Welche Rechte hat man bei einem defekten Gerät in der Garantiezeit?

Wenn ein neues Gerät bereits beim Kauf kaputt ist, danach kaputt geht oder nicht so funktioniert wie es sollte, hat der Käufer verschiedene Rechte gegenüber dem Verkäufer.

Defektes Gerät

Darf der Verkäufer die Annahme eines defekten Gegenstandes in der Garantiezeit verweigern?

Nein. Wenn ein gekaufter Gegenstand einen Mangel oder Defekt aufweist, ist der erste Ansprechpartner immer der Verkäufer. Wenn dieser die Annahme des defekten Gegenstandes verweigert und somit die gesetzliche Gewährleistungsfrist verletzt, sollte man sich nicht abwimmeln lassen. Stattdessen sollte man sich die Absage schriftlich geben lassen. Dies ermöglicht den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag und das Zurückverlangen des vollen Kaufpreises.

Was versteht man unter Nacherfüllung?

Ist ein Gegenstand defekt, hat der Käufer die Möglichkeit, anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten oder einen Teil des Kaufpreises zurückzuerhalten, auf eine Form der Nacherfüllung zu bestehen. Dies kann eine Ersatzlieferung oder Reparatur sein. Jedoch kann, wenn die Reparaturkosten im Vergleich zum Kaufpreis zu hoch sind, die Reparatur vom Verkäufer verweigert werden. Stattdessen kann er eine Ersatzlieferung vornehmen. Allerdings darf er nicht eine andere Form der Nacherfüllung wählen, nur weil diese für ihn möglicherweise angenehmer ist. Bei der Nacherfüllung anfallende Kosten für zum Beispiel Ersatzteile dürfen dem Käufer in der Garantiezeit nicht in Rechnung gestellt werden, sondern müssen vom Verkäufer getragen werden.

Weiß der Kunde schon beim Kauf über den Mangel Bescheid, kann er keine Nacherfüllung für diesen veranlassen (§ 442 BGB).

Wann darf man in der Garantiezeit vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen?

Vom Kaufvertrag für einen defekten Gegenstand darf man nach § 440 BGB zurücktreten, wenn:

  • der Verkäufer die Annahme verweigert und von der gesetzlichen Gewährleistung nichts wissen will
  • der Defekt innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf auftritt
  • der Verkäufer den Gegenstand 2x erfolglos repariert hat und der Gegenstand immer noch defekt ist oder
  • der Artikel zur Reparatur zum Hersteller geschickt wurde

Gewährleistung nach Austausch: Wie oft darf der Verkäufer/Hersteller nachbessern?

Der Verkäufer hat die Möglichkeit zweimal eine Reparatur am Gerät vorzunehmen oder einen Handwerker zu schicken. Muss der Gegenstand zur Reparatur zum Hersteller zurückgeschickt werden, hat dieser nur einen Versuch. Gleiches gilt auch, wenn es sich bei dem Gegenstand um einen dringend benötigten oder technisch unkomplizierten Gegenstand handelt, und sich der Verkäufer bereits bei der ersten Nachbesserung unzuverlässig verhält und beispielsweise sehr viel Zeit benötigt.

Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt bei jedem Kauf: Bei einem neuen Gegenstandes beträgt sie 2 Jahre, bei einem gebrauchten nur 1 Jahr. Bei Privatgeschäften kann, je nach Absprache, komplett darauf verzichtet werden. Mängel, welche innerhalb dieser Fristen auftreten und schon beim Kauf desProdukts vorhanden waren, muss der Verkäufer beheben oder es austauschen.

Innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer den Artikel zurücknehmen oder eine Nacherfüllung vornehmen. Der Käufer muss nicht beweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war.

Die Garantie kann entweder vom Hersteller oder Verkäufer gewährt werden, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Falls ein Garantiegeber eine Garantie gewährt, kann er die Bedingungen oder die Garantiezeit selbst festlegen.

Neues Gerät defekt: Umtausch oder Reparatur?

Nur weil jemandem ein Gegenstand nicht gefällt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet diesen zurückzunehmen. Der Großteil der Verkäufer zeigt sich allerdings kulant und ermöglicht dem Käufer ein 14-tägiges Umtauschrecht.  


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