Arbeitsrecht

Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand

Aktenzeichen  20 N 21.82

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23090
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 S. 1

 

Leitsatz

Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, wenn bei einem Normenkontrollantrag die zur Prüfung gestellte Norm mittlerweile außer Kraft getreten ist. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 10). Mit seinem am 7. Januar 2021 gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen Regelungen der 11. BayIfSMV, die nach § 29 11. BayIfSMV mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft getreten ist. Trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hat der Antragsteller seinen Antrag nicht auf die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder in einen Feststellungsantrag umgestellt. Damit ist der Antrag nicht mehr statthaft und unzulässig.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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