Arbeitsrecht

Ablehnung wegen Befangenheit

Aktenzeichen  12 BV 20.1146, 12 BV 20.1153

Datum:
24.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3796
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 54, § 124a
ZPO § 42, § 520

 

Leitsatz

Vom Prozessrecht vorgesehene Verfahrensweisen können die Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht rechtfertigen, selbst die prozessleitende Handlung sich im Einzelfall als verfahrensfehlerhaft erweist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Gesuche der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden zurückgewiesen.

Gründe

I.
1. Die Klägerin wendet sich in den Berufungsverfahren 12 BV 20.1146 und 12 BV 20.1153 gegen zweckentfremdungsrechtliche Bescheide der Beklagten betreffend die Wohnung Nr. X in der L.-Straße Y in M. Bevollmächtigte der Klägerin ist die Kanzlei H … Rechtsanwälte, bestehend aus dem Kanzleiinhaber, Rechtsanwalt A. H …, sowie u.a. Rechtsanwalt W.-B. B … als „Rechtsanwalt in Kooperation“.
2. Mit Telefax vom 20. April 2020 legte die Klägerin die in den Urteilen des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2020 (Az. M 9 K 19.2400, M 9 K 19.2198) jeweils zugelassene Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Als Bearbeiter nennen die jeweiligen Schriftsätze Rechtsanwalt H …, unterzeichnet wurden sie jeweils von Rechtsanwalt B …, „in Vertretung für: A … H …, Rechtsanwalt“.
Mit weiteren Schriftsätzen vom 29. Mai 2020 beantragte die Klägerin, die Berufungsbegründungsfrist jeweils um 2 Monate bis 3. August 2020 zu verlängern. Zur Begründung wurde auf die „derzeitige Arbeitsüberlastung“, die maßgeblich durch die Corona-Pandemie und des deswegen ausgerufenen Gesundheitsnotstands hervorgerufen sei, verwiesen. Die Corona-Pandemie ließe nur ein erschwertes Arbeiten zu, wie sich bereits aus dem Text der Allgemeinverfügung und den entsprechenden Verordnungen ergäbe. Im Übrigen sei das persönliche Mandantengespräch durch die Bayerische Staatsregierung verboten worden, sodass auf Fernkommunikation mit den Mandanten habe umgestellt werden müssen, was wiederum zu einer erheblich gestückelten und zerstückelten Kommunikation und einem entsprechend erhöhten Zeitbedarf für die anwaltliche Arbeit geführt habe. Hinzu komme eine Vielzahl von Gerichtsterminen, die wegen der Corona-Pandemie kurzfristig, d.h. teilweise erst am Gerichtstag aufgehoben und im Wochenrythmus neu terminiert worden seien. Auch dies habe den Zeit- und Arbeitsaufwand während der Ausgangsbeschränkung massiv erhöht. Als unrichtig erweise sich im vorliegenden Zusammenhang ferner die in einem Telefonat mit Rechtsanwalt H … am 25. Mai 2020 geäußerte Auffassung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Dr. M …, wonach der Lauf der Berufungsbegründungsfrist bereits im Moment der Zustellung des Urteils beginne. Die Zeit bis zur Einlegung der Berufung beinhalte vielmehr eine Überlegungsfrist für die Klägerin, ob sie überhaupt Berufung einlegen wolle. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der beantragten Fristverlängerung sei vorsorglich festzuhalten, dass sich der Unterfertigte, der alleiniger Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit sei, vom 15. bis 30. Juni 2020 im notwendigen Urlaub befinden werde, da der zunächst für April geplante Urlaub wegen der Corona-Pandemie ersatzlos ausgefallen sei und daher frühestens zu diesem Zeitpunkt mit der Arbeit an der Berufungsbegründung begonnen werden „dürfe“. Da die Verwaltungsgerichtsordnung im Hinblick auf die Berufungsbegründungsfrist gerade nicht auf die ZPO verweise, sondern eine eigene, abschließende Regelung treffe und die Verlängerung in das Ermessen des Vorsitzenden stelle, erweise sich eine Verlängerung um die übliche, an die hier ohnehin nicht einschlägige ZPO-Vorgabe angelehnte Zeit von einem Monat angesichts der außergewöhnlichen Umstände der Corona-Pandemie als nicht sachgerecht. Höchst vorsorglich werde darauf verwiesen, dass der in Baden-Württemberg ansässigen Klägerin wegen der für Bayern geltenden Ausgangssperre im Sinne von § 173 VwGO, § 247 ZPO für deren Dauer der Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen und einmaligen Ausgangssperre könne die übliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist daher nicht mit einem Monat, sondern müsse vielmehr mit 77 Tagen (1 Monat + 46 Tage Dauer der Ausgangssperre) bemessen werden. Der beantragte Verlängerungszeitraum erfasse daher nicht einmal den „so verstandenen üblichen Zeitraum“ und sei mithin in jedem Fall zu gewähren. Sofern der Senatsvorsitzende sich dennoch nicht in der Lage sähe, die beantragte Fristverlängerung zu bewilligen, werde beantragt, das Verfahren nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 245 ZPO zu unterbrechen, da der Erlass einer Ausgangssperre im Wege der Allgemeinverfügung als vielfältiger Grundrechtseigriff natürlich „nur in einem kriegsähnlichen Zustand im Sinne von § 245 ZPO“ möglich sein könne. Als „Bearbeiter“ nennt das Fristverlängerungsgesuch wiederum Rechtsanwalt H …, unterschrieben wurde es erneut von Rechtsanwalt B … „in Vertretung für: A … H …, Rechtsanwalt“.
Mit Verfügung des Vorsitzenden des 12. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde die Frist für die Begründung der Berufung in den vorliegend streitgegenständlichen Verfahren daraufhin bis zum 6. Juli 2020 verlängert. Die Verfügung enthielt zugleich den Hinweis, dass jede weitere Fristverlängerung auf einen erneuten Antrag hin der vorherigen Anhörung der Beklagten nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 225 Abs. 2 ZPO bedürfe.
3. Mit Telefax vom 29. Juni 2020 beantragte die Klägerin in der Folge in den vorliegend streitgegenständlichen Verfahren, die bis 6. Juli 2020 verlängerte Frist zur Begründung der Berufung noch ein zweites Mal zu verlängern, und zwar bis einschließlich Montag, den 3. August 2020. „Unterfertigter“ sei derzeit als alleiniger Sachbearbeiter wegen einer ungewöhnlich hohen Zahl an Fristen und Terminen arbeitsüberlastet, obwohl seit Eingang der Entscheidungen in den Zweckentfremdungssachen betreffend die Wohnungen (…), zu denen auch die hier streitgegenständliche Wohnung zähle, seitens des Unterfertigten keine neuen Mandate mehr angenommen worden seien. Da sowohl das angegriffene Urteil wie der Prozessstoff insgesamt umfangreich seien, werde die Beklagte gebeten, dem beantragten Verlängerungsantrag in vollem Umfang zuzustimmen, da andernfalls eine mandatsgerechte Bearbeitung durch den Unterfertigten nicht erfolgen könne. Unterzeichnet war dieses Fristverlängerungsgesuch erneut von Rechtsanwalt B … „in Vertretung für: A … H …, Rechtsanwalt“; als „Bearbeiter“ wird im Briefkopf wiederum Rechtsanwalt H … genannt.
Daraufhin ließ der Senatsvorsitzende Dr. M … mit Schreiben vom 1. Juli 2020 den Bevollmächtigten der Klägerin mitteilen, dass der Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Beklagten zur Stellungnahme bis 8. Juli 2020 übersandt worden sei. Über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die auch noch nach Fristablauf gewährt werden könne, könne bei einem weiteren Fristverlängerungsantrag erst nach Eingang einer etwaigen Stellungnahme der Beklagten in Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens unter Abwägung der beiderseitigen Belange entschieden werden (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 225 Abs. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung seien die über § 173 Satz 1 VwGO heranzuziehenden Kriterien des § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zu berücksichtigen. Einem ordnungsgemäß begründeten zweiten Verlängerungsantrag sei daher in der Regel nur bei substantiierter Darlegung und Glaubhaftmachung erheblicher Gründe oder bei Einwilligung des Gegners zu entsprechen. Dabei seien an zweite oder weitere Fristverlängerungen tendenziell strengere Anforderungen zu stellen. Je mehr Zeit dem Prozessbevollmächtigten für die Berufungsbegründung insgesamt zur Verfügung stehe, umso größere Anstrengungen habe er zu unternehmen, um die Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist vorzunehmen. Andernfalls trage der Rechtsmittelführer das Risiko, dass der Senatsvorsitzende in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Begründungsfrist versage, ohne im Wiedereinsetzungsverfahren geltend machen zu können, er habe mit der beantragten Fristverlängerung rechnen dürfen. Die Frage, ob in den vorliegenden Fällen tatsächlich erhebliche Gründe für eine zweite Fristverlängerung vorliegen und glaubhaft gemacht worden seien, sei jedenfalls derzeit offen. Das Schreiben vom 29. Juni 2020 lege nicht substantiiert dar, weshalb die Anfertigung einer Berufungsbegründung trotz der bereits gewährten Verlängerung bislang nicht möglich gewesen sei und bis zum Ablauf der verlängerten Frist am 6. Juli 2020 auch nicht durch einen anderen Kanzleikollegen, insbesondere Herrn Rechtsanwalt H …, möglich sei. Rechtsanwalt H … sei bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemeinsam mit Rechtsanwalt B … in der Sache aufgetreten und dürfte mit dem Verfahrensgegenstand hinreichend vertraut sein.
4. Hierauf entgegnete Rechtsanwalt B …, erneut „in Vertretung für Alexander H …, Rechtsanwalt“, mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020, dass eine fehlende Substantiierung des zweiten Fristverlängerungsgesuchs nicht nachvollzogen werden könne, da es sich hierbei lediglich um das Gesuch handele, die Berufungsbegründungsfrist „notwendigerweise bis 3.8.2020 zu verlängern“, was bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 umfangreich begründet worden sei. So habe man bereits dargelegt, dass die Folgen der Corona-Pandemie, die niemand habe vorhersehen können, die Kanzleiabläufe erheblich beeinträchtigt hätten. Insbesondere sei es zu Behinderungen in den vorliegenden Verfahren gekommen, da der Sitz der Klägerin in Baden-Württemberg liege und ihr daher bis zum Ende der Ausgangssperre die Fahrt nach Bayern untersagt gewesen sei. Ebenso habe man auf die erheblichen Arbeitsbehinderungen durch kurzfristige Verlegungen bzw. Umterminierungen von Gerichtsterminen hingewiesen, die zu erheblichen Arbeitsbehinderungen geführt hätten. Weiter habe man auf die aus anwaltlicher Sicht unrichtige Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters Dr. M … hinsichtlich des Beginns des Laufs der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen, die dieser im Telefonat mit Rechtsanwalt H … am 25. Mai 2020 geäußert habe. Schließlich sei dargelegt worden, dass es sich bei dem Unterzeichner dieses Schriftsatzes um den alleinigen Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit handele, der sich vom 15. bis 30. Juni 2020 im „notwendigen Erholungsurlaub“ befunden habe, der auch nicht habe „aufgehoben“ werden können, da infolge der Corona-Pandemie der für April 2020 geplante Erholungsurlaub bereits ersatzlos ausgefallen sei. Vorsorglich werde zur Begründung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 3. August 2020 weiter vorgetragen, dass die Bearbeitung der Berufungsbegründung für den Unterzeichner coronabedingt auch deswegen nicht möglich gewesen sei, da er sich auf die Vertretung der Kanzlei seines Vaters habe vorbereiten müssen, der aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zur Hochrisikogruppe rechne und deswegen der Unterstützung und der Vorbereitung „für Coronabedingte Ausfälle“ bedurft habe. Eine Bearbeitung der Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 6. Juli 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist sei dem Unterzeichner schon wegen des im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 30. Juni geplanten Erholungsurlaubs nicht möglich gewesen. Der Unterzeichner habe diesen Urlaub sogar abgekürzt und schon am 29. Juni 2020 die Arbeit wiederaufgenommen. Eine weitere Abkürzung der arbeitsfreien Zeit sei nicht möglich gewesen, da die letzte arbeitsfreie Zeit des Unterzeichners zwischen dem 1. und dem 6. Januar 2020 gelegen habe. Erschwerend komme für den Unterzeichner hinzu, dass sich dessen 81-jährige Mutter seit dem 22. Juni 2020 stationär zur Behandlung im Krankenhaus befinde, was sowohl hinsichtlich des zeitlichen wie auch des nervlichen Aufwands zu einer nicht vorhersehbaren Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Unterzeichners geführt habe. Die Berufungsbegründung habe auch nicht durch den Kanzleiinhaber Rechtsanwalt H … persönlich erfolgen können, da dieser selbst in vollem Umfang arbeitsausgelastet sei und nach gerade erst überstandener Burn-Out-Erkrankung keine „Zusatzschichten“ einlegen könne, was Rechtsanwalt H … im Telefonat am 25. Mai 2020 auch dargelegt habe. Wie der Unterzeichner sowohl im Antrag vom 29. Mai 2020 wie auch im Antrag vom 29. Juni 2020 erklärt habe, sei er in dieser Angelegenheit der alleinige Sachbearbeiter. Daran ändere auch die Teilnahme von Rechtsanwalt H … an der mündlichen Verhandlung erster Instanz nichts, da dies keine Sachbearbeitung beinhalte. Sämtliche Schriftsätze zum Verwaltungsgericht und sämtliche Schreiben an die Beklagte seien allein vom Unterzeichner erarbeitet worden. Eine Kenntnis über den Akteninhalt in der notwendigen detaillierten Form besitze Rechtsanwalt H … nicht, sodass er sich für die Fertigung der Berufungsbegründung in den Vorgang nahezu komplett einarbeiten müsste. Weiter erachte der Unterzeichner, wie bereits im Antrag vom 29. Juni 2020 ausgeführt, die Schwierigkeit der zu fertigenden Berufungsbegründungen für sehr hoch sowie den Prozessstoff für enorm. Der gesamte durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 umrissene Komplex umfasse allein 40 Gerichtsverfahren und in der Kanzlei 12 prall gefüllte, ständig weiter anwachsende Leitz-Ordner. Angesichts dessen erscheine die beantragte Fristverlängerung weder unangemessen noch ungewöhnlich.
5. Mit dem gleichen Schreiben beantragt Rechtsanwalt B …,
den Vorsitzenden Richter M. wegen Befangenheit abzulehnen.
Für die Besorgnis der Befangenheit spräche zunächst, dass der Unterzeichner sowohl im Antrag vom 29. Mai 2020 wie nochmals im Antrag vom 29. Juni 2020 erklärt habe, der alleinige Sachbearbeiter in dieser Angelegenheit zu sein. Erklärungen, die ein Rechtsanwalt über eigenes Wissen in einem Verfahren abgebe, gälten nach bisheriger Kenntnis des Unterzeichners als anwaltlich versichert, da ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege stets zu wahrheitsgemäßem Vortrag verpflichtet sei. Von daher erweise es sich als unverständlich, dass der Vorsitzende Richter Dr. M … aus der bloßen Teilnahme des Kanzleiinhabers, Herrn Rechtsanwalt H …, an der Gerichtsverhandlung am 12. Februar 2020 eine sachbearbeitende Funktion mache, die mit ausreichender Aktenkenntnis für die Fertigung einer Berufungsbegründung einhergehen müsse. Hierdurch erkläre der Vorsitzende Richter Dr. M … zugleich, dass er die Erklärung des Unterzeichners, er sei alleiniger Sachbearbeiter, für unwahr ansehe. Die Klägerin könne nicht davon ausgehen, dass ein Vorsitzender Richter, der der anwaltlichen Vertretung einer Partei eine unrichtige Einlassung unterstelle, dieser Partei noch unvoreingenommen gegenübertrete.
Unabhängig hiervon gründe sich die Besorgnis der Befangenheit darauf, dass der Vorsitzende Richter Dr. M … in der seinem Ermessen unterliegenden Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die besonderen Schwierigkeiten des Parteiverkehrs aufgrund der Corona-Pandemie, die gerade auch die Kommunikation der anwaltlichen Vertretung mit der Klägerin betroffen hätten, nicht habe berücksichtigen wollen, sondern auch für die hier beantragte Fristverlängerung pauschal auf die bloßen Regelsätze des § 520 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO zurückgegriffen habe. Richtig sei, dass über § 173 Satz 1 VwGO die Kriterien des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zu berücksichtigen seien. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO stelle jedoch keine Wiederholung der Regelungen der ZPO dar, sondern besitze einen eigenen Regelungsgehalt. Im Unterschied zu § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO beschränke § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO den Vorsitzenden gerade nicht sklavisch auf eine Verlängerung um maximal einen Monat, sondern gewähre auch insoweit richterliches Ermessen. Da der Vorsitzende Richter Dr. M … sich immer auf die Regelvorgaben des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO berufe, erwecke er den Eindruck, dass er nicht bereit sei, die – auf die Ausrufung eines bayernweiten Notstands mit Erlass von Notstandsverordnungen basierenden – besonderen und bisher nie dagewesenen Schwierigkeiten im Parteiverkehr während der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Die Klägerin habe hier den Eindruck, dass sich der Vorsitzende Richter Dr. M … der Ausübung des ihm gewährten Ermessens im Hinblick auf die gerade die Klägerin besonders treffende Corona-Pandemie verweigere, sein Ermessen vielmehr lediglich im Rahmen der – für § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht allein gültigen – Kriterien der § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ausüben möchte. Hierauf gründe sich ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit.
6. Zum Ablehnungsgesuch des Bevollmächtigten der Klägerin hat der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. M … am 6. Juli 2020 eine dienstliche Äußerung abgegeben. Eine Befangenheit liege nicht vor. Die Verfügung vom 1. Juli 2020 entsprechen der geltenden Rechtslage. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde von Rechtsanwalt H … vom 1. Juli 2020 verwiesen. In letzterer Stellungnahme wird ausgeführt, dass es der ständigen Praxis des Senats und den Empfehlungen der Kommentarliteratur entspreche, die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat ohne vorherige Anhörung des Verfahrensgegners und ohne dezidierte Glaubhaftmachung von Verlängerungsgründen zu gewähren. Eine weitere, zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erfordere zunächst die Einholung der Stellungnahme der Gegenpartei. Im Übrigen bedürfe es für eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bzw. der Einwilligung des Verfahrensgegners. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 habe Rechtsanwalt B … jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Fertigung der Berufungsbegründung trotz der bereits eingeräumten Fristverlängerung bzw. die Fertigung durch den Kanzleikollegen, Rechtsanwalt H …, nicht möglich gewesen sein soll.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde von Rechtsanwalt H … gegen den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. M … hat die Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 6. Juli 2020 zurückgewiesen, ebenso eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 14. Juli 2020.
Demgegenüber hielt Rechtsanwalt H … mit Schreiben vom 7. Juli 2020 am Ablehnungsantrag fest. Der Senatsvorsitzende Dr. M … berücksichtige in seiner Stellungnahme die besondere Einzelfallsituation aufgrund der Corona-Pandemie nicht. Der Hinweis auf die ständige Praxis des Senats und die Empfehlungen der Kommentarliteratur ersetze das eigenständige juristische Denken im Einzelfall nicht. Der Hinweis auf eine mögliche Bearbeitung durch den Unterzeichner – in diesem Fall Rechtsanwalt H … – stelle ein ihm gegenüber übergriffiges und respektloses, ferner ein den anwaltlichen Berufsstand herabwürdigendes Verhalten dar, das die Grenze zur Beleidigung erreiche, welches sich in der Stellungnahme vom 2. Juli 2020 wiederholend fortsetze und intensiviere.
7. Mit Telefax vom 6. Juli 2020 haben die Bevollmächtigten der Klägerin die Begründung ihrer Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2020 eingereicht. Die Landeshauptstadt München hat als Beklagte der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 3. August 2020 mit Telefax vom 7. Juli 2020 zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Das Ersuchen der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. M … in den Berufungsverfahren 12 BV 20.1146 und 12 BV 20.1153 wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 ZPO abzulehnen, ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Gründe im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO aufgezeigt, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Dr. M … zu rechtfertigen.
1. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis geltend machen kann, der abgelehnte Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.1966 – 2 BvE 2/64 – BVerfGE 20, 9). Knüpft, wie im vorliegenden Fall, das Ablehnungsgesuch an das Verhalten des Richters innerhalb eines Rechtsstreits an, gilt es zu beachten, dass vom Prozessrecht vorgesehene Verfahrensweisen, die der sachgemäßen Leitung und Führung des Rechtsstreits bis zur instanzabschließenden Entscheidung dienen, die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht rechtfertigen (vgl. hierzu und zum Folgenden Kimmel in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 54 Rn. 29; Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 63 ff., insb. Rn. 68). Dies gilt selbst dann, wenn prozessleitende Handlungen, zu denen auch die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO durch den Senatsvorsitzenden rechnet, sich im Einzelfall als verfahrensfehlerhaft erweisen sollten. Bei der Bewertung richterlichen Verhaltens im Prozess ist es vielmehr entscheidend, ob sich für die Handlungsweise eines Richters vernünftige und vertretbare Gründe finden lassen oder ob seine Handlungsweise die Grenze der Sachlichkeit überschreitet und den Verdacht der Willkür nahelegt (vgl. Kluckert, a.a.O. Rn. 63). Ein in diesem Sinne unsachliches, den Verdacht der Willkür nahelegendes Verhalten des Vorsitzenden Richters am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Dr. M … haben die Bevollmächtigten der Klägerin mit ihrem Ablehnungsantrag indes nicht aufgezeigt; es ist auch sonst nicht ersichtlich.
2. Dies gilt zunächst, soweit sie in dem Hinweis des Vorsitzenden Richters Dr. M … auf die Möglichkeit der Fertigung der Berufungsbegründungen durch Rechtsanwalt H … in der Verfügung vom 1. Juli 2020 zugleich den Vorwurf sehen, Rechtsanwalt B … habe mit seiner Einlassung, er sei „alleiniger Sachbearbeiter“, eine unwahre Behauptung aufgestellt und damit anwaltliche Berufspflichten verletzt.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass in allen an den Senat in den Berufungsverfahren 12 BV 20.1146 und 12 BV 20.1153 seitens der Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schriftsätzen im Briefkopf als „Bearbeiter“ allein Rechtsanwalt H … genannt wird, ferner die Unterschrift durch Rechtsanwalt B … jeweils „in Vertretung für: A … H …, Rechtsanwalt“ erfolgt. Diese, von den Bevollmächtigten der Klägerin selbst postulierte Rollenverteilung, weist somit unzweideutig auf Rechtsanwalt H … als zuständigen „Bearbeiter“ der Berufungsverfahren und damit auch als potentiellen Verfasser einer Berufungsbegründung hin.
Ferner finden sich in der dem Senat vorliegenden Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 9 K 19.2400 mehrere umfangreiche, von der Klägerin vorgelegte zivilprozessuale Schriftsätze, die die vorliegend streitgegenständliche Wohnung Nr. X. in der L.-Straße Y. in M betreffen und in gleicher Weise Rechtsanwalt H … als „Bearbeiter“ bezeichnen, die zugleich von Rechtsanwalt H … auch selbst unterzeichnet wurden. Schließlich ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht München, dass die Klägerin in den Verfahren M 9 K 19.2400 und M 9 K 19.2198 jeweils von Rechtsanwalt H … und Rechtsanwalt B … als Prozessbevollmächtigte vertreten wurde. Damit liegt zugleich die Annahme nahe, dass Rechtsanwalt H … mit den Gegebenheiten der vorliegenden Rechtsstreite auch vertraut war.
Dies zusammengenommen lässt es daher weder sachwidrig noch gar willkürlich erscheinen, im Rahmen eines zweiten Antrags zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Frage aufzuwerfen, „weshalb eine Anfertigung der Berufungsbegründung trotz der bereits gewährten Verlängerung bislang nicht möglich war und bis zum Ablauf der verlängerten Frist am 6.Juli 2020 auch nicht durch einen anderen Kanzleikollegen, insbesondere Herrn Rechtsanwalt H …, möglich ist“, zumal Rechtsanwalt H … „bereits in der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt B … in der Sache aufgetreten“ ist und deshalb „mit dem Verfahrensgegenstand hinreichend vertraut sein“ dürfte. Die Benennung des Umstands, dass Rechtsanwalt H … – insbesondere durch die kontinuierliche Bezeichnung als Bearbeiter der jeweiligen Streitsachen im Briefkopf seiner Kanzlei – als Verfasser einer Berufungsbegründung in Betracht kommt, beinhaltet entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht den Vorwurf, Rechtsanwalt B … habe mit seiner Einlassung, er sei alleiniger Sachbearbeiter, entgegen anwaltlicher Berufspflichten die Unwahrheit gesagt. Es mag durchaus zutreffen, dass Rechtsanwalt B … aus welchen Gründen auch immer in den vorliegenden Berufungsverfahren als „alleiniger Sachbearbeiter“ fungiert. Dies hätte indes, worauf Vorsitzender Richter Dr. M … die Klägerin mit der Verfügung vom 1. Juli 2020 ausdrücklich hingewiesen hat, im Rahmen des zweiten Fristverlängerungsgesuchs angesichts der vorstehend aufgezeigten Aktenlage einer weiteren Substantiierung bedurft, da die Aktenlage eindeutig auf eine sachbearbeitende Funktion von Rechtsanwalt H … hinweist.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an ihrer im Briefkopf sämtlicher Schriftsätze zum Ausdruck kommenden Rollenverteilung festzuhalten, führt folglich nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Erst recht beinhaltet der „Hinweis auf eine mögliche Bearbeitung“ der Berufungsbegründung durch Rechtsanwalt H … kein ihm gegenüber „übergriffiges und respektloses und ein den anwaltlichen Berufsstand herabwürdigendes Verhalten, das die Grenze der Beleidigung erreicht“ und für das der Vorsitzende Richter Dr. M … „schriftlich sein Bedauern“ zum Ausdruck bringen müsste. Letztere Erwägungen im Schriftsatz von Rechtsanwalt H … vom 7. Juli 2020 liegen ersichtlich neben der Sache.
3. Ein nicht von Sachgründen getragenes oder sogar willkürliches Verhalten, das nach § 42 Abs. 2 ZPO geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, liegt auch nicht darin, dass der Vorsitzende Richter Dr. M … in der seinem Ermessen unterliegenden Entscheidung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die besonderen Schwierigkeiten des Parteiverkehrs aufgrund der Corona-Pandemie nicht habe berücksichtigen wollen.
Nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO kann die Berufungsbegründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Dass bei der daraufhin im Ermessen des Senatsvorsitzenden liegenden Entscheidung über die Verweisungsnorm des § 173 Satz 1 VwGO auch die Kriterien des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO Anwendung finden können, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum gemeinhin anerkannt (vgl. etwa Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 17 ff.; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 31.2; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 50 f.) und wird letztlich von den Bevollmächtigten der Klägerin auch konzediert. Eine grob sachwidrige oder willkürliche Handhabung des Ermessens liegt demzufolge bei der Behandlung der Anträge der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden Richter Dr. M … nicht vor, wenn er sich – wie im vorliegenden Fall – auf allgemein anerkannte Rechtsansichten berufen kann.
Auch für den weiteren, in diesem Kontext erhobenen Vorwurf, Vorsitzender Richter Dr. M … habe die Arbeitserschwernisse der Bevollmächtigten der Klägerin infolge der Corona-Pandemie und der mit ihr verbundenen Maßnahmen ignoriert, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Nach Bewilligung einer erstmaligen Fristverlängerung von einem Monat folgt aus der Verfügung vom 1. Juli 2020 im Hinblick auf das zweite Fristverlängerungsgesuch, dass der Vorsitzende Richter Dr. M … die Frage, „ob vorliegend tatsächlich erhebliche Gründe für eine weitere – zweite – Fristverlängerung vorliegen und glaubhaft gemacht wurden“, jedenfalls derzeit als offen angesehen habe. Demgegenüber habe das Fristverlängerungsgesuch vom 29. Juni 2020 nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Anfertigung der Berufungsbegründung trotz der bereits gewährten Verlängerung nicht möglich gewesen sein solle. Indes verweist das Fristverlängerungsgesuch vom 29. Juni 2020 nicht auf Erschwernisse durch die Corona-Pandemie, sondern allgemein darauf, dass Rechtsanwalt B … wegen einer ungewöhnlich hohen Zahl an Fristen und Terminen arbeitsüberlastet sei, er seit Eingang der Entscheidungen in den Zweckentfremdungssachen keine neuen Mandate mehr angenommen habe und die jeweils angegriffenen Urteile wie auch der Prozessstoff insgesamt umfangreich seien. Wie die Verfügung vom 1. Juli 2020 folglich aufzeigt, hat der Vorsitzende Richter Dr. M … angesichts der von den Bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen des zweiten Fristverlängerungsgesuchs geltend gemachten Gründen im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Erschwernisse anwaltlicher Tätigkeit unter den Bedingungen der Corona-Pandemie keineswegs ignoriert, sondern lediglich die Bevollmächtigten der Klägerin auf die bislang fehlende Substantiierung des zweiten Fristverlängerungsantrags hingewiesen. Den Bevollmächtigten der Klägerin wurde demnach die Berufung auf pandamiebedingte Arbeitserschwernisse nicht willkürlich abgeschnitten, sondern vielmehr deren konkrete Darlegung und Substantiierung im Rahmen eines zweiten Fristverlängerungsantrags angemahnt. Hierin liegt weder ein sachwidriges noch gar willkürliches Verhalten.
Gründe, die bei Vorsitzendem Richter Dr. M … die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, sind demnach nicht ersichtlich. Die Ablehnungsgesuche der Klägerin waren folglich als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss besteht nach § 152 Abs. 1 VwGO kein Rechtsmittel.


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