Arbeitsrecht

9 AZR 503/10

Aktenzeichen  9 AZR 503/10

Datum:
20.4.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Gießen, 8. Oktober 2009, Az: 1 Ca 259/09, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 11. Mai 2010, Az: 13 Sa 1989/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Mai 2010 – 13 Sa 1989/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Verfahren – 9 AZR 504/10 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
        
    Brühler    
        
    Krasshöfer    
        
    Klose    
        
        
        
    D. Wege    
        
    Starke    
        
        

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