Aktenzeichen 6 AZR 908/12
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Nürnberg, 13. April 2011, Az: 7 Ca 5481/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 27. Juli 2012, Az: 3 Sa 560/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2012 – 3 Sa 560/11 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13. April 2011 – 7 Ca 5481/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 3.283,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. Juli 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier
Gallner
Spelge
Koch
Wollensak