Aktenzeichen 2 BvR 991/18
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 149 Abs 1 S 2 VwGO
§ 152a Abs 6 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. April 2018, Az: 3 A 2512/16 Z.A., Beschlussvorgehend VG Wiesbaden, 18. August 2016, Az: 3 K 1450/15.WI.A, Urteilvorgehend VG Wiesbaden, 5. November 2015, Az: 3 L 1469/15.Wl.A, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.
2
Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 68, 368 ; 74, 102 ; 104, 65 ; 107, 395 ; 112, 50 ).
3
Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.