Arbeitsrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten

Aktenzeichen  10 C 22.945

Datum:
26.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9266
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 1 E 20.2821 2021-02-11 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

In Abänderung von Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Februar 2021 (Au 1 E 20.2821) wird dem Antragsteller für das Eilverfahren – unter Beiordnung von Rechtsanwalt M2. H., M2-platz 13, 8… U. – Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten – für das auf die Erteilung einer einstweiligen Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beziehungsweise auf Erteilung einer einstweiligen Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, Art. 19 Abs. 4 GG und § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Eilverfahren weiter.
1. Die zulässige Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Dem Antragsteller ist in Abänderung von Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Februar 2021 – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten – Prozesskostenhilfe für das genannte Eilverfahren zu bewilligen.
a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Aufl., Stand: 1.3.2022, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 − 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2021 in dem Verfahren 2 BvR 1333/21 wird Bezug genommen. Der Antragsteller ist zudem im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als bedürftig anzusehen.
c) Da die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, war diesem auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Bevollmächtigter beizuordnen.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet, Gerichtsgebühren fallen nicht an.
3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Mobbing: Rechte und Ansprüche von Opfern

Ob in der Arbeitswelt, auf Schulhöfen oder im Internet – Mobbing tritt an vielen Stellen auf. Die körperlichen und psychischen Folgen müssen Mobbing-Opfer jedoch nicht einfach so hinnehmen. Wir klären Rechte und Ansprüche.
Mehr lesen

Das Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse dienen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers und helfen oft den Bewerbern in die engere Auswahl des Bewerberkreises zu gelangen.
Mehr lesen


Nach oben