Arbeitsrecht

7 AZR 719/12

Aktenzeichen  7 AZR 719/12

Datum:
19.3.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Bautzen, 23. Februar 2011, Az: 1 Ca 1291/10, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 18. Januar 2012, Az: 2 Sa 225/11, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 – 2 Sa 225/11 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23. Februar 2011 – 1 Ca 1291/10 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 5. Oktober 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1
Es bedarf keines Tatbestandes; die Parteien haben auf die Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO).
        
    Zwanziger    
        
    Kiel    
        
    Schmidt     
        
        
        
    Peter Klenter     
        
    Glock    
        
        

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