Arbeitsrecht

8 AZR 153/14

Aktenzeichen  8 AZR 153/14

Datum:
19.3.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2015:190315.U.8AZR153.14.0
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG München, 20. März 2013, Az: 1 Ca 5889/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München, 21. November 2013, Az: 2 Sa 416/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. November 2013 – 2 Sa 416/13 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2013 – 1 Ca 5889/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervention zu tragen.

1
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
        
    Hauck    
        
    Breinlinger    
        
    Winter    
        
        
        
    Volz    
        
    Wankel    
        
        

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