Arbeitsrecht

Antrag auf Wertfestsetzng des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschwerdeverfahren

Aktenzeichen  8 C 18.244

Datum:
12.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14550
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 2, § 25 Abs. 1 Nr.1, § 33 Abs. 8 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 2 V 17.2052 2018-01-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 231,57 Euro festgesetzt.

Gründe

Auf Antrag der Bevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG). Über den Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Nachdem die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet (BayVGH, B.v. 4.10.2012 – 6 C 10.1072 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch § 25 Abs. 2 RVG), ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht es bei Berücksichtigung des Interesses der beschwerdeführenden Vollstreckungsschuldnerin hier billigem Ermessen, den Gegenstandswert auf ein Viertel der Hauptforderung anzusetzen, hinsichtlich derer die Anordnung der Vollstreckung erfolgt ist. Diese beläuft sich ausweislich des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2018 auf 926,29 Euro (892,02 Euro + 34, 27 Euro).
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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