Arbeitsrecht

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei geringfügiger Beschäftigung; Verstoß einer Versorgungsordnung gegen das Benachteiligungsverbot

Aktenzeichen  10 Sa 544/15

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
TzBfG TzBfG § 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 4 Abs. 1
SGB IV SGB IV § 8
BetrAVG BetrAVG § 1

 

Leitsatz

1. Gewährt eine Versorgungsordnung geringfügig Beschäftigten iSv § 8 SGB IV keinen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung, verstößt das jedenfalls seit Änderung der Regelungen zur gesetzlichen Altersversorgung zum 01.04.1999 gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG (Abgrenzung zu BAG BeckRS 2000, 30097252; vgl. auch BAG BeckRS 2007, 45431). (red. LS Alke Kayser)
2. Das Benachteiligungsverbot in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, das nach seinem Wortlaut nur das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern betrifft, gilt auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie Vollzeitbeschäftigte behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (Anschluss an BAG BeckRS 2013, 71596 Rn. 37 mwN). (red. LS Alke Kayser)
3. Aus einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich keine andere „Art des Arbeitsverhältnisses” iSv § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG. (red. LS Alke Kayser)

Verfahrensgang

5 Ca 1308/14 2015-02-24 Urt ARBGROSENHEIM ArbG Rosenheim

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 24.02.2015, 5 Ca 1308/14, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu anzumelden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II. Der Antrag ist zulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).
Bei der von der Klägerin begehrten Feststellung zur Verpflichtung zur Anmeldung bei der Unterstützungskasse handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, woraus sich das Feststellungsinteresse ergibt. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Die Klägerin hat bereits jetzt ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Umfangs seiner Versorgungsrechte, damit sie frühzeitig etwa bestehende Versorgungslücken schließen kann (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).
Das gilt unabhängig davon, dass es sich hier bei dem in Rede stehenden Versorgungsanspruch um einen sehr überschaubaren Betrag handelt, der die Annahme einer besorgniserregenden Versorgungslücke nicht nahelegt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Parteien die Höhe der Summe zu bewerten und hieraus Rückschlüsse auf eine Zulässigkeit einer Klage zu ziehen.
III. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zur betrieblichen Altersversorgung nach § 611 BGB i. V. m. den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. sowie der VO95. Die Beklagte kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass die VO95 geringfügig Beschäftigte wie die Klägerin aus der betrieblichen Altersversorgung ausnimmt, weil diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Altersversorgung folgt nicht unmittelbar aus den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. Das ergibt eine Auslegung der hier einschlägigen Regelungen.
Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. verweist ausdrücklich auf die VO95. Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten verweisen im Hinblick auf Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe auf eine GBV. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich kein Anhaltspunkt darauf, dass unabhängig von den Regelungen der VO95 ein Anspruch aus den genannten Regelungen auf voraussetzungslosen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung bestehen soll.
Darüber hinaus führt nur ein Verständnis, das auch die Regelungen in der VO95 im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen mit einbezieht zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen brauchbaren Regelung, weil die Grundlage für die betrieblich Altersversorgung die VO95 darstellt. Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die C.-Beschäftigten und die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in C. transportieren die in der VO95 geregelten Ansprüche lediglich in das Arbeitsverhältnis.
2. Letztlich kann das aber dahingestellt bleiben, weil der in der VO95 enthaltene Ausschlusstatbestand für geringfügig Beschäftigte gegen § 4 Abs. 1 verstößt.
2.1 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an welches die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit allein rechtfertigt nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).
Darüber hinaus verbietet § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ausdrücklich eine Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beim Arbeitsentgelt, wenn auch nicht ausnahmslos. Aus dem systematischen Zusammenhang von Satz 1 und 2 des § 4 Abs. 1 TzBfG und der Gesetzesbegründung folgt, dass § 4 Abs. 1 TzBfG ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit enthält (BAG v. 18.03.2014, 9 AZR 740/13).
Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG sind nach § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG Arbeitnehmer „mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit”. Maßgeblich ist somit vor allem die Vergleichbarkeit der Tätigkeit. Diese funktionale Sichtweise ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der Arbeitgeber bei der Leistungserbringung nicht auf die Tätigkeit, sondern auf andere Faktoren – etwa die Betriebszugehörigkeit – abstellt, wenn also die Funktion bzw. die Art und der Inhalt der Tätigkeit für die Leistungserbringung nicht maßgeblich sind. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist dann vielmehr, wie der Arbeitgeber selbst die Gruppenbildung vorgenommen hat oder an welche Gesichtspunkte er für die Erbringung der Leistung anknüpft (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).
Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG betrifft nach dem Wortlaut zwar das Verhältnis von teilzeit- zu vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Das Verbot gilt jedoch auch, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten hingegen von einzelnen Leistungen ausgeschlossen wird (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 266/11).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:
2.2 Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG greift grundsätzlich, weil hier nach der VO95 geringfügig Beschäftigte im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigten keinen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhalten sollen. Das stellt sie schlechter als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und auch schlechter als Teilzeitbeschäftigte, die nicht nur geringfügig beschäftigt sind, weil auch diese nach der VO95 einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung haben, während bei geringfügig Beschäftigten das nicht der Fall sein soll.
Die vorstehend genannten Beschäftigten sind auch vergleichbar. Nach der Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ausübt.
Aus der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich keine andere „Art des Arbeitsverhältnisses” i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG, auch wenn man darauf abstellen wollte, dass auch der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Altersversorgung von geringfügig Beschäftigten eine differenzierende Regelung getroffen hat, die jedenfalls für manche Personen – u. a. für die Klägerin – dazu führt, dass kein Anspruch auf gesetzliche Altersversorgung besteht. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Gesetzgeber mittlerweile auch geringfügig Beschäftigte seit dem 01.01.2013 in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht einbezogen hat. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI besteht für diese Personen lediglich die Möglichkeit der Befreiung hiervon (opt-out), wobei für die Klägerin zusätzlich § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI gilt.
Die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung bestand auch schon vorher – soweit hier von Interesse – jedenfalls ab 2007. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F. waren geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB VI a. F. zwar versicherungsfrei, allerdings wurde zum 01.04.1999 neu eingeführt, dass der Arbeitgeber pauschal Sozialversicherungsbeiträge u. a. für die Rentenversicherung zu tragen und abzuführen hatte, und dass, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet werden kann (opt-in). Damit wurde geringfügig Beschäftigten ein Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet, wenn auch z. T. nur mit Einschränkungen. Geringfügige Beschäftigung ist daher nicht zwangsläufig mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verbunden. Sie führt daher – soweit es um die Altersversorgung geht – nicht zu einer grundsätzlichen anderen Art des Arbeitsverhältnisses.
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um einen Entgeltbestandteil, bezüglich dessen die Vergleichbarkeit von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht ausgeschlossen ist. Die Differenzierung knüpft unmittelbar an die gesetzliche Definition zur geringfügigen Beschäftigung und damit an das Ausmaß der Beschäftigung an, ausgedrückt durch die Entgeltgrenze der aktuellen Fassung des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB IV (bzw. durch die Kombination von Entgeltgrenze und Stundenzahl der Vorläuferregelungen) und nicht an andere davon unabhängige Kriterien.
2.3 Die vorliegende unterschiedliche Behandlung von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, ist sachlich nicht gerechtfertigt i. S. d. § 4 Abs. 1 TzBfG.
2.3.1 Für die Zeit vor dem 01.04.1999 hat das BAG entschieden, dass ein tarifvertraglicher Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt sei (BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98).
Die als Gesamtversorgungssystem ausgestaltete Zusatzversorgung ergänze die gesetzliche Rentenversicherung. Da die Gesamtversorgung aufgrund ihres Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit berücksichtige, dürften die Tarifvertragsparteien auch auf die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage abstellen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV habe geringfügige Beschäftigungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Dies sei europarechtlich nicht zu beanstanden. An dieser sozialversicherungsrechtlichen Regelung könnten sich die Tarifvertragsparteien orientieren.
Der sachlichen Rechtfertigung stünde nicht entgegen, dass betriebliche Altersversorgung auch Entgeltcharakter habe. Dies bedeute nicht, dass Versorgungsleistungen stets dem Umfang der Arbeitsleistungen und der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechen müssten. Bei dem im öffentlichen Dienst bestehenden Gesamtversorgungssystem gehe es darum, eine Grundsicherung, wie sie die gesetzliche Rentenversicherung darstellt, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen. An einer solchen Grundsicherung fehle es aber in den Fällen des § 8 Abs. 1 SGB IV. Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter aus der Zusatzversorgung widerspreche deshalb nicht der Ergänzungsfunktion der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Er trage ihr vielmehr Rechnung.
Ob das auch für Zeiträume nach dem 01.04.1999 Geltung beanspruchen könne, lies das BAG ausdrücklich offen.
2.3.2 Die Bedeutung dieser Entscheidung für die Zukunft wurde deswegen in der Fachliteratur nur sehr zurückhaltend beurteilt (vgl. Reichel/Hess, BetrAV 2001, 529, Lelley in einer Anmerkung zu dem genannten Urteil in EWiR 2000, 593-594).
In der juristischen Fachliteratur herrscht mittlerweile die Auffassung vor, dass jedenfalls seit dem 01.04.1999 eine solche Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, nicht mehr möglich sei (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung 6. Aufl. 2013, 1415; Laux in Laux-Schlachter TzBfG, 2. Aufl., § 4 RN 76; Meinel/Heyn/Herms TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 4 Rn. 71; Preis in ErfK, 16. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 56; Müller-Glöge in Müko, 6. Aufl. 2012, § 4 TzBfG Rn. 40). Jedenfalls seit der Änderung der Regelungen zur gesetzlichen Altersversorgung zum 01.04.1999 sei ein Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr möglich.
2.3.3 Dem schließt sich die Kammer an.
Bereits mit der Entscheidung v. 09.09.1999 (C-281/97) betonte der EUGH den hohen Stellenwert der Entgeltgleichheit auch für geringfügig Beschäftigte, der nicht mit einem Hinweis auf einige besondere gesetzliche Regelungen für diesen Personenkreis ins Leere laufen könne, soweit es sich nicht um eine Maßnahme, die der nationale Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens getroffen habe handle oder um einen tragenden Grundsatz des deutschen Systems der sozialen Sicherheit. Vorliegend rechtfertigt der Zweck der Leistung, Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zu verschaffen, nicht die Differenzierung zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind.
Letztlich liegt der von der Beklagten geltend gemachten Differenzierung die Vorstellung zugrunde, zwischen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern und solchen, die das nicht sind, bestünde ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf, der es erlauben würde in rechtlich zulässiger Weise nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu unterscheiden, und dass dies auch in der VO95 zum Ausdruck käme. Bezüglich des zuletzt genannten Punktes kann darauf verwiesen werden, dass die VO95 in § 21 die Abfindung kleiner Unterstützungen erlaubt und in § 22 Abs. 6 regelt, dass die Unterstützung ruhen soll, soweit ein Berechtigter noch Bezüge oder vergleichbare Leistungen erhält. Insoweit wird tatsächlich an einen Versorgungsbedarf angeknüpft.
Dem schließt sich die Kammer insoweit an als, ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf tatsächlich ein sachliches Differenzierungskriterium sein kann, auch wenn es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. Darüber hinaus hält es die Kammer auch für möglich, dass ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf aus Regelungen der gesetzlichen Altersversorgung abgeleitet werden kann.
Dem entspricht es, wenn das BAG (v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10) für die Bemessung der Betriebsrente nicht nur an den Verdienst, sondern auch an den unterschiedlichen Versorgungsbedarf anknüpft, der bei Lohn- und Gehaltsteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehe. Sinn und Zweck der dort zur Entscheidung gestellten Regelung sei es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Demgegenüber bestünde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wegen der Teilzeitarbeit typischerweise ein rentenfähiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten, keine Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung, da ihr gesamtes Einkommen durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Dies rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigen (BAG v. 11.12.2012, 3 AZR 588/10).
Vorliegend lässt sich aber aus den Reglungen zur gesetzlichen Rente für geringfügig Beschäftigte nicht ableiten, dass für diese Personen kein Versorgungsbedürfnis besteht. Der Gesetzgeber hat gerade seit dem 01.04.1999 ein solches Versorgungsbedürfnis anerkannt, indem er die gesetzliche Rentenversicherung schrittweise für geringfügig Beschäftigte geöffnet hat. Dass diese Öffnung nur schrittweise geschah und bis heute Ausnahmen vorsieht ist den gewachsenen Strukturen geschuldet und ändert nichts an dem bereits erfolgten Paradigmenwechsel.
Die vor dem 01.04.1999 geltende Rechtslage, wonach aus Sicht des EUGH die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Pflichtversicherung einem Strukturprinzip des deutschen Sozialversicherungssystems entspreche, das es erlaube zu differenzieren (so noch EUGH v. 14.12.1995, C-317/93 und daran anschließend BAG v. 22.02.2000, 3 AZR 845/98), bietet daher jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum seit 2007 keinen Ansatz mehr für einen sachlichen Differenzierungsrund.
Das gilt auch für die Personen, die – wie die Klägerin – nach geltendem Recht nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Aus den oben genannten Gründen könnte daraus nur geschlossen werden, dass für diese Personen – mangels gesetzlicher Altersversorgung – ein erhöhter Bedarf für eine betriebliche Altersversorgung besteht. Das würde es möglicherweise erlauben, für diese Personengruppe höhere Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung vorzusehen, was § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG entspräche, wonach mindestens das Arbeitsentgelt pro-rata-temporis zu zahlen ist, nicht aber ein Versagen der betrieblichen Altersversorgung.
Die besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter kommt daher als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht (vgl. auch BAG v. 25.04.2007, 6 AZR 746/06).
Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die unterschiedliche vertragliche Arbeitszeit rechtfertigt daher nicht die schlechtere Behandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
2.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Ertrag für die Klägerin besteht, der Anspruch auf Teilnehme an der betrieblichen Altersversorgung entfallen kann. Nach Auffassung der Kammer wäre das allenfalls denkbar, wenn tatsächlich ein krasses Missverhältnis bestünde und wohl auch nur, wenn die Versorgungsordnung einen solchen Wegfall vorsieht. Darauf kommt es aber nicht an, weil nicht einmal ein von der Beklagten geltend gemachtes Missverhältnis besteht. Unterstellt, der Aufwand ist tatsächlich so hoch, wie von der Beklagten vorgetragen, übersteigt der Ertrag für die Klägerin bei einer statistischen Lebenserwartung von über 80 Jahren die Kosten für die Beklagte deutlich.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 ZPO.
V. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Die Zulässigkeit des Ausschlusses von geringfügig Beschäftigten aus der betrieblichen Altersversorgung hat grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin ist nicht beschwert.


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