Arbeitsrecht

5 AZR 615/09

Aktenzeichen  5 AZR 615/09

Datum:
10.11.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9285/07, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 232/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 – 5 Sa 232/09 – und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 – 16 Ca 9285/07 – festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 303,53 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
        
    Müller-Glöge    
        
    Laux    
        
    Biebl    
        
        
        
    Heyn    
        
    W. Hinrichs    
        
        


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