Aktenzeichen 9 N 17.1983
GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Gemäß § 3 Abs. 2 der außergerichtlichen Einigung der Parteien werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung (§ 161 Abs. 1 VwGO) folgt der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Parteivereinbarung. Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass – entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung – die gerichtlichen Kosten geteilt und die außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten selbst getragen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 155 Rn. 3).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).