Aktenzeichen M 11 K 15.47
Leitsatz
War ein Kläger bereits in einem früheren Widerspruchs- oder Klageverfahren im Besitz eines seinen Anspruch stützenden Beweismittels und legte er es damals nicht vor, handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, welches ein Wiederaufgreifen des damaligen Verfahrens rechtfertigen kann. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, da er kein neues Beweismittel vorgelegt hat, das eine den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte.
Der Kläger behauptet, dass er das vom Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom … Februar 2015 vorgelegte Schreiben der Tochter des Klägers vom 05. Mai 2000, das vom Kläger und der Tochter des Klägers unterschrieben ist, dem Landrat bereits am 12. Mai 2000 vorgelegt hatte. Er hat behauptet, dass er dieses Schreiben auch seit damals (2000) gehabt habe. Demnach wäre es ihm bereits seit 2000 möglich gewesen, dieses Schreiben im Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren (M 11 K 00.5976 und M 11 K 01.2535) vorzulegen. Demnach handelt es sich hier nicht um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 VwVfG.
Auch hätte er in diesem Verfahren bereits Herrn … als Beweismittel benennen können, dafür, dass dieses von beiden unterschriebene Schreiben dem Landrat am 12. Mai 2000 vorgelegt wurde. Da auch noch andere Beteiligte am Gespräch am 12. Mai 2000 teilnahmen, hätte er auch diese als Zeugen benennen können.
Daher stellt auch das Schreiben des Rechtsanwaltes … vom … Februar 2014 kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 VwVfG dar.
Zudem wurde das damalige Verfahren mit einem Vergleich 2006 abgeschlossen.
Im Hilfsantrag auf Entschädigung nach Art. 48 VwVfG ist die Klage bereits unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis hat, da er zunächst vor Klageerhebung einen konkreten Antrag bei der Behörde hätte stellen müssen.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers erfolgte dies nicht im Schreiben vom … September 2014 an den Beklagten. Vielmehr wies er in diesem Schreiben nur darauf hin, dass ein Vermögensschaden entstanden sei. Er führte weiter aus: „Wir werden die Herrn … zustehenden Ansprüche zu gegebener Zeit anmelden, wenn es entgegen den Vorschriften nicht möglich ist, zu angemessenen Regelungen zu kommen, mit denen beide Beteiligten leben können.“
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).