Arbeitsrecht

5 PB 9/20, 5 PB 9/20 (5 P 4/21)

Aktenzeichen  5 PB 9/20, 5 PB 9/20 (5 P 4/21)

Datum:
5.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:050321B5PB9.20.0
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 21. Oktober 2020, Az: 8 LB 481/17, Beschlussvorgehend VG Greifswald, 14. Juni 2017, Az: 7 A 1839/16 HGW

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.
2
Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zur Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrer an öffentlichen Schulen als Mitglieder des Personalrats “in angemessener Weise” gemäß § 80 Abs. 4 PersVG MV der Sache nach den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass Maßstab für die Ermittlung der Angemessenheit der Freistellung von Personalratsmitgliedern an öffentlichen Schulen die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV sei. Dies kommt in der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung der Ermäßigung der Pflichtstunden von Lehrern, die Mitglieder des Personalrats sind, zum Ausdruck, die sich insoweit an das Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten einer Dienststelle zum Umfang der Freistellung von Personalratsmitgliedern nach § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV anlehnt.
3
Dieser Rechtssatz weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Februar 2021 ab von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1996 – 1 N 2408/94 – juris Rn. 37. Dieser hat zu der in Hessen geltenden Regelung des § 93 Abs. 2 HPVG, wonach für Lehrer als Mitglieder einer Personalvertretung die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung zu ermäßigen ist, den Rechtssatz aufgestellt, dass diese Regelung eine spezielle und abschließende Regelung darstelle, neben der die für die allgemeine öffentliche Verwaltung geltenden Regelungen im Sinne der Freistellungsstaffel keine Anwendung fänden.


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