Arbeitsrecht

Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

Aktenzeichen  X B 13/20

Datum:
21.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:B.210420.XB13.20.0
Normen:
§ 227 Abs 1 ZPO
§ 227 Abs 2 ZPO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 119 Nr 3 FGO
Spruchkörper:
10. Senat

Leitsatz

1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich –ohne Vorliegen besonderer Umstände– grundsätzlich nicht um einen “in letzter Minute” gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
2. NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die Reiseunfähigkeit des Patienten bescheinigt, steht dies –bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientieren Betrachtung– der Erklärung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Februar 2019, Az: 2 K 1624/18, Urteil

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.02.2019 – 2 K 1624/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher Höhe S (der Insolvenzschuldner und Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens) in der damaligen DDR im Jahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit Computern und Zubehör) erzielt hat. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
2
Das Finanzgericht (FG) hatte für den 06.02.2019 zur mündlichen Verhandlung geladen. Mit einem Telefax-Schreiben, das am 04.02.2019 (Montag) um 11:34 Uhr beim FG einging, erklärte S, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, dass er an einer “Viruserkrankung” leide und zu Hause bleiben müsse. Er bat, das Versäumnis zu entschuldigen. Einen ausdrücklichen Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins stellte er nicht. Dem Telefax-Schreiben war eine am 01.02.2019 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für die Zeit vom 01. bis zum 08.02.2019) sowie eine am 04.02.2019 ausgestellte ärztliche Bescheinigung über die Reiseunfähigkeit des S für die Zeit vom 04. bis zum 08.02.2019 beigefügt.
3
Das FG führte die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des S durch. In seinem Urteil berief es sich hierfür auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.01.2007 – VI S 10/06 (PKH) (BFH/NV 2007, 936).
4
Am 11.04.2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S eröffnet und der nunmehrige Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt.
5
Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.
6
Das Finanzamt (FA) tritt der Beschwerde entgegen.


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