Verwaltungsrecht

Zur Frage eines (konventionsrechtlichen) Rechts auf mündliche Verhandlung anlässlich einer Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung eines Eilantrags gegen eine naturschutzrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung zum Biotop- und FFH-Gebietsschutz, Verfassungsmäßigkeit des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG auch unter dem Aspekt der hinreichenden Bestimmtheit des gesetzlichen Begriffs „Pfeifengraswiesen“

Aktenzeichen  14 CS 21.2264

Datum:
10.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1943
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 101 Abs. 3, § 146 Abs. 4, § 150
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, 14, 103 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1
BayNatSchG Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Der EGMR hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (EGMR, U.v. 5.4.2016 -Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 61; EGMR [GK], U.v. 15.10.2009 – Nr. 17056/06 – BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.), sodass auch dort die Frage, ob der Rechtsstreit „zivilrechtlich“ ist, im Wege einer „Abwägung“ der jeweils für öffentliches Recht einerseits und für Privatrecht andererseits sprechenden Aspekte zu bestimmen ist, und zwar „autonom“ konventionsrechtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob nach deutschem Recht „öffentliches Recht“ inmitten steht (vgl. EGMR [GK], U.v. 12.7.2001 – Nr. 44759/98 – NJW 2002, 3453 Rn. 24, 27 ff. m.w.N. und Beispielen).
2. Trotz Vorliegens von Ansprüchen oder Verpflichtungen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Einzelfall daran scheitern, dass die Zurückweisung einer Beschwerde keine „schwerwiegende Auswirkung“ auf solche Ansprüche oder Verpflichtungen hat.
3. Selbst bei gegebener Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK erkennt der EGMR sowohl für Hauptsache- als auch für Eilverfahren Ausnahmen vom grundsätzlichen konventionsrechtlichen Erfordernis einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an. Einer solchen mündlichen Verhandlung bedarf es danach etwa nicht, wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können; außerdem ist eine mündliche Verhandlung etwa ausnahmsweise nicht notwendig in Fällen, welche ausschließlich rechtliche Fragen betreffen (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.) oder wenn es auf den Zweck, dem die beantragte Verhandlung nach Vorstellung des Antragstellers dienen soll, nicht ankommt, dies vom Gericht begründet wird und den Anforderungen an ein faires Verfahren auch schriftlich Genüge getan ist (vgl. EGMR [GK], U.v. 19.4.2007 – Nr. 63235/00 – Rn. 72 ff. [insoweit nicht abgedruckt in NJOZ 2008, 1188]).
4. Für eine Verfassungswidrigkeit des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG liegen keine Anhaltspunkte vor (im Anschluss an BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 14 ff.).

Verfahrensgang

M 19 S 21.3137 2021-08-10 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Senat gibt dem auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Antrag des Antragstellers (Schriftsätze vom 3.11.2021 und vom 25.11.2021) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über dessen Beschwerde nicht statt, sondern er entscheidet über die Beschwerde nach seinem Ermessen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 103 Abs. 1 GG ohne mündliche Verhandlung (§§ 150, 101 Abs. 3 VwGO).
Der Senat verneint dabei schon die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, weil die Zurückweisung der Beschwerde keine „schwerwiegende Auswirkung“ auf einen „zivilrechtlichen Anspruch“ des Antragstellers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat (siehe 1.1.), geht aber außerdem davon aus, dass selbst bei Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung vorliegend ausnahmsweise entbehrlich wäre (siehe 1.2.).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach in gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes niemals über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wird (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 61; EGMR [GK], U.v. 15.10.2009 – Nr. 17056/06 – BeckRS 2009, 141418 Rn. 83 ff.; vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 18b m.w.N.). Seither sieht er die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vielmehr als ein auch für gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltendes Grundprinzip an (EGMR, U.v. 5.4.2016 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.), wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar ist, was wiederum von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt. Erstens muss das Recht, um das es geht, sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Eilverfahren „zivilrechtlich“ im autonomen Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK sein, was im Wege einer „Abwägung“ der jeweils für öffentliches Recht einerseits und für Privatrecht andererseits sprechenden Aspekte zu bestimmen ist, und zwar „autonom“ konventionsrechtlich, ohne dass es darauf ankäme, ob nach deutschem Recht „öffentliches Recht“ inmitten steht (vgl. EGMR [GK], U.v. 12.7.2001 – Nr. 44759/98 – NJW 2002, 3453 Rn. 24, 27 ff. m.w.N. und Beispielen; siehe auch EGMR, U.v. 13.1.2011 – Nr. 32715/06 – NJW 2011, 3703 Rn. 45 m.w.N.). Zweitens müssen „Art“, „Gegenstand“ und „Ziel“ sowie die „Wirkungen“ der einstweiligen gerichtlichen Maßnahme auf das infrage stehende klagbare Recht geprüft werden, damit beurteilt werden kann, ob mit der Entscheidung im Eilverfahren tatsächlich über einen „zivilrechtlichen“ Anspruch i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK „entschieden“ wird, wofür jedoch die Dauer der Geltung der gerichtlichen Eilentscheidung irrelevant ist (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 61, 62).
Ist Art. 6 Abs. 1 EMRK in diesem Sinn im Eilverfahren anwendbar, ist zwar auch im Eilverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung angezeigt, wobei die erhebliche Bedeutung eines Verfahrens für den Antragsteller zur Beurteilung der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall nicht entscheidend ist (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 70). Jedoch erkennt der EGMR von diesem Grundsatz der mündlichen Verhandlung auch im Eilverfahren Ausnahmen an. So etwa im Fall einer – hier nicht gegebenen – besonderen Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 a.a.O. Rn. 71 ff.). Außerdem bedarf es einer mündlichen Verhandlung etwa auch dann nicht, wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine mündliche Erörterung notwendig machen, und die Gerichte fair und angemessen auf der Grundlage des Parteivortrags oder anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können; außerdem ist eine mündliche Verhandlung etwa ausnahmsweise nicht notwendig in Fällen, welche ausschließlich rechtliche Fragen betreffen (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 a.a.O. Rn. 70 m.w.N.). Eine mündliche Verhandlung kann auch entbehrlich sein, wenn es auf den Zweck, dem die beantragte Verhandlung nach Vorstellung des Antragstellers dienen soll, nicht ankommt, dies vom Gericht begründet wird und den Anforderungen an ein faires Verfahren auch schriftlich Genüge getan ist (vgl. EGMR [GK], U.v. 19.4.2007 – Nr. 63235/00 – Rn. 72 ff. [insoweit nicht abgedruckt in NJOZ 2008, 1188]).
1.1. Dies zugrunde gelegt ist Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht anwendbar.
Zwar liegt hier ein „zivilrechtlicher Anspruch“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Denn in erster Linie geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wie im Hauptsacheverfahren um das Eigentum des Antragstellers am streitgegenständlichen Grundstück, welches unzweifelhaft ein „zivilrechtlicher Anspruch“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist. Auch geht es um sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welches der Antragsteller durch die streitgegenständliche naturschutzrechtliche Anordnung, die ihn aus seiner Sicht zu der Befahrung einer Kreisstraße mit seinem Pferdefuhrwerk zwingt, als verletzt ansieht. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Antragstellers, dass auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein „zivilrechtlicher“ Anspruch i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist (vgl. EGMR, U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 65 [„guter Ruf“]; U.v. 2.2.2017 – Nr. 10211/12, 27505/14 – juris Rn. 114 m.w.N. [„Recht auf Freiheit“]).
Jedoch scheitert die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegend daran, dass der streitgegenständliche Bescheid und die Zurückweisung der Beschwerde jedenfalls keine „schwerwiegende Auswirkung“ auf einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK haben.
Zu „Art“, „Gegenstand“ und „Ziel“ der umstrittenen Maßnahmen ist festzuhalten, dass sie auf dem Gebiet des Naturschutzes erfolgen, dem sie auch dienen und damit ein verfassungsrechtlich verankertes (Art. 20a GG) Staatsziel im konkreten Fall des Antragstellers verwirklichen, wobei es nach Zurückweisung der Beschwerde bei der Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen naturschutzbehördlichen Anordnung bleibt. Schon hinsichtlich „Art, Gegenstand und Ziel“ unterscheidet sich der vorliegende Fall somit wesentlich von dem Fall des österreichischen Rechtsanwalts, in dem die dort entscheidende Rechtsanwaltskammer aus Sicht des EGMR (vgl. U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455 Rn. 64) Aufgaben der Strafverfolgung hatte, als sie dem Rechtsanwalt zum Schutz der Justiz einstweilen das Vertretungsrecht in Strafsachen vor bestimmten österreichischen Gerichten entzogen hatte.
Jedenfalls sprechen aber die „Wirkungen“ der streitgegenständlichen Maßnahme, um die es im Beschwerdeverfahren geht, gegen die Annahme, es würde über einen zivilrechtlichen Anspruch bereits im Eilverfahren „entschieden“. Denn jedenfalls sind „schwerwiegende Auswirkungen“ auf einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK – wie sie der EGMR etwa im besagten Berufsverbotsfall angenommen hatte – vorliegend nicht erkennbar.
Zunächst fehlt es hinsichtlich des Eigentums des Antragstellers am streitgegenständlichen Grundstück (FlNr. 5200 der Gemarkung H.) an einer solchen „schwerwiegenden Auswirkung“. Denn infolge der streitgegenständlichen, für sofort vollziehbar erklärten naturschutzrechtlichen Anordnung hat der Antragsteller es lediglich auf einem in dieser Anordnung genauer bezeichneten Geländerandstreifen dieses Grundstücks zu unterlassen, es dort kurzrasig und vielschnittig zu mähen sowie es dort zu befahren. Diese Befahrung durch den Antragsteller mit einem Pferdegespann war bisher nicht etwa zur gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks – einer Streuwiese, die insbesondere wegen des auf ihr vorhandenen Pfeifengrases als Biotop kartiert und zugleich in einem FFH-Gebiet belegen ist -, sondern nur zum persönlichen Vergnügen des Antragstellers bzw. aus seinerseits gesehenen Brauchtumsgründen erfolgt (vgl. Beschwerdebegründung vom 22.9.2021, S. 18). Das spricht gegen eine „schwerwiegende Auswirkung“ auf das Eigentum an seinem Grundstück. Der Antragsteller muss dabei infolge der streitgegenständlichen Anordnung lediglich weiterhin dulden, dass auf der Biotopfläche des streitgegenständlichen Grundstücks Pflegemaßnahmen durch einen vom Landratsamt beauftragen Dritten durchgeführt werden, was ebenfalls gegen „schwerwiegende Auswirkungen“ auf das Eigentum an seinem Grundstück spricht, zumal die vorgesehenen Pflegemaßnahmen (eine Erstpflege zur Mahd und zum Freischneiden von Gehölzanflug und in der Folge eine einmal jährliche Mahd) nur einen geringen zeitlichen Umfang haben sollen (vgl. S. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 12.5.2021).
Zu der Gefahr für Leib und Leben, die der Antragsteller außerdem in der ihm durch die streitgegenständliche Anordnung aus seiner Sicht aufgezwungenen Befahrung einer Kreisstraße sieht, wird ein von ihm selbst bezeichnetes Beweismittel gerade nicht vorgelegt (siehe 2.4.3.). Weil sein eigener schriftlicher Vortrag unter diesem Aspekt unvollständig bleibt, ist auch insoweit keine „schwerwiegende Auswirkung“ der Zurückweisung der Beschwerde anzunehmen. Dafür spricht auch, dass der Antragsteller sein Grundstück nach eigenem Vortrag (siehe oben) nur zum persönlichen Vergnügen bzw. aus seinerseits gesehenen Brauchtumsgründen befährt, was er folglich ohne unzumutbare Nachteile unterlassen und damit die von ihm gesehene Gefahr vermeiden kann.
1.2. Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – von der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgeht, bedarf es dann vorliegend ausnahmsweise keiner mündlichen Verhandlung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK.
1.2.1. Zunächst ist eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise entbehrlich, soweit die Beschwerde aus rein rechtlichen Gründen zurückzuweisen ist (siehe dazu 1.).
Auf rein rechtlichen Gründen beruht die Zurückweisung der Beschwerde, soweit das Beschwerdevorbingen den Erfordernissen fristgerechter und hinreichender Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) nicht genügt (siehe 2.2.). Nicht anders ist es, soweit das Beschwerdevorbringen als gänzlich neues Vorbringen verspätet und deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, oder es deshalb verspätet und nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es fristgerechte, aber nicht hinreichende Darlegungen vertieft bzw. wiederholt (siehe 2.3.). Dasselbe gilt, soweit zwar fristgerecht und hinreichend dargelegt bzw. später berücksichtigungsfähig ergänzend vorgetragen worden ist, dies jedoch reine Rechtsfragen betrifft, die keine Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen (siehe 2.4.4. bis 2.4.7.).
1.2.2. Soweit sich der Antragsteller des Weiteren gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Biotopeigenschaft des streitgegenständlichen Grundstücks (Biotopkartierung; Sachverständigengutachten vom 15.12.2017, siehe 2.4.1.), die „belastbare Begründung“ für die beeinträchtigende Wirkung der Mahd (naturschutzbehördlicher Vermerk vom 12.3.2021, siehe 2.4.2.) und die vom Verwaltungsgericht verneinte Gefahr für Leib und Leben, die der Antragsteller in der ihm durch die streitgegenständliche Anordnung aus seiner Sicht aufgezwungenen Befahrung einer Kreisstraße erblickt (siehe 2.4.3.), wendet, geht es nicht um Fragen der Glaubwürdigkeit oder um solche bestrittene Tatsachen, die eine mündliche Erörterung notwendig machen. Vielmehr handelt es sich insoweit jeweils um unzureichendes Bestreiten des Antragstellers, wobei dem Senat eine faire und angemessene Entscheidung auf schriftlicher Grundlage möglich ist (siehe näher 2.4.1.-2.4.3).
1.2.3. Soweit der Antragsteller auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielt (Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 13 unten), ist dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schon deshalb nicht nachzukommen, weil das Beschwerdevorbringen insoweit verspätet ist, da es entsprechende, nicht hinreichende Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 fortsetzt (siehe 2.3.2.); auch insoweit ist die Beschwerde aus rein rechtlichen Gründen zurückzuweisen (siehe 1.2.1.).
Unabhängig davon ist zu sehen, dass Beweiserhebungen dem summarischen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fremd sind. Ein etwaiger Beweisbedarf führt aus Sicht des Eilverfahrens zu offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sodass nach einer von diesen Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung zu entscheiden ist (vgl. nur BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062/07 – NVwZ-RR 2008, 657 Rn. 14 m.w.N.). Vorliegend sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedoch nicht offen, sondern nach summarischer Prüfung zu verneinen, was erst recht gegen die vom Antragsteller begehrte Beweiserhebung in Form der Inaugenscheinnahme seines Grundstücks im vorliegenden Beschwerdeverfahren spricht. Denn hinsichtlich desjenigen Grundstücks, zu dem die Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 (dort S. 12 unten) eine Inaugenscheinnahme wünscht, hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gerade keine Fotos vorgelegt – vielmehr beziehen sich die vorgelegten Fotos (Anlage K14, siehe 2.4.1.) auf ein anderes Grundstück, sodass kein Anlass besteht, die vom Verwaltungsgericht bejahte Biotopeigenschaft seines Grundstücks in Frage zu stellen, zumal diese sowohl durch das Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 2017, das auch im Hauptsacheverfahren verwertet werden kann, als auch durch die Biotopkartierung, die als öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 13), bestätigt wird.
Aus den gleichen Gründen entbehrlich ist eine mündliche Verhandlung auch, soweit der Antragsteller mit fristgerechten und hinreichenden Darlegungen auf eine Inaugenscheinnahme seines Grundstücks im Beschwerdeverfahren abzielt (vgl. Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 12 unten). Denn auch die Inaugenscheinnahme ist eine Form der Beweiserhebung. Dabei ist außerdem zu sehen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Inaugenscheinnahme garantiert, sondern ausdrücklich nur von einer „öffentlichen Verhandlung“ in einem fairen gerichtlichen Verfahren spricht, die von einer Beweiserhebung etwa in Form einer Inaugenscheinnahme prozessrechtlich zu unterscheiden ist. Auch der einschlägigen Judikatur des EGMR (vgl. U.v. 5.4.2016 – Nr. 33060/10 – NJW 2017, 2455) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Inaugenscheinnahme garantieren könnte.
Auch die vom Antragsteller gewünschte Beweiserhebung in Form der Beziehung der Verwaltungsakte zu einem Bußgeldverfahren (Beschwerdeschrift vom 24.8.2021 und Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 13 oben) kommt wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und den nach summarischer Prüfung zu verneinenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht in Betracht, zumal der Antragsteller auch nicht näher erläutert, warum es für die Entscheidung auf diese Verwaltungsakte ankommen sollte.
Die übrigen berücksichtigungsfähigen Darlegungen des Antragstellers zielen nicht auf eine Beweiserhebung ab; vielmehr hat der Antragsteller insoweit schriftliche Beweismittel vorgelegt bzw. bezeichnet (Beschwerdebegründung vom 22.9.2021, S. 9 unten, S. 11 Mitte, S. 16 unten, S. 18, S. 20 und S. 21 oben), die als solche – soweit sie tatsächlich existieren – vom Senat gewürdigt werden. Sie rechtfertigen jedoch keine Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insbesondere existiert eine – vom Antragsteller schlicht geleugnete – „belastbare Begründung“ für die beeinträchtigende Wirkung der Mahd (naturschutzbehördlicher Vermerk vom 12.3.2021, siehe 2.4.2.); das Vorbringen des Antragstellers zu einer Gefahr für Leib und Leben, die er in der ihm durch die streitgegenständliche Anordnung aus seiner Sicht aufgezwungenen Befahrung einer Kreisstraße erblickt, ist schon deshalb nicht geeignet, den streitgegenständlichen Bescheid oder den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss in Frage zu stellen, weil nicht ersichtlich ist, dass es die „vereinbarte Duldungsregelung“, auf die sich der Antragsteller stützt (Beschwerdebegründung vom 22.9.2021, S. 21 oben), tatsächlich gibt (siehe 2.4.3.).
1.3. Im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragstellers angezeigt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.11.2006 – 22 CS 06.2906 – juris Rn. 3), weil sich aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung ergibt (vgl. nur BVerfG, B.v. 8.2.1994 – 1 BvR 765/89 u.a. – BVerfGE 89, 381/391), zumal der Antragsteller von den ihm eröffneten Möglichkeiten zur Beschwerdebegründung und zur Erwiderung auf das Vorbringen des Antragsgegners durch seine Bevollmächtigten Gebrauch gemacht hat (vgl. Schriftsätze vom 22.9.2021, 25.10.2021, 3.11.2021 und 25.11.2021).
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Teils genügt das Beschwerdevorbingen den Erfordernissen fristgerechter und hinreichender Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) nicht (siehe 2.2.). Teils ist das Beschwerdevorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als gänzlich neues Vorbringen verspätet vorgetragen worden; teils vertieft bzw. wiederholt es Darlegungen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht den Darlegungsanforderungen genügten (siehe 2.3.). Soweit das Beschwerdevorbringen den Erfordernissen fristgerechter und hinreichender Darlegung genügt und hierzu späteres, ergänzendes Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen ist, rechtfertigt dieses Beschwerdevorbringen keine Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (siehe 2.4.).
2.1. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Eine im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2003 – 1 CS 02.1922 – NVwZ 2003, 632/633; VGH BW, B.v. 12.4.2002 – 7 S 653/02 – NVwZ 2002, 883/884). Dafür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts – außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht früheren Vortrag offengelassen oder nicht berücksichtigt hat – ebenso wenig aus wie bloß pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. SächsOVG, B.v. 5.7.2017 – 3 B 163/17 – juris Rn. 3).
2.2. Davon ausgehend genügt das Beschwerdevorbringen, das die am 22. September 2021 und damit rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 enthält, teils schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
2.2.1. Das gilt zunächst, soweit zur Beschwerdebegründung global und unspezifisch auf erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers verwiesen wird (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 4 unten, S. 16 oben), aber auch, soweit der Antragsteller bei seinen Ausführungen gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Unterlassungsanordnung (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 21 unten) nur hinsichtlich seinerseits gesehener gesteigerter Gefahren für die Fahrer von Pferdefuhrwerken bei deren Einfahrt auf eine „Bundesstraße“ infolge deren schlechter Einsehbarkeit auf erstinstanzliches Vorbringen seinerseits verweist.
2.2.2. Soweit sich der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 16 Mitte) gegen die in Nummer 1 des Tenors des streitgegenständlichen Bescheids vom 12. Mai 2021 enthaltene Anordnung wendet, die ihn dazu verpflichtet, ab sofort die kurzrasige und vielschnittige Mahd sowie die Befahrung des Geländestreifens auf dem Grundstück FlNr. 5200 der Gemarkung H. entlang der nordseitigen, ostseitigen und südseitigen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Grundstück FlNr. 628/3 der Gemarkung H. zu unterlassen, und er diese Anordnung schon deshalb für rechtswidrig hält, weil sie ein dauerhaftes, unverhältnismäßiges und von keiner Rechtsgrundlage gedecktes Mahd-Verbot beinhalte, befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht genügend mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation. Mangels Einschlägigkeit von § 17 Abs. 8 BNatSchG sieht das Verwaltungsgericht (BA Rn. 45 ff.) die Rechtsgrundlage auch für die behördliche Unterlassungsanordnung in § 3 Abs. 2 BNatSchG, dessen Voraussetzungen es als erfüllt ansieht (BA Rn. 49 ff.). Dabei hält es (BA Rn. 64) die Unterlassungsanordnung sowohl zum Biotop- als auch zum FFH-Gebietsschutz für erforderlich, weil eine fortgesetzte vielschnittige Mahd eine Grasnarbe entstehen lasse, die mit der Zeit zum Verlust der wertgebenden Feucht- oder Streuwiese mit zahlreichen seltenen und vom Aussterben bedrohten Arten führe. Mit dieser Argumentation befasst sich das Beschwerdevorbringen nicht näher und genügt deshalb § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
2.2.3. Auch soweit der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 17 unten) rügt, es sei schlicht falsch, wenn im verwaltungsgerichtlichen Beschluss der Eindruck erweckt werde, der Antragsteller habe einen Fahrweg angelegt, genügt sein Vorbringen den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Denn er befasst sich nicht genügend damit, dass das Verwaltungsgericht argumentiert, der Antragsteller habe das Befahren der von ihm anhand vorliegender Unterlagen unzweifelhaft erkannten Fahrschneise eingeräumt (BA Rn. 61), wobei es das Verwaltungsgericht explizit dahinstehen lässt, ob diese Fahrschneise allein durch das vom Antragsteller eingeräumte Befahren oder zusätzlich durch eine ergänzend vorgenommene Mahd entstanden ist.
2.2.4. Den Darlegungsanforderungen genügt der Antragsteller auch nicht, soweit er (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 18 und S. 23 Mitte) unter Verweis auf eine seinerseits erstinstanzlich vorgelegte Übersichtsaufnahme (Anlage K2a) und auf von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte Fotos (Anlage K21) einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, wenn im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA Rn. 61) dennoch festgehalten werde, dass durch das Befahren eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung vorliege; die Überfahrt, die nicht bei schlechtem Wetter oder mit schwerem Gerät stattfinde, führe nicht zu einer Beeinträchtigung des Bewuchses bzw. des Unterbodens. Denn der Antragsteller geht damit – auch, soweit er sich dagegen verwahrt, eine „wegeähnliche Schneise geschlagen“ zu haben – nicht näher darauf ein, dass das Verwaltungsgericht (BA Rn. 61) explizit in der auf den von ihm benannten Unterlagen sichtbaren Fahrschneise und der „Zerstückelung“ des Schutzgebiets, die aus seiner Sicht jedenfalls auch durch das vom Antragsteller eingeräumte Befahren entstanden sind, eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung sieht.
2.2.5. Genügend ist die Darlegung auch nicht, soweit sich die Beschwerdebegründung gegen die verwaltungsgerichtliche Argumentation (BA Rn. 79) wendet, der Antragsteller könne mit seinem Pferdefuhrwerk statt der Kreisstraße das zwischen dieser und dem Grundstück FlNr. 5200 in seinem Eigentum stehende Grundstück FlNr. 628/3 zum Befahren nutzen. Der Antragsteller wendet ein (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 21 oben), dass selbst nach Beseitigung des kompletten Scheunengebäudes mindestens fünf Bäume gefällt werden müssten, um überhaupt eine Erschließung zu erlangen, die aber infolge der Geländestruktur als Einfahrt ungeeignet wäre. Zu Letzterem fehlt es an jeglichen näheren Erläuterungen, sodass insoweit nur eine bloße § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügende Behauptung des Antragstellers vorliegt, die nicht geeignet ist, die besagte verwaltungsgerichtliche Einschätzung in Frage zu stellen.
2.2.6. Den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt das Beschwerdevorbringen auch nicht, soweit es (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 6 Mitte bis S. 8 oben) weder eine wirksame landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Duldungsanordnung noch eine sonstige Rechtsgrundlage für ein Betretensrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks sieht.
Denn der Antragsteller geht dabei nicht näher darauf ein, dass aus verwaltungsgerichtlicher Sicht (BA Rn. 45-48) bei der in Nummer 2 des Tenors des Bescheids vom 12. Mai 2021 erlassenen Duldungsanordnung als Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2 BNatSchG zur Anwendung kommt im Hinblick auf das Unterlassen einer einjährigen Streumahd auf dem nicht den Fahrstreifen betreffenden Grundstücksteil. Der Antragsteller befasst sich auch nicht näher damit, dass das Verwaltungsgericht (BA Rn. 49-65) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG als erfüllt ansieht und dabei die vom Antragsteller erstinstanzlich gerügte Verfassungswidrigkeit der Vorgaben zum Biotopschutz im Anschluss an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris) ablehnt.
Auch nicht genügend befasst sich der Antragsteller damit, dass das Verwaltungsgericht (BA Rn. 66) eine Grundlage für die von der Duldungsanordnung erfassten Maßnahmen außerdem in § 65 Abs. 1 BNatSchG sieht, der auch die Duldungspflicht des Antragstellers in Bezug auf das mit der Durchführung der Maßnahmen einhergehende Betreten des Grundstücks umfasse, und unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und Literaturmeinungen auch näher begründet (BA Rn. 71), warum es aus seiner Sicht unerheblich ist, dass das Bayerische Naturschutzgesetz trotz § 65 Abs. 3 BNatSchG keine Regelungen für das Betreten zwecks der in Rede stehenden Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen vorsieht. Darauf geht der Antragsteller nicht genügend ein, und zwar auch nicht soweit er darauf verweist, dass § 65 Abs. 3 BNatSchG, der vom Verwaltungsgericht angesprochen werde, das Recht der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden zum Betreten eines privaten Grundstücks ausdrücklich von landesrechtlichen Regelungen abhängig mache. Soweit der Antragsteller im Übrigen mit Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG argumentiert, geht er an der verwaltungsgerichtlichen Argumentation, die – wie gezeigt – diese Bestimmung nicht für einschlägig hält, vorbei.
Eine genügende Darlegung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsteller für seine Ansicht, die verfahrensgegenständlichen Eingriffe könnten nicht unmittelbar gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden, sondern allenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung, unspezifisch auf sein erstinstanzliches Vorbringen hierzu verweist.
2.2.7. Eine genügende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses liegt auch nicht darin, dass der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 13 unten) unter Verweis auf die von ihm gesehene Möglichkeit einer „Rebiotopisierung“ die verwaltungsgerichtliche These für falsch hält, dass ein dringlicher Handlungsbedarf bestehe, weil ansonsten das Biotop verloren gehe. Denn das Verwaltungsgericht (BA Rn. 84) hat bei seiner Annahme des Überwiegens eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber den – von ihm als nicht gewichtig eingeschätzten – Privatinteressen des Antragstellers weder pauschal von einem „dringlichen Handlungsbedarf“ noch allein vom Aspekt des Biotopschutzes gesprochen. Vielmehr hat es den von ihm im Ergebnis angenommenen Vorrang des Schutzes von Biotopen und FFH-Gebieten auch damit begründet, dass aus seiner Sicht ein Fortschreiten der Befahrung des Randstreifens und der Ruderalisierung der übrigen Grundstücksfläche die Gefahr eines Totalverlusts des Schutzgebietscharakters des Grundstücks mit sich bringen würde. Auf den damit auch betonten Aspekt des konkreten FFH-Gebiets-Schutzes geht der Antragssteller bei seiner Kritik, die sich nur mit der Biotopeigenschaft seines Grundstücks beschäftigt, nicht ansatzweise ein.
2.2.8. Den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt es auch nicht, soweit der Antragsteller im Zuge seiner Einwände gegen die verwaltungsgerichtlichen Gründe zur Kontrolle der behördlichen Ermessensausübung (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 13 unten bis S. 14 unten) und zum Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 22 unten bis S. 23 oben) erstmalig verschiedene Fotos (Anlagen K19 und K20) vorlegt, auf eine Geltung des „Biotopinteresses“ auch für „die Umgebungsflächen“ verweist und meint, das Verhalten der Behörde in der näheren Umgebung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, wobei es aus seiner Sicht nicht um die Frage einer Gleichheit im Unrecht, sondern um die Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen geht. Dieses Vorbringen befasst sich nicht genügend damit, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 81) der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass auf weiteren Flächen des FFH-Gebiets „Moorkette von Peiting bis Wessobrunn“ naturschutzrechtliche Eingriffe zu verzeichnen sind, zumal der Antragsteller nur von „Umgebungsflächen“ spricht, dazu keine Flurnummern angibt und dabei vor allem nicht auf den Aspekt des FFH-Schutzes der Flächen eingeht, sondern nur ein „Biotopinteresse“ für maßgeblich hält und dem Antragsgegner die Verantwortung für die „Beeinträchtigung des gesetzlichen Biotops“ zuweist.
2.2.9. Auch soweit sich der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 14 unten bis S. 15 Mitte) gegen den „Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Fläche zum Natura 2000-Gebiet“ wendet und dazu unter Bezugnahme auf § 33 BNatSchG ausführt, es fehle wie dargelegt auch an einer erheblichen Beeinträchtigung, da die Wiese nicht gegen den natürlichen Wuchs umgestaltet worden sei, sondern die Natur von der Wiese in Kenntnis des Antragsgegners „Besitz ergriffen“ habe, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Denn damit geht der Antragsteller nicht hinreichend auf die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 60 ff.) ein, wonach gerade Handlungen des Antragstellers das Biotop und das FFH-Gebiet beeinträchtigt haben.
2.2.10. Auch die gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses gerichtete Rüge (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 22 unten), der Antragsgegner habe nirgends nachgewiesen, dass die behauptete fortschreitende Ruderalisierung zu einer dauerhaften Beschädigung der Fläche führen würde, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Denn damit geht der Antragsteller nicht ausreichend auf die verwaltungsgerichtliche Argumentation (BA Rn. 62) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets infolge des Unterlassens einer Pflegemahd auf dem Rest des streitgegenständlichen Grundstücks ein. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht nur mit Behauptungen gearbeitet, sondern ausgeführt, auf der Schutzfläche hätten sich aufgrund der in den letzten Jahren unterlassenen Streumahd Arten ungepflegter, nicht gemähter Ödländereien und ruderaler Hochstaudenfluren ausgebreitet, welche die vorwiegend licht- und luftbedürftigen Arten gemähter Streu- und Nasswiesen durch entsprechenden Konkurrenzdruck verdrängen und den Erhalt des Schutzgebiets gefährden (sog. Ruderalisierung).
2.3. Teils hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil das Beschwerdevorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als gänzlich neues Vorbringen verspätet vorgetragen wurde; teils vertieft bzw. wiederholt es Darlegungen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht den Darlegungsanforderungen genügten.
2.3.1. Bei der Prüfung der Begründetheit der zulässigen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen des Antragstellers beschränkt. Deshalb sind grundsätzlich nur die in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 substantiiert angesprochenen Gesichtspunkte zu seinen Gunsten berücksichtigungsfähig. Spätere Ausführungen des Antragstellers können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.2.2016 – 22 CS 15.2562 – juris Rn. 15 [insoweit nicht abgedruckt in ZUR 2016, 306]).
2.3.2. Danach ist folgendes Beschwerdevorbringen, das die jeweils nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (24.9.2021) am 27. Oktober 2021 bzw. am 26. November 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätze des Antragstellers vom 25. Oktober 2021 und vom 25. November 2021 enthalten, teils als gänzlich neues Vorbringen verspätet und deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Teils gilt das auch, weil das besagte Beschwerdevorbringen fristgerechte, aber nicht hinreichende Darlegungen vertieft bzw. wiederholt.
Die Ausführungen zu § 65 BNatSchG und zu § 3 Abs. 2 BNatSchG, die der Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 (dort ab S. 6 unten bis S. 9 unten) enthält, knüpfen an Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 an, welches den Darlegungsanforderungen nicht genügt (siehe 2.2.2. und 2.2.6). Die Einwände zu einer nicht hinreichenden Bestimmtheit des Inhalts der streitgegenständlichen Anordnungen (Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 9 unten bis S. 11 oben) sind gänzlich neu und deshalb als verspätet nicht berücksichtigungsfähig. Der mit einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Grundstücks verbundene Einwand (Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 13 unten), entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen Fahrweg geschaffen zu haben, setzt entsprechende, nicht hinreichende Darlegungen in Beschwerdebegründung vom 22. September 2021 fort (siehe 2.2.3.). Das gilt auch für den Einwand des Antragstellers (Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 14 unten), es sei nicht ersichtlich, wie der geringe Eingriff der Überfahrt zu einer Biotopvernichtung führen könnte (siehe 2.2.4.).
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 25. November 2021 (dort S. 2) zur Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnungen wiederholen ein seinerseits gänzlich neues und verspätetes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 und sind deshalb ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.
2.4. Soweit das Beschwerdevorbringen den Erfordernissen fristgerechter und hinreichender Darlegung genügt und hierzu späteres, ergänzendes Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen ist (siehe 2.3.1.), rechtfertigt dieses Vorbringen keine Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
2.4.1. Eine Abänderung dieser Entscheidung ist nicht gerechtfertigt, soweit der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 11 bis S. 13, S. 16 unten; Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 14) behauptet, dass es sich vorliegend nicht (mehr) um eine Pfeifengraswiese handele, und er meint, das Verwaltungsgericht verweise auf Unterlagen aus Akten, die definitiv veraltet seien, was auch für die Biotopkartierung gelte, wobei die „natürliche Weiterentwicklung“ der vorliegenden Wiese, die auch auf Seite 5 des angefochtenen Bescheids anklinge, durch die als Anlage K14 erstinstanzlich vorgelegten Fotos belegt werde. Dabei rechtfertigen die als Anlage K14 erstinstanzlich vorgelegten Fotos schon deshalb keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil diese nach eigenem Vorbringen des Antragstellers (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 14.6.2021, S. 8 unten) nicht das streitgegenständliche Grundstück, sondern die oberliegende Wiese zeigen. Angesichts dessen ist die Behauptung des Antragstellers, es befinde sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine Pfeifengraswiese (mehr), nicht geeignet, die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 54) in Frage zu stellen, zumal das aktenkundige Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 2017 (vgl. nur dort S. 4 f.), auf welches sich das Verwaltungsgericht für seine Annahme der Biotopeigenschaft auch gestützt hat (BA Rn. 56), zu dem Ergebnis kommt, dass dort in Übereinstimmung mit der Biotopkartierung in weiten Teilen Pfeifengraswiesen vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund geben auch die im Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 (dort S. 13) getroffenen Aussagen des Antragstellers zu einem Entfallen des Biotopcharakters infolge behördlicher Untätigkeit gegenüber der Zuführung von Abwasser aus der oberliegenden Wiese keinen Anlass zur Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung.
2.4.2. Deren Abänderung ist auch nicht gerechtfertigt, soweit der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 16 unten) unter Verweis auf seinerseits erstinstanzlich vorgelegte Fotos gegenüber der Unterlassungsanordnung die Auffassung vertritt, jedenfalls bewirke der Rückschnitt auf der Randfläche keine nachhaltige bzw. erhebliche Beeinträchtigung, insbesondere fehle eine belastbare Begründung, weshalb die Mahd auf dem Geländestreifen zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt haben solle. Denn im aktenkundigen (Bl. 6 und 7 der Behördenakte 1734.021) naturschutzbehördlichen Vermerk vom 12. März 2021 wird nachvollziehbar aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten, dass nachweislich mindestens seit dem Jahr 2015 ein erheblicher Teil der Biotopfläche durch wiederholtes kurzrasiges Mähen auf einem als Umfahrt bzw. Grasweg genutzten Geländestreifen, insbesondere entlang der südseitigen, aber auch der nord- und ostseitigen Grundstücksgrenzen, massiv in seiner wertgebenden Artenzusammensetzung gestört werde, indem kurzrasige und eine vielschnittige Nutzung tolerierende Grasnarbe gefördert und die ursprüngliche – nur einen Schnitt im Spätsommer/Herbst vertragende – für Feuchtgrünland sowie für örtliche Niedermoore/Streuwiesen standorttypische Artenzusammensetzung systematisch verdrängt werde. Entgegen der These des Antragstellers liegt also sehr wohl eine „belastbare Begründung“ für die beeinträchtigende Wirkung der Mahd vor. Der Antragsteller leugnet sie nur.
2.4.3. Eine Abänderung der angefochtenen Eilentscheidung kommt auch nicht in Betracht, soweit sich der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 18 bis 22; Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 4 unten und S. 14) durch die Anordnung zur Unterlassung der Befahrung des Geländestreifens ungerechtfertigt dazu gezwungen sieht, unter Leibes- und Lebensgefahr jedenfalls kurzzeitig mit seinen Kutschfuhrwerken unmittelbar auf die „Bundesstraße“ einzufahren. Er argumentiert dabei, er könne entgegen dem Verwaltungsgericht nicht auch über sein eigenes benachbartes Grundstück (FlNr. 628/3) auf den oberliegenden Feldweg einfahren, da dort ein Scheunengebäude, welches er entgegen dem Verwaltungsgericht nicht bestandskräftig beseitigen müsse, und der dortige Baumbestand die Zufahrt abriegele.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, den streitgegenständlichen Bescheid oder den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss in Frage zu stellen, weil nicht ersichtlich ist, dass es die „vereinbarte Duldungsregelung“, auf die sich der Antragsteller stützt (Beschwerdebegründung vom 22.9.2021, S. 21 oben), tatsächlich gibt. Weder in den erstinstanzlichen Eil- und Hauptsacheverfahren noch im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Antragstellers eine Duldungsvereinbarung vom 12. November 2020 als Anlage K18 vorgelegt. Bei dem als Anlage K18 vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokument handelt es sich um die Abbildung einer Grünfläche. Aktenkundig als Anlage K9 (Bl. 52 ff. der Gerichtsakte des Klageverfahrens M 19 K 21.3135) ist lediglich ein nicht unterzeichneter und auch nicht mit einem Datum versehener Entwurf einer „Öffentlichrechtlichen Vergleichsvereinbarung“, der in seiner Nummer 2.6. insbesondere Aussagen zu einem Rückbau des vorderen Teils des scheunenartigen Unterstands auf dem Grundstück FlNr. 628/3 enthält. Dabei ist zu sehen, dass die erstinstanzliche Antrags- und Klageschrift der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Juni 2021 hinsichtlich der mit ihr vorgelegten Anlage K9 selbst von einem „Vereinbarungsentwurf Stand: 21.09.2020“ spricht.
2.4.4. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht veranlasst, soweit der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 8 oben bis S. 10 unten; Schriftsatz vom 25.10.2021, ab S. 2 bis S. 6 unten) im Rahmen seines Vorbringens gegen die streitgegenständliche Duldungsanordnung rügt, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG, auf den sich die Duldungsverfügung stütze, sei in Anbetracht der in ihm enthaltenen, lediglich allgemeinen und damit zu unbestimmten Beschreibung „Pfeifengraswiesen“ verfassungswidrig und verletze insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG.
Denn tatsächlich liegen für die gerügte Verfassungswidrigkeit keine Anhaltspunkte vor. Der Senat hat – womit das Verwaltungsgericht zutreffend argumentiert hat (BA Rn. 58) – bereits in einer früheren Entscheidung (BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 14 ff.) die Verfassungskonformität der Vorschriften des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 BayNatSchG nicht in Zweifel gezogen und die in den letztgenannten Bestimmungen verwendeten Begriffe des „Magerrasens“ und der „wärmeliebenden Säume“ für hinreichend bestimmt gehalten. Zwar mag das Vorhandensein solcher Biotope für den fachlichen Laien nicht sofort erkennbar sein, wobei auch die Folgen der besonderen Unterschutzstellung insbesondere für den Eigentümer erheblich sein können. Allerdings sind die besagten Begriffe auch ohne überdurchschnittlichen Aufwand einer Auslegung fähig, die es jedenfalls im Regelfall ermöglicht, das Vorhandensein der genannten Biotope ohne Weiteres festzustellen. Darüber hinaus lässt sich für die Betroffenen Klarheit über die bei den Naturschutzbehörden zu führenden Biotopverzeichnisse oder insbesondere durch Nachfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde gewinnen (vgl. zu all dem BayVGH, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 16). Die Vereinbarkeit der genannten naturschutzrechtlichen Vorschriften mit Art. 14 Abs. 1 GG hat der Senat damit begründet, dass sie nur den natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten und der dem Grundstück selbst anhaftenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse Rechnung tragen, wobei der Senat auch betont hat, dass Härtefällen über die Regelungen zu Ausnahmen (§ 30 Abs. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG) und Befreiungen (§ 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG) hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 18).
Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen sind in der Tat – so wie es auch das Verwaltungsgericht (BA Rn. 58) und die Landesanwaltschaft (Schreiben vom 7.10.2021, S. 3 Mitte) gesehen haben – ohne Weiteres auch auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG und den in ihm verwendeten Begriff „Pfeifengraswiesen“ übertragbar, weshalb auch insofern eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt ist.
2.4.5. Weil es für den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Mai 2021 nur auf das streitgegenständliche Grundstück ankam, führt auch die Kritik des Antragstellers (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 10 Mitte), er halte es für unbegreiflich, weshalb aus Sicht der Behörde der gesetzliche Biotopschutz an der Grundstücksgrenze entlang des Entwässerungsgrabens enden solle und die benachbarte, den gleichen Vegetationsbedingungen unterliegende Fläche (FlNr. 2504/0) nicht als Biotop verwaltet werde, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dabei ist zu sehen, dass auch die Kritik des Antragstellers an der Biotopeigenschaft vorliegend erfolglos bleibt (siehe 2.4.1.).
2.4.6. Eine Abänderung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist ferner nicht gerechtfertigt, soweit der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, ab S. 10 unten bis S. 11 oben; Schriftsatz vom 25.10.2021, S. 11 und 12) rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit einer analogen Anwendung des § 30 Abs. 5 BNatSchG auseinandergesetzt, für die er eine aktuelle landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Pferdezucht und den Umstand anführt, dass seinerzeit die landwirtschaftlich genutzte Fläche den Eigentümern auf der Grundlage einer nichtigen Verordnung als Naturdenkmal entzogen worden sei.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass § 30 Abs. 5 BNatSchG analog auf den vorliegenden Fall anwendbar sein könnte, und zwar unabhängig von den seitens der Landesanwaltschaft (Schreiben vom 7.10.2021, S. 4 oben) – geltend gemachten Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 5 BNatSchG in Bayern. Diese Vorschrift soll dazu dienen, die kooperativen Instrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu stärken und deren Attraktivität für die Nutzer zu erhöhen. Auch soll kein Druck erzeugt werden, möglicherweise entstandene Biotope nach Beendigung der Projektlaufzeit schnellstmöglich wieder zu entfernen (vgl. Endres in Frenz/Müggendorf, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 27 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon an hinreichenden Anhaltspunkten für eine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks, zumal der Antragsteller selbst an anderer Stelle seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 3 Mitte) mitteilt, er habe sich entschlossen, das verfahrensgegenständliche Grundstück zur Abrundung seines zum Pferdezuchtbetrieb gehörenden Immobilienportfolios zu erwerben. Unabhängig davon spricht nichts für eine Kooperation mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück. Dazu trägt der Antragsteller auch nichts vor, sondern sieht eine Analogiebasis in einer aus seiner Sicht nichtigen einseitig-hoheitlichen Naturdenkmal-Verordnung, was aber mit einer „Kooperation“ nichts zu tun hat und worauf es für das Verwaltungsgericht (BA Rn. 57) nicht ankam.
2.4.7. Schließlich ist eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt, soweit der Antragsteller (Schriftsatz vom 22.9.2021, S. 23 unten) eine Analogie zu „der Anforderung vor einem Enteignungsverfahren“ zieht und einwendet, Art. 14 Abs. 1 GG erfordere es, dass der Antragsgegner zunächst mit ihm kläre, welche Maßnahmen erforderlich seien und ob er bereit sei, diese selbst auszuführen, wobei behördlicherseits notwendige ernsthafte Einigungsversuche unterblieben seien.
Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil es vorliegend an einer mit einem Enteignungsverfahren vergleichbaren Interessenlage fehlt. Denn im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren geht es nicht um eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), sondern um die Anwendung von – wie gezeigt (siehe 2.4.4.) verfassungsrechtlich nicht zweifelhaften – Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Fall des Antragstellers.
Unabhängig davon ist mit der Regelung des § 3 Abs. 3 BNatSchG, auf den der Antragsteller nicht ausdrücklich Bezug nimmt, nur eine vorrangige Prüfpflicht verbunden und nicht ein allgemeiner Vorrang des Vertragsnaturschutzes vor dem naturschutzbezogenen Ordnungsrecht festgelegt (vgl. hierzu nur Heß/Wulff in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2021, § 3 BNatSchG Rn. 31 m.w.N.).
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am prozessualen Risiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.


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