Arbeitsrecht

Antragsgemäße Vergütungsfestsetzung

Aktenzeichen  Au 5 M 16.72

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 151, § 165
RVG RVG § 11 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung, die dem vom Antragstellern gestellten Kostenfestsetzungsantrag entspricht und den von ihm mitgeteilten Tilgungsbetrag in Abzug gebracht hat (§ 11 Abs. 1 S. 2 RVG), hat keinen Erfolg. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.
1
Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. November 2015, mit dem der gesetzliche Vergütungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner für das Klageverfahren Au 5 K 14.1136 auf 981,78 Euro festgesetzt wurde.
2
Die Antragsteller sind die früheren Bevollmächtigten des Antragsgegners, die für diesen am 1. August 2014 Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 23. Juli 2014 erhoben haben, in welchem u. a. die Reisegewerbekarte des Antragsgegners für das Feilbieten von „…“ widerrufen wurde (Au 5 K 14.1136).
3
In der vorbezeichneten Streitsache fand am 23. Oktober 2014 die mündliche Verhandlung statt, in der die Beteiligten des Verfahrens einen unwiderruflichen Vergleich des Inhalts abgeschlossen haben, dass das Landratsamt … den Vollzug des Bescheides vom 23. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 aussetzt. Des Weiteren wurde die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung von Seiten des Landratsamtes … aufgehoben. In Ziffer III. des unwiderruflichen Vergleichs wurde bestimmt, dass der Antragsgegner des Erinnerungsverfahrens (Kläger im Verfahren Au 5 K 14.1136) drei Viertel und der Beklagte (Freistaat Bayern) ein Viertel der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In Ziffer IV. wurde der Streitwert des Verfahrens auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
4
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 beantragten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Kostenfestsetzung wie folgt:
5
Gegenstandswert: 15.000,00 Euro
6
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV845,00 Euro
7
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV780,00 Euro
8
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV650,00 Euro
9
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV20,00 Euro
10
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV34,90 Euro
11
Reisekosten Fahrtauslagen Termin 23.10.2014,
12
140 km à 0,30 Euro, Nr. 7003 bis 7006 VV42,00 Euro
13
Reisekosten – Abwesenheitsgeld Nr. 7003 bis 7006 VV25,00 Euro
14
15
Zwischensumme2.396,90 Euro
16
Umsatzsteuer (MwST) Nr. 7008 VV (19,00%)455,41 Euro
17
18
Endsumme2.852,31 Euro.
19
Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 teilten die Antragsteller dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit, dass der Antragsgegner am 3. Februar 2015 einen Teilbetrag in Höhe von 1.126,30 Euro zur Anweisung gebracht habe.
20
Mit Schreiben der Antragsteller vom 1. Oktober 2015 teilten diese dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit, dass kein weiterer Zahlungseingang einschließlich 2. Oktober 2015 zu verzeichnen gewesen sei.
21
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. November 2015 der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wurde der gesetzliche Vergütungsanspruch der Antragsteller gegen den Antragsgegner für das Klageverfahren Au 5 K 14.1136 auf 981,78 Euro festgesetzt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurde bestimmt, dass der unter Ziffer 1. festgesetzte Betrag ab dem 5. Februar 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.
22
Auf die Gründe des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 12. November 2015 wird ergänzend verwiesen.
23
Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit Schreiben vom 12. November 2014 Erinnerung eingelegt.
24
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass gegenüber dem Antragsgegner eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.588,63 Euro festzusetzen sei. Die vom Antragsgegner am 3. Februar 2015 erbrachte Teilleistung sei in erster Linie auf Gebühren, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren angefallen seien, anzurechnen.
25
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese mit Schreiben vom 15. Januar 2016 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Einwendungen der Antragsteller, dass ihre Tätigkeit im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren keine Berücksichtigung bei der Vergütungsfestsetzung des Gerichts gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Antragsteller diese Kosten im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 3. Februar 2015 nicht geltend gemacht haben und auch für das Gericht nicht zu erkennen gewesen sei, dass die Teilzahlung auf das außergerichtliche Verwaltungsverfahren hätte angerechnet werden sollen.
26
Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin am Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg vom 15. Januar 2016 wurden die dem Antragsgegner vom Beklagten des Verfahrens Au 5 K 14.1136 (Freistaat Bayern) zu erstattenden Aufwendungen auf 702,70 Euro festgesetzt. Auf den entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss wird Bezug genommen.
27
Zum weiteren Vorbringen der Parteien und den übrigen Einzelheiten wird auf die Kostenakte im Verfahren Au 5 K 14.1136, die Gerichtsakte des Verfahrens Au 5 K 14.1136 und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.
II.
28
1. Über die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss (§ 165 i. V. m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist durch die der Kammer angehörenden Berufsrichter zu entscheiden, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 sowie § 5 Abs. 3 Satz 2, § 101 Abs. 3 VwGO.
29
Funktionell zuständig für die Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 165 VwGO, die sogenannte Kostenerinnerung, ist der Spruchkörper, der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hatte, hier also die Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, da die Entscheidung im Beschlussverfahren ergeht.
30
2. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung ist nicht begründet. Sie ist zwar zulässig (§ 11 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – i. V. m. §§ 165, 151 VwGO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
31
Der mit der Erinnerung angegriffene Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist rechtmäßig.
32
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwaltes durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Bei dem in § 11 RVG geregelten Vergütungsfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei bzw. dem von ihm vertretenen Beteiligten.
33
Der Antrag bleibt insbesondere deshalb ohne Erfolg, weil die mit der Erinnerung angegriffene Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 12. November 2015 im Wesentlichen – lediglich die von den Antragstellern geltend gemachte Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 Verwaltungsvorschrift zum RVG – VV RVG – in Höhe von 34,90 Euro wurde in Abzug gebracht – dem von den Antragstellern selbst gestellten Kostenfestsetzungsantrag im Schriftsatz vom 3. Februar 2015 entspricht. Gegen den insoweit vorgenommenen Abzug der geltend gemachten Dokumentenpauschale haben die Antragsteller im weiteren Verfahren keine Einwände erhoben. Unter Berücksichtigung der im unwiderruflichen gerichtlichen Vergleich vom 23. Oktober 2014 festgelegten Kostentragungsquote des Antragsgegners im Umfang von drei Viertel der Kosten ist die den Antragstellern zustehende Vergütung in Höhe von 2.108,08 Euro rechnerisch richtig ermittelt. § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG bestimmt weitergehend, dass getilgte Beträge auf die gesetzliche Vergütung anzurechnen sind. Dem wurde seitens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg ebenfalls Rechnung getragen, da der von den Antragstellern mitgeteilte Tilgungsbetrag in Höhe von 1.126,30 Euro (Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Mai 2015) rechnerisch in Abzug gebracht wurde.
34
Wenn jetzt im Nachgang zum ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015 erstmals mit Schreiben vom 17. November 2015 mitgeteilt wird, dass die Teilleistung des Antragsgegners vom 3. Februar 2015 vorrangig auf vermeintlich den Antragstellern zustehende Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit für den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren anzurechnen seien, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 12. November 2015 zu begründen. Schließlich waren es die Antragsteller selbst, die im Vergütungsfestsetzungsverfahren, welches in dem mit der Erinnerung angegriffenen Beschluss vom 12. November 2015 seinen Abschluss gefunden hat, zu ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Februar 2015 ohne weitere Hinweise dem Gericht mitgeteilt haben, dass der Antragsgegner einen Teilbetrag in Höhe von 1.126,30 Euro getilgt habe. Dieser Mitteilung und der gesetzlichen Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 2 RVG folgend, wurde dieser Teilbetrag bei der festzusetzenden Vergütung in Abzug gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden.
35
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass den Antragstellern eventuell zustehende Gebühren aus einer außergerichtlichen Vertretung des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren gar nicht Gegenstand der mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 beantragten Vergütungsfestsetzung der gerichtlichen Gebühren sind. Zu dieser außergerichtlichen Tätigkeit der Antragsteller für den Antragsgegner im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung des Verfahrens Au 5 K 14.1136 enthält der unwiderrufliche Vergleich, der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2014 geschlossen wurde, keinen Kostenausspruch. Auch dies schließt eine Berücksichtigung, wie sie von den Antragstellern im Nachgang zum bereits ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2015 begehrt und erstmalig dargelegt wird, zwingend aus. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, diese Kosten zivilrechtlich gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
36
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.


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