrendem im Verkehrsrecht erlaubt, das Überfahren des Tieres nicht in Kauf zu nehmen und deshalb abzubremsen. Kommt es in Folge zu einem Auffahrunfall, gilt der höhere Schuldanteil dem Auffahrenden. Je nach Lage (Innerorts, Außerorts) und Tiergröße muss gerichtlich entschieden werden, ob es dem Vorausfahrendem zuzumuten ist, das Tier zu überfahren, oder einen Unfall zu riskieren.

Fazit: Immer ausreichend Sicherheitsabstand einhalten, um grundsätzlich Auffahrunfälle und die damit zusammenhängende Schuldfrage zu vermeiden.

Irrtum Nr. 2

Bei einem Stau darf man über den Standstreifen bis zur nächsten Autobahn-Ausfahrt fahren.

Nein darf man nicht. Das Befahren des Standstreifens, um die nächste Ausfahrt zu nutzen, ist verboten. Wer trotzdem den Standstreifen widerrechtlich nutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75€ rechnen. Der Standstreifen ist ausschließlich für Pannenfahrzeuge vorgesehen.

Achtung: Strafbar ist auch grundloses Anhalten auf dem Standstreifen.

Fazit: Bei Stau Geduld haben und sich das Bußgeld lieber sparen.

Irrtum Nr. 3

Auto versehentlich angefahren – Einen Zettel mit Kontaktdaten hinterlassen reicht!

Wenn der Besitzer des beschädigten Autos nicht auffindbar ist, scheint es für viele eine Lösung zu sein, einen Zettel mit Kontaktdaten an die Windschutzscheibe zu hängen. Dieser Zettel reicht jedoch NICHT aus. Man riskiert damit eine hohe Strafe wegen Fahrerflucht.
Nach §142 Absatz 5 ist es schon Fahrerflucht, wenn der Unfallverursacher nicht eine angemessene Zeit lang auf den Besitzer des geschädigten Fahrzeugs gewartet hat und sich anschließend entfernt, egal ob ein Zettel hinterlassen wurde oder nicht.
Was ist eine angemessene Zeitspanne? Je nach Unfallart gilt es als angemessen mindestens 30 Minuten zu warten.
Trifft man den Besitzer des Fahrzeugs nicht an, ist der Schaden unverzüglich der örtlichen Polizeibehörde zu melden, die den Besitzer ausfindig machen können. Was weiter zu tun ist, erfolgt dann in Abstimmung mit der Polizei.

Aber: Niemals so tun, als hätte man den Schaden, den man verursacht hat, nicht gemerkt. Es gibt spezielle Sachverständige, die rekonstruieren können, ob der Verursacher den Unfall bemerkt hat – lieber direkt zugeben und die hohen Strafen wegen Fahrerflucht vermeiden.

Fazit: Es gilt auch bei kleineren Lackschäden den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs ausfindig zu machen oder die Polizei zur Ermittlung einzuschalten. Übrigens: bei einem Unfall, in dem Tiere verwickelt sind, droht Ihnen keine Strafe wegen Fahrerflucht, wenn Sie weiterfahren, ohne anzuhalten. Dennoch müssen Sie davon ausgehen, dass Ihnen Strafen durch das Tierschutzgesetz wegen Tierquälerei drohen können.

Irrtum Nr. 4

Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in die entgegengesetzte Richtung befahren.  

Radfahrer müssen sich an die gesetzliche Vorschrift halten und dürfen, genau wie Autofahrer, Einbahnstraßen nur in vorgesehener Richtung befahren. Fährt ein Fahrradfahrer unerlaubt entgegengesetzt der Fahrtrichtung, drohen Strafen. Beim Befahren drohen 20€, bei Behinderung Dritter 25€, bei Gefährdung sogar 30€.

Aber: Ist eine Einbahnstraße durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet, ist es Ihnen erlaubt. Hier gilt es als Autofahrer besonders aufmerksam zu sein, denn es können Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung auftauchen.

Fazit: Nicht zum Geisterradler werden und sich als Radfahrer stets an die Verkehrsvorschriften halten, um nicht unnötige Bußgelder zu kassieren oder andere zu gefährden.  


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