Werbung für Anwälte: Was ist rechtlich zulässig?

Mit Websites, Social Media und Co. können Sie sich von Ihren Wettbewerbern abheben. Doch welche Werbung ist für Anwälte rechtlich zulässig?

Zulässige Werbung bei Anwälten

Mit der steigenden Zahl an Rechtsanwälten und Kanzleien ist es kaum möglich, als Anwalt auf Werbung zu verzichten. Früher war es Rechtsanwälten berufsrechtlich untersagt, zu werben. Dieses generelle Werbeverbot wurde inzwischen abgeschafft. Heute ist es auch für Anwälte unerlässlich, sich von den Mitbewerbern abzuheben.

Werbung bei Suchmaschinen ausreichend kennzeichnen

Werbung mit bezahlten Anzeigen sind grundsätzlich zuslässig, da sie ein breites Publikum und keine Einzelmandanten anspricht. Sie müssen diese jedoch als Werbeanzeige kennzeichnen und bereits in der Verlinkung kenntlich machen, dass es sich um eine Rechtsberatung handelt.

Social Media stellt Kontakt zu Mandanten her

Social Media wird mehr und mehr auch für Anwälte zu einer beliebten Plattform, um mit potenziellen Mandanten in Kontakt zu treten. Der Account bei Anbietern wie LinkedIn und Xing ist bereits selbstverständlich geworden. Aber auch Twitter, Instagram und Facebook können Ihnen helfen, Ihre Kanzlei sichtbarer zu machen, indem Sie Einblicke in Ihren Arbeitsalltag geben, Ihre Mitarbeiter vorstellen etc.

Werbefreiheit für sachliche Werbung

Aber wie verhält es sich auf Rechtsebene? Welche Art von Werbung ist für Rechtsanwälte zulässig? Laut der Bundesrechtsanwaltsordnung besteht durchaus eine gewisse Werbefreiheit. Ausschließlich gewinnorientierte Werbung, die potenzielle Mandanten in die Irre führt, ist verboten. Als Anwalt müssen Sie darauf achten, dass Ihre Werbemaßnahmen „in Form und Inhalt sachlich“ bleiben. Auch müssen Sie Ihre Werbung allgemein halten und dürfen keine Einzelpersonen gezielt ansprechen.

Auch Dritte müssen diese Vorschrift beachten

Diese Regelungen gelten nicht nur für Werbung, die Sie als Anwalt selbst ausspielen, sondern selbstverständlich auch für Dritte, die für Sie werben. Dies schreibt die Berufsordnung für Rechtsanwälte vor.

Vorsicht beim Teilen auf Social Media

Hierin liegt die Gefahr bei Social Media. Denn als Anwalt können Sie nicht unbedingt kontrollieren, ob ihre Beiträge durch Dritte geteilt werden. Sollten diese dadurch ihre Sachlichkeit verlieren, ist in der Gesetzeslage unklar, ob man die daraus resultierende Werbung auf Sie als Rechtsanwalt zurückführen und als unlauter bezeichnen kann.

Impressumspflicht für Websites und Social Media

Wie für jede Website, gilt auch für die Website eines Anwalts oder einer Kanzlei das Telemediengesetz. Dieses besagt, dass Sie als Websitebetreiber gewisse Angaben zu Ihrer Person unter „Kontakt“ oder „Impressum“ machen müssen. Hierzu zählen z.B. Ihr vollständiger Name, sowie Anschrift und Berufsbezeichnung. Ebenfalls die zuständige Rechtsanwaltskammer, Umsatzsteuer-ID und weitere Daten.
Achtung! Auch für Social Media gilt grundsätzlich eine Impressumspflicht. Jedoch hängt es meist von der Auffassung des zuständigen Gerichts, inwieweit Sie dieser nachkommen müssen, sollte es zu einer Klage kommen.

Was gilt für Blogs?

Ein Blog zu betreiben, auf dem Sie Informationen zu Recht und Gesetz oder zu Ihrer Rechtsanwaltstätigkeit teilen, ist vollkommen legitim. Sie dürfen hier selbstverständlich zu interessanten Themen in Beiträgen Stellung beziehen. Dies gilt weder als Rechtsberatung noch als Werbung, sondern ist rein informativ. Das Ganze können Sie auch im Videoformat umsetzen. Sollte Ihr Blog eine Kommentarfunktion haben, müssen Sie jedoch darauf verzichten, auf die Kommentare Ihrer Leser mit gezielter Werbung zu antworten.

Darf ich mein Honorar offenlegen?

Es gibt keine klare Vorschrift, die verbietet, Ihr Honorar als Rechtsanwalt offenzulegen und damit zu werben. Natürlich auf rein sachlicher und informativer Ebene. Das Gleiche gilt für kostenlos angebotene Rechtsberatung.

Werbung ist als Anwalt also grundsätzlich erlaubt. Sofern sie zum einen sachlich und berufsbezogen bleibt und zum anderen keine potenziellen Mandanten im Einzelnen anspricht.


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