Zur Frage eines (konventionsrechtlichen) Rechts auf mündliche Verhandlung anlässlich einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines Eilantrags gegen eine naturschutzrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung zum Biotop- und FFH-Gebietsschutz, Verfassungsmäßigkeit des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG auch unter dem Aspekt der hinreichenden Bestimmtheit des gesetzlichen Begriffs „Pfeifengraswiesen“