Arbeitsrecht

Auslegung einer vor Gericht getroffenen Rücknahmevereinbarung

Aktenzeichen  19 C 14.1185

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92, § 106, § 153
BayVwVfG BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1
BGB BGB § 133, § 157
ZPO ZPO § 579, § 580
StGB StGB § 56c, § 68b

 

Leitsatz

1 Nimmt ein Kläger seine Klage zurück, nachdem sich die beklagte Behörde vor Gericht verpflichtet hat “im Falle der Klagerücknahme” dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen Duldungen und sodann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, liegt der daraufhin erfolgten Verfahrenseinstellung eine Klagerücknahme zugrunde und nicht ein Vergleich (ebenso BayVGH BeckRS 2013, 52723). Die dementsprechende Erklärung der Behörde ist als Zusicherung (Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG) zu qualifizieren. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Zustimmung des Klägers, Duldungen und Aufenthaltserlaubnis vom Erfolg einer Therapie abhängig zu machen und die behandelnden Ärzte zur Kontrolle dieser Voraussetzung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; ein Widerruf der Klagerücknahme ist unter diesem Aspekt nicht möglich. Im Gegensatz zu anderen Fällen (BVerfG BeckRS 2006, 18039) fehlt es hier an einer der Klagerücknahme vorausgehenden Anordnung der Beklagten, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Die Entbindung von der Schweigepflicht dient lediglich dem Nachweis von Voraussetzungen, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärt hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 14.4 2014-05-13 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht in Anwendung der Regelungen in § 166 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Der Antrag des Klägers (aserbeidschanischer Staatsangehöriger) auf Fortsetzung des nach Klagerücknahme durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2012 eingestellten Klageverfahrens AN 5 K 11.00863 (gegen den Ausweisungsbescheid vom 8. 4 2011) hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
1. Der Kläger ist der Auffassung, der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2012 habe das verwaltungsgerichtliche Verfahren AN 5 K 11.00863 nicht beendet. Der Kläger und die Beklagte hätten in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2012 einen Prozessvergleich geschlossen, so dass es auf die vom Kläger erklärte Klagerücknahme nicht ankomme. Auch die Beklagte gehe in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2013 an den Kläger von einem vor dem Verwaltungsgericht „ausgehandelten Vergleich“ aus. Diese nachträgliche Selbstinterpretation durch die Beklagte müsse Berücksichtigung finden. Durch dieses Beschwerdevorbringen wird eine Unrichtigkeit der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargetan.
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Niederschrift nicht, dass er und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 106 VwGO geschlossen haben, der einerseits einen öffentlichrechtlichen Vertrag darstellt, der die materielle Rechtslage beeinflusst, und andererseits eine Prozesshandlung, die zur Beendigung des Rechtsstreits führt (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 106 Rn. 6). Vielmehr ist das anhängige Klageverfahren durch die Rücknahme der Klage gegen den Ausweisungsbescheid der Beklagten beendet worden.
Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. August 2012 ist ein Bericht der Diplom-Psychologin R., die vom Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers als dessen Beistand zugelassen worden war, über den Verlauf der Drogentherapie des Klägers zu entnehmen. Sie sei seit Juni 2011 die Therapeutin des Klägers, dieser sei ehrlich zur Drogenabstinenz motiviert, befinde sich gegenwärtig in der Therapiephase „D“, nach allgemeiner Erfahrung sei mit einer Entlassung in einem Zeitraum von einem halben Jahr zu rechnen. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung auf Antrag des Klägervertreters hat der Beklagtenvertreter der Niederschrift zufolge erklärt, dass dem Kläger im Falle einer Klagerücknahme für die Dauer von drei Jahren ab erfolgreicher Beendigung einer Suchtmitteltherapie eine ihm die Erwerbstätigkeit ermöglichende Duldung im Ein-Jahres-Rhythmus erteilt und im Anschluss daran die Ausweisung ohne vorherige Ausreise ab sofort befristet und ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Die Duldung werde widerrufen, wenn der Kläger erneut wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde sowie wenn er die Therapie aus eigenem Verschulden abbreche oder erfolglos abschließe. Die Duldung werde sofort nach erfolgter Klagerücknahme ausgestellt. Daraufhin hat der Klägervertreter die Klagerücknahme erklärt und das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.
Den jeweiligen Erklärungen des Klägers und der Beklagten, die in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB auszulegen sind, ist zu entnehmen, dass sich die Beklagte „im Falle einer Klagerücknahme“ unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen bereit erklärt hat, dem Kläger zunächst besonders ausgestaltete Duldungen und sodann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Kläger hat daraufhin die Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss eingestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten eine das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendende vertragliche Vereinbarung in der Form eines Vergleichs getroffen haben, finden sich in der Niederschrift nicht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im Anschluss an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.6.2013 – 10 C 13.710 – juris) der Auffassung, dass es sich bei der Erklärung der Beklagten um eine Zusicherung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gehandelt hat, auf die hin der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, so dass das Verfahren nicht durch einen Prozessvergleich, sondern durch die Klagerücknahme beendet worden ist.
b) Der Hinweis des Klägers auf ein Schreiben der Beklagten vom 5. Dezember 2013, in welchem diese auf den beim Verwaltungsgericht „ausgehandelten Vergleich“ Bezug nimmt, führt zu keiner anderen Auslegung. Der Vertreter der Beklagten weist nachvollziehbar darauf hin, dass er in dem Schreiben vom 5. Dezember 2013, welches über 15 Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens an den Kläger erging und deshalb kaum zur Auslegung der damaligen Erklärungen beizutragen vermag, nicht nachträglich seine in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung als Vergleichsangebot interpretieren wollte. Für einen derartigen Inhalt fehlen in dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 jegliche Anhaltspunkte. Das an den Kläger gerichtete Schreiben hat vielmehr die Frage betroffen, ob der Kläger eine Suchtmitteltherapie erfolgreich beendet hat. Um dies zu überprüfen, hat der Vertreter der Beklagten den Kläger aufgefordert, die Behandler von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. In diesem Zusammenhang konnte der Vertreter der Beklagten – wie er selbst einräumt „quasi umgangssprachlich“ – auf den „ausgehandelten Vergleich“ hinweisen, um damit an die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung zu erinnern, eine Duldung werde „ab erfolgreicher Beendigung einer Suchtmitteltherapie“ erteilt und eine erteilte Duldung werde widerrufen, wenn der Kläger die Suchtmitteltherapie aus eigenem Verschulden abbreche oder erfolglos abschließe.
c) Auch die Auffassung des Klägers, er habe mit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2012 jedenfalls einen sog. außergerichtlichen Vergleich geschlossen, trifft nicht zu. Ein außergerichtlicher Vergleich ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag, der der materiellrechtlichen Seite eines Prozessvergleichs entspricht und mithin keine Doppelnatur hat (vgl. Brüning in Posser/Wolf, Beck‘scher Online-Kommentar, VwGO, Stand 1.10.2014, § 106 Rn. 26; Ortloff in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 106 Rn. 68). Wie ausgeführt hat der Kläger auf eine Erklärung der Beklagten hin die Klage zurückgenommen (vgl. Nr. 1 lit. a). Eine vertragliche Regelung in Form eines Vergleichs, bei dem ein Nachgeben des Klägers eine von zwei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen darstellen müsste (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 106 Rn. 2), fehlt.
2. Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens vor, der in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2012 geschlossene „Vergleich“ sei unwirksam, weil die Verpflichtung, die „im Rahmen des Maßregelvollzugs behandelnden Ärzte und Therapeuten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden“, gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Soweit diesem Vortrag zu entnehmen sein sollte, dass der Kläger – da ein Vergleich wie ausgeführt nicht geschlossen worden ist – aus diesen Gründen (hilfsweise) die von ihm erklärte Klagerücknahme für unwirksam hält, greift sein Vorbringen nicht durch.
a) Die den Rechtsstreit abschließende Klagerücknahmeerklärung ist als Prozesshandlung nicht anfechtbar (BVerwG, B.v. 27.3.2006 – 6 C 27.05 – juris Rn. 7, BayVGH, B.v. 14.6.2013 – 10 C 13.710 – juris Rn. 11, Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 10).
b) Die Rücknahmeerklärung ist auch nicht widerruflich. Ein Widerruf kommt bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes (§ 153 VwGO i. V. m. §§ 579, 580 ZPO), bei arglistiger Täuschung oder bei erkennbarem Versehen in Betracht (Rennert in Eyermann, a. a. O.). Dafür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er ist zudem dann möglich, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, B.v. 27.3.2006, a. a. O.). Dies ist ebenfalls nicht der Fall.
aa) Entgegen der Behauptung des Klägers ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. August 2012 eine Forderung der Beklagten nach einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht als Voraussetzung für die Erteilung von u. a. Duldungen nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger in Kenntnis und im Anschluss an die Erklärungen der Beklagten, ihm würden „ab erfolgreicher Beendigung einer Suchtmitteltherapie“ zunächst Duldungen erteilt und es komme u. a. dann zu einem Duldungswiderruf, wenn er die Therapie aus eigenem Verschulden abbricht oder erfolglos abschließt, die Klagerücknahme erklärt. Damit hat er seine Bereitschaft erklärt, der Beklagten (ggf. nach Aufforderung) das Ergebnis seiner Therapiebemühungen mitzuteilen, also sein Einverständnis zu einer Kenntnisnahme der Beklagten vom Ergebnis seiner Therapie. Dafür genügt – zumal der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen ist, dass die Beklagte weitergehende Informationsforderungen z. B. zum Behandlungsverlauf erhoben hat – eine bloße vom Kläger vorgelegte Auskunft des zuständigen Behandlers über den Erfolg, den Misserfolg oder den Abbruch der Therapie. Nachdem der Kläger sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung interessengerecht wahrgenommen hat, also kein Eingriff der Beklagten in dieses Recht vorliegt, stellt das diesbezügliche Vorbringen des Klägers die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage.
bb) Der Umstand, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2012 abgegebenen Erklärungen der Beklagten ihrem Wortlaut nach widersprüchlich sind (einerseits Duldungserteilung „ab erfolgreicher Beendigung einer Suchtmitteltherapie“, andererseits Duldungswiderruf u. a. bei Therapieabbruch und Ausstellung einer Duldung sofort nach Klagerücknahme) stellt die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage. Denn die Erklärungen der Beklagten sind einer sinnvollen Auslegung zugänglich. Diese ergibt den Erklärungsinhalt, dass der Aufenthalt des Klägers auch bereits während der Dauer seiner ordnungsgemäß absolvierten Therapie im Bundesgebiet geduldet wird. Die Beklagte hat ihm demgemäß in der Folgezeit Duldungen erteilt.
cc) Auch der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (B.v. 8.12.1998 – Ws 1496.98 – juris) und des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt B.v. 6.6.2006 – 2 BvR 1349.05 – juris) zu Weisungen an einen Verurteilten, für die Dauer der Bewährungszeit oder die Dauer der Führungsaufsicht (§§ 56c, 68b StGB) behandelnde Ärzte und Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden, berechtigt den Kläger nicht zum Widerruf der erklärten Klagerücknahme. Wie ausgeführt fehlt es an einer der Klagerücknahmeerklärung vorausgehenden, eine Heranziehung der genannten Rechtsprechung nahelegenden Anordnung der Beklagten, Behandler von der Schweigepflicht zu entbinden. Eine derartige Anordnung ist auch zur Klärung der Voraussetzungen für ein Absehen von der Aufenthaltsbeendigung nicht erforderlich. Vielmehr genügt (wie ausgeführt) für eine effiziente Überwachung der Bedingungen, unter denen die Zusicherung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2012 erklärt worden ist, der Nachweis der Durchführung bzw. des Ergebnisses der Heilbehandlung. Diesem Nachweisverlangen hat der Kläger durch die im Anschluss an und in Bezug auf die Erklärungen der Beklagten (und die darin enthaltenen Voraussetzungen) erfolgte Klagerücknahme konkludent zugestimmt.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber auf das vom Oberlandesgericht Nürnberg (B.v. 8.12.1998, a. a. O.) und vom Bundesverfassungsgericht (B.v. 6.6.2006, a. a. O.) beanstandete Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für derartige Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht durch die Schaffung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB n. F. (G.v. 13.4.2007 – BGBl. I S. 513 – gültig ab 18.4.2007, StGB n. F. : Befugnis des Gerichts, eine verurteilte Person u. a. für die Dauer der Führungsaufsicht anzuweisen, sich u. a. bei einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen), des § 68b Abs. 2 StGB n. F. (Befugnis des Gerichts zur Therapieweisung) und des § 68a Abs.8 StGB n. F. i. V. m. § 68b Abs. 5 StGB (u. a. Pflichten zur Offenbarung anvertrauter fremder Geheimnisse durch die forensische Ambulanz oder durch niedergelassenes Behandlungspersonal gegenüber Aufsichtspersonal und Gericht) reagiert. Aufgrund des Einverständnisses des Klägers, der Beklagten das Ergebnis einer Suchtmitteltherapie mitzuteilen, besteht im vorliegenden Fall auch kein Anlass für die vom Oberlandesgericht Nürnberg für Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht in den Vordergrund gestellte Befürchtung, ein Patient in Gesprächssitzungen einer Therapie werde sich nicht vorbehaltlos öffnen und dadurch den Behandlungserfolg – von entscheidender Bedeutung für die Funktionen der Führungsaufsicht – gefährden. Ohnehin kann eine Mitteilung über die Beendigung einer Therapie (erfolgreich, erfolglos, verschuldeter Abbruch) keine Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf und den Behandlungserfolg haben, die es dem Kläger nach Treu und Glauben unzumutbar machen, der Beklagten darüber zu berichten. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der vom Kläger eingegangenen Informationsverpflichtung vorliegend überhaupt Bedeutung zukommt. Die Entziehungsanstalt, in welcher der Kläger aufgrund des Urteils des Landgerichts N. vom 2. September 2010 untergebracht war, hat aufgrund der gesetzlichen Vorschriften mehrfach gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft über den negativen Therapieverlauf berichtet. So hat Diplompsychologin R. unter dem 17. März 2013 eine weitere Therapie im Maßregelvollzug als aussichtslos bezeichnet und den Abbruch der Maßregel beantragt. Diese Stellungnahme ist auch der Beklagten bekannt geworden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Prozesskostenhilfeverfahren angesichts der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

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