Wie viel Abfindung steht dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu?

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erwartet der Arbeitnehmer regelmäßig eine angemessene Abfindung. Doch einen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es per se nicht. Wir klären auf.

Abfindung

Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses…

Um eine Abfindung zu erhalten, muss das Arbeitsverhältnis beendet werden. Entscheidend kommt es hierbei darauf an, von welcher Partei das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Spricht der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung aus, wird sich der Arbeitgeber selten dazu veranlasst sehen, eine Abfindung zu zahlen.

Als Faustformel gilt: Je mehr der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrt und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Kündigung wirksam wäre, desto höher wird die Abfindung ausfallen. Daher ist es bereits entscheidend, ob der Arbeitgeber eine Kündigung erklärt oder ob er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterbreitet. Letztere Alternative nimmt der Arbeitgeber in der Regel wahr, wenn eine einseitige Kündigungserklärung nicht möglich ist und er auf eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewiesen ist.

… durch arbeitgeberseitige Kündigungserklärung

Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Kündigung aus, ist zu prüfen, ob diese von den Arbeitsgerichten für wirksam oder unwirksam erklärt wird. Zur Wahrung der Frist ist bei jeder Kündigung zunächst einmal binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben, da andernfalls die Kündigung ohne weitere Prüfung als wirksam eingestuft wird.

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, d.h. der gerichtliche Antrag auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist, hängen im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  1. Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers,
  2. Größe des Unternehmens und
  3. Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes.

Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein, damit der Kündigungsschutz greift. Sofern das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, muss der Arbeitgeber das Vorliegen eines gesetzlich normierten Kündigungsgrundes beweisen, um eine Kündigung rechtswirksam durchzusetzen.

Sollte der Arbeitnehmer schwerbehindert, schwanger oder Mitglied im Betriebsrat sein, unterliegt er dem besonderen Kündigungsschutz und kann ausschließlich fristlos gekündigt werden.

… durch Aufhebungsvertrag

Ist nach einer Prüfung anhand vorgenannter Kriterien zu erwarten, dass das Gericht eine Kündigung für unzulässig erklären wird, bleibt die außergerichtliche Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag oder die gerichtliche Möglichkeit, einen Vergleich abzuschließen. Der Inhalt eines Aufhebungsvertrages ähnelt sich im Wesentlichen dem eines gerichtlichen Vergleiches. Der Unterschied besteht darin, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages stets damit rechnen muss, bei der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt zu bekommen.

Um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestmöglichen Konditionen herbei zu führen, sollten folgende Punkte festgehalten werden:

  1. ordentliche Kündigungsfrist
  2. Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung oder jedenfalls eine vertragsgemäße Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt
  3. Vereinbarung von Abgeltung von Urlaub und Mehrarbeit,
  4. Ausstellung eines qualifizierten Zeugnises (üblicherweise mit Einigung auf eine solide Gesamtbeurteilung )
  5. Abfindungshöhe

Bei der Berechnung der Höhe der Abfindung orientieren sich die Parteien regelmäßig an der von den Richtern etablierten Regelabfindung. Diese bemisst sich nach der folgenden Formel: Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je nach dem, wie hoch die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind, kann die Formel entsprechend variieren. Entscheidend ist letztendlich, dass ein für beide Parteien gangbarer Kompromiss gefunden werden kann, ansonsten scheitert eine Einigung.

Fazit zur Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt und reine Verhandlungssache.

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