Kosten- und Gebührenrecht

Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung, Unterkünfte für Asylbewerber, Benutzungsgebühr, Grundlagenbescheid

Aktenzeichen  W 7 K 22.13

Datum:
10.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7241
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
DVAsyl § 23
DVAsyl § 24
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 1 S. 1
GKG § 63 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. Januar 2022 wird geändert.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 695,20 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Gericht kann die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG während des Rechtsstreits jederzeit von Amts wegen ändern. Die Abänderungsbefugnis folgt aus dem Rechtsgedanken des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Zwar bezieht sich § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG nach seinem Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang lediglich auf die (endgültige) Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Ist aber bei der endgültigen Festsetzung des Streitwerts (innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist) eine Abänderung durch das Gericht zulässig, so gilt diese Befugnis erst Recht für die lediglich vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierfür besteht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch ein Bedürfnis, da die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Das Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2022 ist insoweit als Gegenvorstellung bzw. Anregung einer Abänderung von Amts wegen auszulegen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts auf 695,20 EUR beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten (u.a.) der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kläger begehrt die gerichtliche Aufhebung des Grundlagenbescheids der Regierung von … – Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern – vom 22. Dezember 2021, bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2017. Da es sich nicht um eine Gebührenfestsetzung, sondern um einen Grundlagenbescheid handelt, welcher lediglich das Bestehen des Gebührentatbestandes sowie der persönlichen Gebührenpflicht feststellt, ohne bereits eine Leistungspflicht zu begründen, ist die Regelung des § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in abgabenrechtlichen Angelegenheiten ist im Falle eines Bescheides, der die Beitrags- bzw. Gebührenpflicht nur dem Grunde nach feststellt, ein Abschlag von der künftigen Beitrags- bzw. Gebührenschuld vorzunehmen, weil ein solcher Bescheid den Kläger weniger stark belastet als ein vollstreckbarer Festsetzungsbescheid (BVerwG, B.v. 8.9.1987 – 3 C 3.81 – juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.2.1994 – 6 E 12826/93 – juris Rn. 4). Mangels besonderer Anhaltspunkte hält das Gericht in Streitigkeiten dieser Art einen Abschlag von 20% für angemessen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Da die (noch festzusetzende) Höhe der Gebührenschuld aus dem Bescheid nicht hervorgeht, kann hier lediglich die Benutzungsgebühr für die in Anspruch genommene staatliche Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 DVAsyl als Bestandteil der Gebührenschuld ohne die vom Beklagten noch nicht bezifferte Höhe der Auslagen nach § 24 DVAsyl zugrunde gelegt werden. Da der Kläger im fraglichen, einen Monat umfassenden Zeitraum ein Mehrbettzimmer unter fünf Betten in Anspruch genommen hat, würde hierfür eine Gebühr in Höhe von (monatlich) 79,00 EUR, d.h. insgesamt (79,00 EUR x 11 Monate =) 869,00 EUR anfallen. Nach Abschlag von 20% (173,80 EUR) ergibt sich hieraus der festgesetzte Streitwert von 695,20 EUR.


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