Aktenzeichen M 5 K 18.4089
BGB § 812, § 1585 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes vom … Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom … Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge richtet sich gemäß Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, §§ 812 ff. BGB. Demgemäß hat der Beamte Bezüge, die er ohne Rechtsgrund erhalten hat, an den Dienstherrn zurückzuzahlen.
Dem Kläger wurde in der Zeit vom … Juni 2011 bis einschließlich … November 2017 der Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von insgesamt 10.173,66 EUR ausgezahlt, ohne dass dies dem Kläger rechtlich zustand. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 lagen ab dem … Juni 2011 nicht mehr vor. Denn die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ist durch den vor dem Oberlandesgericht München am … März 2011 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtet hat, zur Abgeltung der weiterhin bestehenden Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR zu leisten, erloschen. Der Kläger ist seiner Unterhaltsverpflichtung am … Mai 2011 durch Zahlung der Abfindung nachgekommen.
Einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 haben geschiedenen bayerische Beamte gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG dann, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.
Was unter der gesetzlichen Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im bayerischen Besoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987 – BVerwG 2 C 6.85 – juris Rn. 15; U.v. 12.3.1991 – BVerwG 6 C 51.88 – juris Rn. 25; U.v. 19.9.1991 – BVerwG 2 C 28.90 – juris Rn. 14; U.v. 30.1.2003 – BVerwG 2 C 5.02 – juris Rn.8). Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16). Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 1585 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu zahlen; statt der Rente kann der Berechtigte auch eine Kapitalabfindung verlangen (§ 1585 Abs. 2 BGB). Wenn eine Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, denn die Zahlung der Kapitalabfindung bringt die Unterhaltspflicht zum Erlöschen. Der Abfindungsvertrag löst die den Unterhalt betreffenden rechtlichen Beziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten vollständig auf, auch wenn dem Abfindungsbetrag eine bestimmte Zahl der abzulösenden monatlichen Unterhaltszahlungen zugrunde liegt (Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: November 2019, Art. 36 BayBesG, Rn. 22). Dies hat besoldungsrechtlich zur Folge, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26 ff.; BVerwG, U.v. 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9; vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, B.v. 15.3.2016 – 5 LA 22/15 – juris Rn. 25). Diese Auslegung ist sowohl mit dem Sinn und Zweck als auch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und dient darüber hinaus der Missbrauchsabwehr.
a) Der Sinn und Zweck der Gewährung eines Familienzuschlags dient primär nicht der Kompensation einer finanziellen Belastung an sich, vielmehr soll wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1978 – 2 BvL 10/77 – juris Rn. 37, 42; BVerwG, U.v. 12.3.1991, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, U.v. 26.2.2007 – 1 A 2089/05 – juris Rn. 31 f.). Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2005 – BVerwG 2 C 16.04 – juris Rn. 22). Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, U.v. 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23). Dementsprechend setzt Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG eine fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung voraus, weil andernfalls eine wirtschaftliche Mehrbelastung des geschiedenen Beamten (im Verhältnis zum ledigen Beamten) nicht besteht (OVG Lüneburg, B.v. 15.3.2016 – 5 LA 22/15 – juris Rn. 25). Dass sich die Kapitalabfindung und ein eventueller monatlicher Unterhaltsbeitrag betragsmäßig decken, ändert hieran nichts. Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Auslegung selbst dann als geboten an, wenn für die Kapitalabfindung eine neue Verbindlichkeit eingegangen werden musste oder hierdurch eine höhere wirtschaftliche Belastung durch Wegfall von Kapitalerträgen eintritt (BVerwG, U.v. 3.11.2005, a. a. O.). Aus diesem Grund ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gewährung des Familienzuschlags ebenfalls notwendig, dass die laufende Unterhaltsbelastung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht, da Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG keine Besserstellung von verheirateten Beamten erreichen will, sondern lediglich die Kompensation der laufenden Unterhaltsbelastung bewirken soll (BVerwG, U.v. 19.9.1991 – 2 C 28/90 – BVerwGE 89, 53-57). Eine Kapitalabfindung wird nominell wohl immer diesen Betrag überschreiten. Daher wäre fraglich, für wie viele Unterhaltsperioden die Kapitalabfindung als gezahlt gelten soll (vgl. VG Ansbach, U.v.11.3.2015 – AN 11 K 14.00768 – juris Rn. 26).
b) Auch der Wortlaut der Vorschrift trägt diese Auslegung. So ist der Familienzuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht. Aus der Bezugnahme auf die Höhe des Familienzuschlags folgt, dass von einer laufenden Unterhaltsverpflichtung ausgegangen wird. Denn eine Kapitalabfindung wird diesen Betrag wohl immer überschreiten.
c) Schließlich verhindert diese Auslegung auch missbräuchliche Gestaltungen (Möller in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: November 2019, Art. 36 BayBesG, Rn. 22). Wie bereits dargelegt wäre im Falle der Kapitalabfindung fraglich, für wie viele Unterhaltsperioden diese als gezahlt gelten soll. Ein allgemeingültiges Abgrenzungskriterium für die Aufteilung der Abfindung fehlt. Insofern bestünden gewisse Manipulationsmöglichkeiten. Zum einen läge es grundsätzlich im Belieben des Beamten festzulegen, welchen Zeitraum an Unterhaltsverpflichtungen er mit Zahlung der Abfindung als „abgegolten“ sehen möchte. Zum anderen könnte er durch eine rechnerische Verkürzung des Zeitfaktors erreichen, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Monatsbetrag den anspruchsbegründenden Betrag überhaupt erst erreicht. Es ist davon auszugehen, dass jeder Beamte anführen könnte, dass er anstatt einer Kapitalabfindung auch eine monatliche Unterhaltszahlung hätte vereinbaren können, um auf die nominell gleiche finanzielle Belastung zu kommen. Denn es dürfte dem Regelfall entsprechen, dass sich die Höhe der Kapitalabfindung stets in der Nähe der Summe der periodischen Unterhaltszahlungen für einen bestimmten oder zumindest anvisierten Zeitraum bewegt. Die angenommene Gesamtbelastung der periodischen Unterhaltszahlungen wird also zumeist die Grundlage der Kapitalabfindung sein (VG Ansbach, U.v.11.3.2015 – AN 11 K 14.00768 – juris Rn. 28). Insofern kann das klägerseitige Vorbringen, die Abfindung sei lediglich eine andere Zahlungsmodalität und diese sei bezahlt worden, um die an sich monatlich zu leistende Unterhaltsrente in einem Betrag abzugelten, nicht durchdringen.
Der Kläger ist seiner Unterhaltsverpflichtung am … Mai 2011 durch Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,00 EUR nachgekommen. Mangels Unterhaltsverpflichtung hatte der Kläger daher ab … Juni 2011 keinen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags mehr. Er ist daher zur Herausgabe des Erlangten – namentlich der zu viel gezahlten Bezüge in Höhe von 10.173,66 EUR – verpflichtet.
2. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, er also gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Denn der Kläger kann sich auf den Einwand der Entreicherung nicht berufen, da er gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Vorliegend war der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.
§ 819 Abs. 1 BGB setzt die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung voraus. Dem steht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht in diesem Zusammenhang auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Insbesondere müssen ihm Veränderungen im Dienstverhältnis oder in seinen persönlichen Verhältnissen, bei denen sich die Überlegung aufdrängt, dass sie die ihm zustehenden Dienstbezüge mindern können, Veranlassung geben, sein Augenmerk auch darauf zu richten, ob der Dienstherr die mögliche Verminderung der Dienstbezüge berücksichtigt hat. Der Beamte darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Unterlässt der Beamte als Empfänger von Bezügen solche Prüfungen oder führt er sie nicht sorgfältig durch, so hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen.
In Anwendung dieser Grundsätze liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG vor. Der Mangel des Rechtsgrundes des ihm im Zeitraum vom … Juni 2011 bis … November 2017 gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen.
Der Kläger hat die einem Beamten obliegende besoldungsrechtliche Anzeige- und Informationspflicht verletzt. Denn der Kläger hat es unterlassen, die besoldungsrelevante Änderung in seinem persönlichen Bereich, nämlich den im Jahr 2011 abgeschlossenen Vergleich, in dem die Zahlung einer Abfindung zur Abgeltung der bestehenden Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau vereinbart wurde, dem Landesamt anzuzeigen. Dadurch hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen. Die erfolgte Überzahlung der Bezüge ist allein auf die Verletzung dieser Informationspflicht zurückzuführen.
Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Verpflichtung sowie die Pflicht zur Anzeige von Unstimmigkeiten geht auch aus den „Allgemeinen Hinweisen“ auf der Rückseite jeder Bezügemitteilung hervor. Darüber hinaus hat der Kläger in den von ihm unterschriebenen FL-Erklärungen vom … September 2005 sowie vom … Dezember 2007 ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, jede in den vorstehend dargelegten Verhältnissen künftig eintretende Änderung unverzüglich der Bezügestelle mitzuteilen sowie diejenigen Bezüge zurückzuzahlen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlender Änderungsmitteilung zu viel ausgezahlt wurden. Dass die Vereinbarung einer Abfindungszahlung besoldungsrechtlich relevant ist, konnte der Kläger schon daraus erkennen, dass in den FL-Erklärungen ausdrücklich danach unterschieden wird, ob laufend Unterhalt aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht gewährt wird oder der Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung einer Abfindung nachgekommen worden ist. Diese Frage nach der Unterhaltsverpflichtung ist dem Kläger in jeder FL-Erklärung gestellt worden. Daher hätte der Kläger wissen müssen, dass diese Änderung relevant ist und dem Landesamt daher angezeigt werden muss. Zwar trifft es zu, dass der Kläger in den FL-Erklärungen jeweils zutreffende Angaben gemacht hat. So hat er in der FL-Erklärung vom … Oktober 2017 schließlich zutreffend angegeben, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung einer Abfindung nachgekommen ist und seiner geschiedenen Ehefrau keinen laufenden Unterhalt aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung mehr gewährt. Damit ist er jedoch der ihm obliegenden Informationspflicht verspätet und erst auf Aufforderung nachgekommen. Der Kläger hätte diese Änderung unverzüglich nach Abschluss des Vergleichs unaufgefordert mitteilen müssen. Der Einwand des Klägers, er sei davon ausgegangen, den Familienzuschlag aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn zu erhalten, kann nicht durchdringen. Zum einen wird in den FL-Erklärungen unter den Nummern 3.1. und 3.2. jeweils explizit auf die Unterhaltsverpflichtung von geschiedenen Beamten abgestellt. Auch in verschiedenen Schreiben mit Bezug auf die FL-Erklärungen wurde explizit auf ehegattenbezogene Leistungen Bezug genommen. Zum anderen ist die Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber keine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe, sodass die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG nicht gegeben sind. Dies hätte der Kläger auch durch Lektüre des Art. 36 BayBesG erkennen können, aus dem die Anspruchsvoraussetzungen klar hervorgehen.
3. Die vom Landesamt im Rahmen des angegriffenen Bescheides getroffene Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
Nach letztgenannter Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird oder ob Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung (BVerwG U. v. 27.1.1994 – 2 C 19.92 – a.a.O.; U. v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 – IÖD 2012, 175).
Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch und betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung eines Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs. Sie ist daher zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestand der Rückforderungsentscheidung (BVerwG U. v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 a.a.O.).
Die vom Landesamt getroffene Billigkeitsentscheidung, wonach die entstandene Überzahlung in Höhe von 10.173,66 EUR in monatlichen Raten von 130,00 EUR ab April 2018 von den Bezügen des Klägers einbehalten wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen wurde. Von der Rückforderung ist in der Regel dann teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen (BVerwG U. v. 26.4.2012 – 2 C 15/12 a.a.O.). Hier liegt der Grund der Überzahlung jedoch nicht in der überwiegenden behördlichen Verantwortung. Vielmehr hat der Kläger es versäumt, die durch die vereinbarte Kapitalabfindung eingetretene Änderung seiner Verhältnisse unverzüglich dem Landesamt anzuzeigen. Angesichts der absoluten Höhe der monatlichen Rate von 130,00 EUR ist dem Kläger – der nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet wird – zuzumuten, diesen Betrag neben seinen bestehenden Ausgaben und Verpflichtungen aufzubringen.
4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, erübrigt sich daher. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).