Arbeitsrecht

5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)

Aktenzeichen  5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)

Datum:
9.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:090621B5PB8.20.0
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Juli 2020, Az: 2 M 886/19, Beschlussvorgehend VG Greifswald, 25. November 2019, Az: 12 A 897/19 HGW

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige “Auswahl für eine Erprobung” im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.


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