Arbeitsrecht

Abweisung einer Disziplinarklage, Maßnahmeverbot, das der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge entgegensteht, Verstöße gegen Nebentätigkeitsrecht und private Nutzung des Dienst-PCs durch Finanzbeamten

Aktenzeichen  M 19L DK 19.3126

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14997
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 16 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Dem Ausspruch der angemessenen und erforderlichen Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge steht ein Maßnahmeverbot nach Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) entgegen.
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Fehler auf. Insbesondere erhielt der Beklagte im Disziplinarverfahren mehrmals die Gelegenheit zur Äußerung und wurden auf seinen Antrag die Personal- und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt.
2. Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht weitgehend von den in der Disziplinarklage gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen aus. Danach stehen die folgenden Sachverhalte zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest. Die insoweit erforderliche Gewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Gewissheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen; die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufs schließt die erforderliche Gewissheit nicht aus (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.2483 – juris Rn. 57; U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 44). Der Beklagte gesteht die Vorwürfe daneben im Wesentlichen zu.
(1) Unberechtigte Nutzung des dienstlichen Stand Alone PCs zwischen November 2011 und 18. Februar 2014
Während dieses Zeitraums hat der Beklagte den dienstlichen PC in seiner Arbeitszeit in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, sei es zum Surfen im Internet, für diverse Nebentätigkeiten oder zum Speichern privater Dateien. Der Umfang der Nutzung lässt sich dabei aus der Disziplinarklage (dort S. 9) entnehmen. Dass die Nutzung dabei durch den Beklagten und nicht durch andere Bearbeiter erfolgt ist, ergibt sich in ausreichendem Maße aus den Umständen, dass den anderen Nutzern das Passwort nicht bekannt war, die Nutzung des PCs mit den Dienstzeiten des Beklagten zusammenfiel und ihm eindeutig zurechenbare Dateien auf dem PC gespeichert waren bzw. sich ihm eindeutig zurechenbare Zugriffe aus dem Browserverlauf ablesen lassen. Die private Nutzung des dienstlichen PCs widersprach dabei einerseits einer Weisung der Sachgebietsleiterin Frau J. und andererseits den „Benutzungsregeln für den Umgang mit PCs, Notebooks und Druckern“ des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Dezember 2005, deren Kenntnisnahme der Beklagte mehrmals bestätigt hat. Zudem wurde infolge der privaten PC-Nutzung während dieser Zeit auch keine Arbeitsleistung erbracht.
(2) Ausübung der Nebentätigkeiten während der Dienstzeit
Dem Beklagten ist insoweit vorzuwerfen, dass er zwischen 2. Mai 2012 und 12. Februar 2014 7 Dateien hinsichtlich des Vereins zur Förderung … e.V. sowie 3 Honorarabrechnungen für die P. B. GmbH vom Juni 2013 gespeichert hat. Für die Speicherung der genannten Dateien ist allenfalls ein geringer zeitlicher Aufwand anzusetzen.
Nicht als Ausübung einer Nebentätigkeit ist dagegen die Speicherung von 13 Testangeboten der … Group zwischen 2012 und 12. Februar 2014 anzusehen. Da der Beklagte die Tätigkeit für die … Group nach 2010 eingestellt hat, unterfällt die Speicherung der Testangebote nicht mehr dem Vorwurf der Ausübung einer Nebentätigkeit, sondern dem Vorwurf der privaten Internetnutzung jeweils während der Dienstzeit. Die Zugriffe auf die Testangebote der … Group erfolgten dabei nach seinen Angaben lediglich aus Interesse an den aktuellen Angeboten.
(3) Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht
Insoweit ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er über die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 31. Mai 2012 hinaus, die lediglich die Nebentätigkeit als Dozent im Bereich der beruflichen Rehabilitation (insbesondere EDV) bei P. B. GmbH mit einem Umfang von 5 Stunden wöchentlich und einem Verdienst von 1000 € jährlich umfasste, weitere Nebentätigkeiten ohne Genehmigung ausgeübt hat. Zu nennen ist hier die Tätigkeit für das Marktforschungsinstitut … Group von Juli 2003 bis mindestens 2010 mit 348 Checks und Einnahmen i.H.v. 15.672,38 €. Dabei ist davon auszugehen, dass er selbst zwischen April 2008 und April 2009 wegen seiner Enzephalitis-Erkrankung nicht in nennenswertem Umfang in die Testkäufe involviert war. Ohne Nebentätigkeitsgenehmigung hat er auch die entgeltliche Tätigkeit als Dozent für den Verein zur Förderung … e.V. von April 2009 bis 12. Juni 2012 wahrgenommen, mit der er insgesamt 2736 € verdient hat. Ungeachtet dessen, dass die jährliche Verdienstgrenze aus § 2 Abs. 5 Satz 2 BayNV i.H.v. 2400 € nicht überstiegen wurde, war die Ausübung dieser Nebentätigkeit nicht genehmigungsfrei nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG möglich, weil zum einen keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BayNV vorliegt und die Dozententätigkeit zum anderen unter die Ausnahmevorschrift des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BayBG (freier Beruf) fällt. Einen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht stellt weiter die Tätigkeit für die P. B. GmbH insoweit dar, als die Unterrichtstätigkeit in den Monaten November 2010, März und April 2012 erfolgte, in denen die Nebentätigkeitsgenehmigung noch nicht erteilt war, Unterricht danach im nicht von der Nebentätigkeitsgenehmigung umfassten Bereich der Steuerlehre erteilt wurde, die Tätigkeit zwischen November 2011 und September 2014 in insgesamt 22 Monaten den genehmigten Umfang von 5 Stunden wöchentlich überschritt und mit über den genehmigten Verdienst von 1000 € jährlich hinausgehenden Einnahmen dotiert wurde.
Sämtliche Nebentätigkeiten wären dabei mit einem Umfang von insgesamt 8 Stunden wöchentlich genehmigungsfähig gewesen.
(4) Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung
Die Disziplinarklage erhebt insoweit lediglich Vorwürfe für den Zeitraum vom 3. Juli bis Ende Dezember 2013. In diesem Zeitraum war der Beklagte (nur noch) bei der P. B. GmbH tätig. Während dieses Zeitraums hat er 220 Zeitstunden (27,5 Arbeitstage) im Rahmen seiner Nebentätigkeit bei der P. B. GmbH geleistet (vgl. die Aufstellung in der Disziplinarklage, S. 13 f.), wobei der Unterricht an 60 einzelnen Tagen erfolgte (vgl. DA S. 400).
Nicht vorgeworfen werden können ihm dagegen während dieses Zeitraums Nebentätigkeiten für die … Group und den Verein … e.V., weil er diese Nebentätigkeiten bereits 2010 bzw. 2012 eingestellt hat.
3. Durch die dem Beklagten zur Last gelegten Taten hat er innerdienstlich ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
Durch sein Verhalten hat er gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu beachten (§ 35 Satz 2 BeamtStG), gegen die Gesunderhaltungspflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Gesunderhaltungspflicht folgt dabei aus der Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Dabei liegt in der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit auch ohne konkreten Nachweis einer eingetretenen Verzögerung der Genesung ein Verstoß gegen diese Pflicht. Es genügt, dass die Nebentätigkeit generell geeignet ist, eine alsbaldige Genesung zu verhindern oder zu verzögern (BVerwG, U.v. 1.6.1999 – 1 D 49.97 – juris Rn. 51; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2020, MatR/II Rn. 374). Damit kommt es auf die vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegte, anderslautende ärztliche Aussage von Prof. Dr. S. vom 16. Februar 2016 nicht an.
Im vorliegenden Fall liegt ein innerdienstliches Fehlverhalten vor. Ein solches ist zu bejahen, weil das pflichtwidrige Verhalten formell in das Amt und materiell in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten des Beamten eingebunden war (vgl. nur BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14).
Dem Beklagten ist bei seinen Taten teilweise Vorsatz, teilweise Fahrlässigkeit anzulasten. Vorsatz ist zu bejahen hinsichtlich der privaten Nutzung des dienstlichen PCs, der Ausübung der Nebentätigkeiten während der Dienstzeit, der über die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung hinausgehenden Nebentätigkeit für die P. … GmbH und der nicht genehmigten Nebentätigkeit während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung. Insoweit ist davon auszugehen, dass dem Beklagten aufgrund der mehrfach erteilten Belehrungen über die zulässige Nutzung des Dienst-PCs (zuletzt am 6.5.2013, vgl. DA S. 10) und die dienstlichen Hinweise des Bayerischen Landesamts für Steuern zum Thema „Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten“ vom 11. August 2010 und 2. August 2011 klar war, dass sein entgegen stehendes Verhalten nicht zulässig war. Lediglich Fahrlässigkeit ist anzunehmen im Hinblick auf die Nebentätigkeit bei der … Group und dem Verein … e.V., weil insoweit die Erforderlichkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung infolge der Komplexität der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften nur schwer erkennbar war und bei den Verstößen daher lediglich die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt inmitten steht.
4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt mittelschwer bis schwer. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass – vorbehaltlich des Maßnahmeverbots – die Kürzung der Dienstbezüge (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG) die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt.
4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 16b D 14.2351 – juris Rn. 73).
4.2. Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in der Regel in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Die schwerste Verfehlung ist hier im Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht zu sehen, so in der Ausübung von Nebentätigkeiten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung oder über diese hinaus und auch während Zeiten der Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung.
4.3. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiter muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt es sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat (BVerwG, B.v. 28.8.2018 – 2 B 4.18 – juris Ls. 1 und Rn. 20).
Die schwerste Disziplinarmaßnahme kommt bei der pflichtwidrigen Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit als solche bereits in hohem Grade pflichtwidrig erscheint oder als Folge der Nebentätigkeit zusätzliche Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Gewicht hinzu kommen, wie etwa die grobe Vernachlässigung der Dienstleistungspflicht im Hauptamt (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2020, MatR/II Rn. 375).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte von Juli 2003 bis September 2014 und damit über mehr als 11 Jahre ungenehmigte Nebentätigkeiten bei 3 verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt. Die Nebentätigkeit für die … Group war dabei ebenso wenig genehmigt wie die Nebentätigkeit für den Verein … und die Nebentätigkeit für P. B. GmbH in den Monaten November 2011 und März bis Mai 2012. Daneben ging die Nebentätigkeit für P. B. GmbH im Zeitraum von Juni 2012 bis September 2014 in insgesamt 22 Monaten über den genehmigten Umfang von 5 Stunden wöchentlich hinaus, wobei die Überschreitung des genehmigten Nebentätigkeitsumfangs von geringfügig (wenig über 20 Stunden monatlich) bis ganz erheblich schwankte und in den Monaten Juli 2012 und Juli 2013 mit 70,87 bzw. 78,75 Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle gleichkam. Sämtliche Nebentätigkeiten wären bis zu einem Umfang von 8 Stunden wöchentlich genehmigungsfähig gewesen. Zu sehen ist jedoch auch, dass die unzureichenden dienstlichen Leistungen des Beklagten nicht eindeutig auf die Ausübung der Nebentätigkeiten zurückgeführt werden können, sondern möglicherweise auch den Nachwirkungen seiner Enzephalitis-Erkrankung geschuldet sind. Außerdem ist sein Vortrag, dass die Nebentätigkeiten der Regeneration nach dieser Erkrankung zuträglich waren, etwa um seinen Wortfindungsstörungen zu begegnen, in seinem speziellen Fall nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zu diesen Verstößen kommt hinzu, dass der Beklagte im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 während Zeiten der Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung an insgesamt 60 einzelnen Tagen 220 Zeitstunden (= 27,5 Arbeitstage) auf die Dozententätigkeit bei P. B. GmbH verwendete. Ihm ist dabei hinsichtlich der Nebentätigkeit bei der … Group und dem Verein … lediglich Fahrlässigkeit, ansonsten Vorsatz zur Last zu legen.
Trotz des langen Zeitraums von 11 Jahren und des erheblichen Umfangs nicht genehmigter Nebentätigkeiten sowie deren Ausübung auch in Zeiten von Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung hat der Beklagte durch seine Taten das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen noch nicht endgültig verloren (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Eine deutliche Pflichtenmahnung erscheint dennoch erforderlich, so dass die Zurückstufung um eine Stufe Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahmezumessung ist.
Hinzu kommen hier die unberechtigte private Nutzung des dienstlichen PCs von November 2011 bis Februar 2014 (= 2 Jahre 3 Monate) und die Ausübung von Nebentätigkeiten während der Dienstzeit in minimalem Umfang. Diese Vorwürfe wiegen jedoch nicht so schwer, dass eine über eine Zurückstufung hinausgehende Disziplinarmaßnahme angezeigt wäre.
4.4. Aufgrund der vielen zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände sieht das Gericht hier dennoch nicht eine Zurückstufung, sondern lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Umfang als die angemessene Disziplinarmaßnahme an. Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung hat umfangreiche Milderungsgründe zu den Zugriffsdelikten entwickelt. Diese anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Zur Prognosebasis gehören vielmehr alle für die Entscheidung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 44 f.).
Hier sprechen folgende Umstände zugunsten des Beklagten:
4.4.1. Er ist straf- und disziplinarrechtliche nicht vorbelastet. Auch nach Begehung der hier streitgegenständlichen Taten kam es zu keinem weiteren Fehlverhalten mehr.
4.4.2. Er zeigte ein anerkennenswertes Nachtatverhalten. Er wirkte bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit. Außerdem entschuldigte er sich mit Schreiben vom 29. April 2015 beim Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Steuern. Insgesamt zeigte er während des gesamten Disziplinarverfahrens Einsicht und Reue.
4.4.3. Zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist ferner seine schwierige Lebensphase im Zeitraum von 2008 bis 2011. Im April 2008 erkrankte er an Enzephalitis, von deren Folgen er sich nur langsam und mit Rückschlägen erholte. Im Juni 2008 kam seine Tochter als Frühgeburt zur Welt, erhebliche psychische Probleme der Mutter und letztlich eine Trennung von ihr folgten. Im Januar 2011 wurde eine Privatinsolvenzverfahren gegen ihn eröffnet.
4.4.4. Zugunsten des Beklagten in Ansatz zu bringen sind weiter seine erheblichen gesundheitlichen Probleme. Seit 2008 leidet er an den Nachwirkungen der Enzephalitis-Erkrankung. Daneben liegen orthopädische Probleme, Diabetes und seit 2019 eine massive psychische Erkrankung vor, die voraussichtlich zur Dienstunfähigkeit führen. Wird. Zudem ist ein GdB von 60% gegeben.
4.4.5. Weiter ist zugunsten des Beklagten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren vom Zeitpunkt der Einleitung am 28. Februar 2014 bis heute mit über 7 Jahren sehr lange gedauert hat (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 44). Diese lange Verfahrensdauer beruhte nicht auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beklagten, sondern in erster Linie auf der zögerlichen Behandlung des Verfahrens durch die Disziplinarbehörde. Insbesondere ist kein Grund dafür ersichtlich, dass von der zweiten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens am 2. Dezember 2015 bis zur Erhebung der Disziplinarklage am 2. Juli 2019 rund 3 ½ Jahre verstrichen sind, ohne dass wesentliche weitere Ermittlungen erforderlich waren. Bereits als Folge allein des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – juris Rn. 45).
4.4.6. Nicht zu Gunsten des Beklagten entspricht der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, die bis ins Jahr 2008 zurückgehen, ergeben sich zwar Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen des Beklagten, auch aufgrund einer psychischen Erkrankung (Gesundheitszeugnis Alb-Donau Kreis v. 6.5.2010), nicht aber eindeutige Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB), die zudem während des gesamten Tatzeitraums von 2003 bis 2014 oder auch nur über wesentliche zeitliche Abschnitte andauerte. Aufgrund des Eingreifens eines Maßnahmeverbots war dem insoweit angekündigten Beweisantrag der Beklagtenseite nicht weiter nachzugehen.
5. Insgesamt hält das Gericht hier eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich für ausreichend, aber auch erforderlich, um den Beklagten künftig zur Pflichterfüllung anzuhalten. Diese Disziplinarmaßnahme kann jedoch nicht mehr ausgesprochen werden, weil ihr das Maßnahmeverbot des Art. 16 Abs. 2 BayDG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als 3 Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt nach Art. 16 Abs. 4 BayDG neu zu laufen mit der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet ist (Nr. 1), der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens (Nr. 2) und der Erhebung der Disziplinarklage (Nr. 3). Nach Vollendung des Dienstvergehens mit der letzten ungenehmigten Nebentätigkeit bei P. B. GmbH im September 2014 begann die 3-Jahresfrist daher mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 28. Februar 2014 erneut zu laufen, außerdem mit der ersten Ausdehnung am 16. Juni 2014 und zuletzt mit der zweiten Ausdehnung am 2. Dezember 2015 (dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 10.12.2015). Die Erhebung der Disziplinarklage erfolgte jedoch erst am 2. Juli 2019 und damit mehr als 3 Jahre nach der zweiten Ausdehnung, sodass die 3-Jahresfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und das Disziplinarmaßnahmeverbot des Art. 16 Abs. 2 BayDG greift.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Disziplinarklage abzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.


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