Arbeitsrecht

Beamtenrechtlich relevanter Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung

Aktenzeichen  1 K 1842/20 Ge

Datum:
29.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Gera 1. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGGERA:2022:0329.1K1842.20GE.00
Normen:
§ 48 Abs 1 S 2 VwVfG TH
§ 12 Abs 1 LbG TH
§ 10 Abs 2 LbG TH
§ 23 Abs 1 Nr 2 LbG TH
§ 48 Abs 2 S 1 VwVfG TH
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Spruchkörper:
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Leitsatz

Die hauptberufliche Tätigkeit entspricht dann den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 ThürLaufbG (juris: LbG TH), wenn sie die Fähigkeit zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage der allgemeinen Berufsbezeichnung verleiht und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn sowie dem Aufgabenrahmen als Probebeamter entspricht.(Rn.54)

Tenor

Der Bescheid des Thüringer Rechnungshofs vom 13. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Rechnungshofs vom 19. November 2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung durch den Kläger.
Der Kläger legte im Jahre 2004 sein Abitur ab. Er absolvierte vom 2. August 2004 bis 31. Mai 2005 Zivildienst. Sodann studierte der Kläger vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 an der Technischen Universität Dresden Elektrotechnik sowie vom 1. Oktober 2006 bis 31. August 2010 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Bauingenieurwesen und erwarb einen Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH). Wegen des näheren Inhalts des Zeugnisses über den Hochschulabschluss vom 3. August 2010 wird auf Blatt 56 bis 58 der Beiakte 1 Teil A zu 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.
Vom 1. September 2010 bis 31. August 2016 arbeitete der Kläger bei der J… …GmbH als Mitarbeiter/Projektleiter bzw. als Bereichsleiter im Bereich Bauplanung/Bauüberwachung/Geotechnik. Dem Arbeitsvertrag zwischen der J… … GmbH und dem Kläger war als Anlage 1 eine Arbeitsplatzbeschreibung – Blatt 35 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge – beigefügt. Der Kläger erhielt über seine Tätigkeit unter dem 31. August 2016 ein Arbeitszeugnis.
Vom 1. September 2016 bis 31. März 2019 war der Kläger beim Kommunalservice Jena als Sachbearbeiter Straßenplanung beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung – Blatt 66 der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge – war der Kläger für folgende Arbeitsaufgaben zuständig: Planungsleistungen (Erfassung und Analyse von Bauzuständen, Erarbeitung von Aufgabenstellungen für Straßenplanungen, Vertragsgestaltung, -abstimmung und-kontrolle, Federführende Projektbegleitung; Planungskoordinierung mit Bürgern, Investoren, Ämtern, Trägern öffentlicher Belange und Versorgungsunternehmen, eigenständige Prüfung und Korrektur von Planungsunterlagen, Kostenkontrolle, abschließende Formulierung von notwendigen Beschlüssen und Vorstellung von Planungen in Bürgerversammlungen und politischen Gremien, eigenständige Planungsleistungen, Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren), bauvorbereitende Tätigkeiten (Durchführung von Ausschreibungen, Submissionen, Angebotsprüfungen und Auftragsvergaben, Vermessungsarbeiten), baubegleitende Tätigkeiten (Ablauf- und Kontrollberatungen, Einweisungen, Bauleitungstätigkeit, Qualitätskontrolle, Bauabnahme, Aufmaßleistungen, Finanzkontrolle) sowie Öffentlichkeitsarbeit (Bürgerberatung, Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben). Der Kläger erhielt von dem Kommunalservice Jena unter dem 20. Mai 2019 ein Zeugnis.
Bereits im August 2018 schrieb der Beklagte den Dienstposten einer Prüferin/eines Prüfers des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3, Referat 3.1 „Bau und Verkehr“ (Kennziffer 11/2018 – Prüfer/in 3.1) aus. In der Stellenausschreibung – Blatt 111 f. der Gerichtsakte 1 K 1755/20 Ge – hieß es:
„Fachliche Voraussetzungen
– Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bachelor, Diplom (FH)) in der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit der Vertiefungsrichtung Straßen-/Brückenbau, das den Zugang zum gehobenen Dienst eröffnet
– Mehrjährige (mindestens drei Jahre) Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung im Bereich Straßenbau mit nachgewiesenen Kenntnissen in der Planung, Durchführung (möglichst durch Baustellenpraxis) und Abrechnung von Straßen-/Brückenbaumaßnahmen
– Nachgewiesenes fundiertes Fachwissen in den Bereichen Bau- und Vergaberecht sowie der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
– Kenntnisse im Haushalts- und Verwaltungsrecht
– Kenntnisse im Umgang mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
– Sicherer Umgang mit Standardsoftware, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik“
Auf die Ausschreibung gingen zwei Bewerbungen ein. Hierzu fanden am 21. und 23. November 2018 Vorstellungsgespräche statt. Der Kläger wurde für die Stelle ausgewählt und die Auswahlentscheidung in dem Auswahlvermerk zur Stellenauswahl vom 26. November 2018 – Blatt 113 bis 114 der Gerichtsakte 1 K 1755/20 Ge – näher begründet. Unter dem 17. Dezember 2018 führte der damalige Präsident des Thüringer Rechnungshofs in einem Schreiben an die Vorsitzende des Personalrats aus, von den beiden Bewerbern habe der Kläger die fachlichen und persönlichen Anforderungen aus dem Anforderungsprofil am besten erfüllt. Es sei daher vorgesehen, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 2019 einzustellen.
Ab dem 1. April 2019 wurde der Kläger beim Thüringer Rechnungshof als tarifbeschäftigter Prüfer im Referat 3.1 „Straßenbau und Verkehr“ eingestellt. Zur Tätigkeitsdarstellung und-bewertung (Stand: 4. Januar 2019) wird auf Blatt 30 ff. der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14. November 2019 wandte sich der Thüringer Rechnungshof an das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und bat, gemäß § 12 Abs. 1 ThürLaufbG das Einvernehmen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers für den gehobenen technischen Dienst zu erklären. Das Ministerium erklärte sein Einvernehmen mit Schreiben vom 8. Januar 2020.
In einem Vermerk vom 13. Januar 2020 zur Berücksichtigung von Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG (Blatt 40 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge) führte der zuständige Bearbeiter des Personalreferats des Thüringer Rechnungshofs aus, die bei der J… … GmbH erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien wesentlicher Grund für die Einstellung des Klägers in den Landesdienst und letztlich für dessen Ernennung gewesen. Der Kläger prüfe beim Rechnungshof den Prüfungsbereich Straßenbau und Verkehr. Die zuvor erworbenen Kenntnisse seien wichtige Voraussetzungen für die Prüfertätigkeit. Im Ergebnis könnten zwei Jahre und sechs Monate gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG als Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn berücksichtigt werden.
In einem weiteren Vermerk des Thüringer Rechnungshofs vom 15. Januar 2020 – Blatt 41 ff. der Gerichtsakte 1 K 1842 Ge – zur Prüfung der Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, zur Einstellung und zur Verkürzung der Probezeit hieß es:
„Die von Herrn E… bei der J… GmbH ausgeübten Tätigkeiten als Projektingenieur und Bereichsleiter erfordern ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im ingenieur-technischen Bereich. Nur durch das Vorhandensein des im Studiums vermittelten Wissens der Planung, Statik und Ausführung von Bauwerken war Herr E… in der Lage, die fachlich sehr anspruchsvollen Leistungen für den Deponieneubau, die Deponieertüchtigung und Deponieschließung im Rahmen konstruktiver, technologischer, statisch-geotechnischer Untersuchungen, Planungen und Berechnungen durchzuführen. Daneben war er für das Projektmanagement, die Projektleitung und -entwicklung zuständig. Herr E… förderte als Bereichsleiter aktiv die Zusammenarbeit, leitete Mitarbeiter an und delegierte Aufgaben und Verantwortungen. […]
Im Ergebnis des Vergleichs der Tätigkeiten als Projektingenieur und Bereichsleiter bei der Fa. J…… GmbH, als Sachbearbeiter Strategie und Planung beim Kommunalservice Jena und als Prüfer beim Thüringer Rechnungshof kann festgestellt werden, dass die ausgeübten Tätigkeiten nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes entsprechen. […] Er erfüllt damit die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) ThürLaufbG.“
Mit Bescheid vom 17. Januar 2020 erkannte der Thüringer Rechnungshof gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 c) i. V. m. §§ 23 Abs. 1, 12 ThürLaufbG im Einvernehmen mit der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde mit Wirkung vom 1. März 2013 die Befähigung des Klägers für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zu. Die für die Laufbahn geforderte Bildungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürLaufbG habe der Kläger nachgewiesen. Gleiches gelte für eine den Anforderungen des gehobenen Dienstes gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit von 9 Jahren und 4 Monaten nach Erwerb des Diploms. Von der hauptberuflichen Tätigkeit (sechs Jahre Projektingenieur/Bereichsleiter bei der J… GmbH, zwei Jahre und sieben Monate Sachbearbeiter Strategie und Planung beim Kommunalservice Jena und 9 Monate Angestelltenverhältnis beim Thüringer Rechnungshof) seien zwei Jahre und 6 Monate Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn. Deshalb werde der Erwerb der Laufbahnbefähigung auf den 1. März 2013 festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 48 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Oberinspektor ernannt.
Unter dem 7. Februar 2020 traf der Thüringer Rechnungshof die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG dahingehend, dass die vom Kläger in der Zeit vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2013 ausgeübten Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben und diese Zeiten deshalb gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters zu berücksichtigen sind. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 17 der Beiakte 1 zu 1 K 1755/20 Ge Bezug genommen.
Nachdem das Thüringer Landesamt für Finanzen den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 24. März 2020 um Überprüfung gebeten hatte, ob die vom Thüringer Rechnungshof berücksichtigten Zeiten bei der J… GmbH tatsächlich zur Ernennung geführt hätten, prüfte der Beklagtenvertreter erneut die Rechtslage. In einem Vermerk vom 24. April 2020 führte der zuständige Bearbeiter des Personalreferats des Thüringer Rechnungshofs unter I.2.1 aus (vgl. Blatt 47 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge):
„[…]   
Zur Ernennung geführt haben die Zeiten beim Kommunalservice Jena in Entgeltgruppe 10 TVöD (09/2016 bis 03/2019) und beim TRH in Entgeltgruppe 11 TV-L (04/2019 bis 01/2020). Diese Tätigkeiten entsprechen nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes. Insgesamt können damit hauptberufliche Tätigkeiten von drei Jahren und fünf Monaten nachgewiesen werden. Der Zeitraum vom 1. September 2016 bis 28. Februar 2019 wird für die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst anerkannt. Ein darüberhinausgehender Nachweis weiterer Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit ist nicht notwendig. Die Zeiten bei der Firma J…… GmbH können daher nicht als Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit gemäß § 23 ThürLaufbG berücksichtigt werden. Zumal sie in ihrer Wertigkeit (2.000 Euro brutto) nicht der Schwierigkeit der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechen.
Damit können die Zeiten auch nicht bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG angerechnet werden.
[…]“   
Als „Ergebnis und weitere Vorgehensweise“ hieß es in dem Vermerk vom 24. April 2020, die im Vermerk vom 15. Januar 2020 zur Prüfung der Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe getroffene Entscheidung zur Berücksichtigung der Zeiten bei der J… GmbH als hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 23 ThürLaufbG sei unrechtmäßig erfolgt und daher zu korrigieren. Das Thüringer Landesamt für Finanzen solle über den Sachverhalt unterrichtet werden. Zusätzlich sei das Schreiben zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung und zur Festsetzung der Probezeit zu ändern.
Mit Schreiben vom 30. April 2020 informierte der Thüringer Rechnungshof das Thüringer Landesamt für Finanzen darüber, dass die Zeit bei der J… GmbH nicht zur Ernennung geführt habe und damit nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters berücksichtigt werden könne. Die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG wurde am 30. April 2020 entsprechend korrigiert.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 setzte das Thüringer Landesamt für Finanzen das Erfahrungsdienstalter des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2020 auf den 1. November 2015 fest. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Anlage wurde der Zivildienst mit 9 Monaten und 30 Tagen, die Tätigkeit des Klägers beim Kommunalservice Jena mit 2 Jahren und 7 Monaten sowie die Tätigkeit beim Thüringer Rechnungshof vom 1. April 2019 bis 31. Januar 2020 mit 10 Monaten berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 25 f. der Beiakte 1 zum Verfahren 1 K 1755/20 Ge Bezug genommen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27. Mai 2020 Widerspruch mit der Begründung ein, es seien bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters fünf Jahre der hauptberuflichen Tätigkeit bei der J… GmbH zu berücksichtigen.
In einem Vermerk vom 12. August 2020 (Blatt 110 ff. der Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge) prüfte der Thüringer Rechnungshof die hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers und deren Auswirkungen auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung, die Festsetzung der Probezeit und des Erfahrungsdienstalters. Unter „I.4.2 Anrechnung Zeiten Herr E…“ hieß es: „Die Anrechnung von Zeiten vor Einstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (hier bei der J… GmbH) ist im vorliegenden Fall nicht möglich, da bereits Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG kraft Gesetz (und damit abschließend) zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Kann-Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG und der ThürBesGvwV scheidet demnach aus.“ Unter „I.6 Weitere Vorgehensweise“ wurde ausgeführt, die im Vermerk vom 15. Januar 2020 zur Prüfung der Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe von Herrn … E… genannten Zeiten bei der J… … GmbH seien unrechtmäßig als hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 23 ThürLaufbG anerkannt worden. Der Bescheid vom 17. Januar 2020 sei daher zu korrigieren.
Mit dem im vorliegenden Verfahren in Streit stehenden Bescheid vom 13. August 2020 nahm der Thüringer Rechnungshof den Bescheid vom 17. Januar 2020 über die Feststellung der Laufbahnbefähigung gemäß § 48 ThürVwVfG zurück und setzte den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst auf den 1. März 2019 fest. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 7 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13. August 2020 Widerspruch ein.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Mai 2020 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020, wegen dessen weiteren Inhalts auf Blatt 52 bis 55 der Beiakte 1 zum Verfahren 1 K 1755/20 Ge verwiesen wird, zurück gewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2020 wies der Thüringer Rechnungshof den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. August 2020 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 9 bis 12 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge Bezug genommen.
Mit am 11. Dezember 2020 erhobener Klage hat sich der Kläger gegen die Änderung des Zeitpunkts des Laufbahnbefähigungserwerbs gewandt.
Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 8. Februar 2021 (Blatt 23 bis 29 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge) und vom 26. April 2021 (Blatt 61 bis 63 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 22. März 2021 (Blatt 52 bis 53 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1842/20 Ge) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 1 K 1755/20 Ge und 1 K 1842/20 Ge, der im Verfahren 1 K 1755/20 Ge beigezogenen Behördenakte des Beklagten und der im Verfahren 1 K 1842/20 Ge beigezogenen Personalakte des Klägers (2 Heftungen – Beiakte 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2022 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 13. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die Rücknahme der mit Bescheid vom 17. Januar 2020 erfolgten Feststellung der Laufbahnbefähigung (dazu unter I.) als auch für die (neue) Feststellung der Laufbahnbefähigung (dazu unter II.).
I.
Die Rücknahme der mit Bescheid vom 17. Januar 2020 erfolgten Feststellung der Laufbahnbefähigung beruht auf § 48 ThürVwVfG.
Gemäß § 48 Abs. 1 ThürVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden (Satz 2). Gemäß § 48 Abs. 2 ThürVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist für den Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 ThürVwVfG sind nicht erfüllt. Der Bescheid vom 17. Januar 2020 war zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 5 C 17/11 -, zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 48 Rn. 57), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020, nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeiten des Klägers bei der J… GmbH vom 1. September 2010 bis 31. August 2016, beim Kommunalservice Jena vom 1. September 2016 bis 31. März 2019 und beim Thüringer Rechnungshof vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit gemäß §§ 10 Abs. 2, Abs. 4, 23 ThürLaufbG erfüllen. Der Beklagte hat sodann folgerichtig zu dieser Feststellung unter Abzug der hauptberuflichen Tätigkeit von 2 Jahren und sechs Monaten (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ThürLaufbG), beginnend ab der Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH am 1. September 2010, den Erwerb der Laufbahnbefähigung auf den 1. März 2013 festgesetzt. Die zwischen den Beteiligten in Streit stehende Frage, ob die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J…… GmbH vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2013 als hauptberufliche Tätigkeit i. S. v. § 23 ThürLaufbG anzusehen und bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen ist, ist – wie im Bescheid vom 17. Januar 2020 geschehen – zu bejahen.
Der Bescheid vom 17. Januar 2020 beruht auf §§ 12 Abs. 1, Abs. 4, 11 Abs. 1 Nr. 2 a), 10 Abs. 2, Abs. 4, 23 ThürLaufbG.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, im Einvernehmen mit der nach § 50 Abs. 1 für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Gemäß § 12 Abs. 4 ThürLaufbG teilt im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach den Absätzen 1 oder 2 die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, die Feststellung der Laufbahnbefähigung den Bewerbern schriftlich mit (Satz 1). In der Mitteilung ist die Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, das Eingangsamt und das Datum des Befähigungserwerbs zu bezeichnen (Satz 3). Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 durch Anerkennung der entsprechenden, für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 22, 23). Gemäß § 10 Abs. 2 ThürLaufbG sind für den Zugang zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zu fordern 1. als Bildungsvoraussetzung a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und 2. als sonstige Voraussetzung a) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst, b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss, c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit oder d) soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst. Gemäß § 10 Abs. 4 ThürLaufbG müssen Vorbildung, Ausbildung, Prüfung sowie die sonstigen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln. Gemäß § 23 Abs. 1 ThürLaufbG sind hauptberufliche Tätigkeiten vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 sowie der Anlage 1 in Verbindung mit der für die Einstellung in die Laufbahngruppe zu fordernden Berufs- oder Hochschulausbildung geeignet, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln, wenn sie 1. nach ihrer Fachrichtung und Schwierigkeit der geforderten Berufsausbildung oder dem geforderten Studium entsprechen und 2. für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre und sechs Monate sowie für den höheren Dienst mindestens drei Jahre ausgeübt wurden. Gemäß § 23 Abs. 2 ThürLaufbG kann die hauptberufliche Tätigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden (Satz 1). Sie muss jeweils nach Erfüllung der neben der hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein (Satz 2).
1.
Der Bescheid vom 17. Januar 2020 erfüllt die formellen Voraussetzungen der Laufbahnanerkennung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ThürLaufbG. Insbesondere wurde die Zuständigkeit eingehalten.
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung ist durch den Thüringer Rechnungshof, vertreten durch den Präsidenten, im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft erfolgt. Der Thüringer Rechnungshof ist die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in den der Kläger eingestellt werden sollte (vgl. Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VerfTh). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vertritt der Präsident die Behörde nach außen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 erteilte das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft das Einvernehmen gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 ThürLaufbG.
2.
Der Bescheid vom 17. Januar 2020 ist auch materiell rechtmäßig.
Die für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 a), Nr. 2 c), Abs. 4 ThürLaufbG i. V. m. § 23 ThürLaufbG außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG) sowie das Datum des Befähigungserwerbs sind rechtmäßig festgestellt worden.
a)
Der Kläger erfüllt unstreitig die für den Zugang zu der Laufbahn des gehobenen Dienstes geforderte Bildungsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 a) ThürLaufbG.
Er legte im Jahre 2004 sein Abitur ab und verfügt daher über eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung.
b)
Darüber hinaus ist auch die sonstige Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 c) ThürLaufbG gegeben.
Insoweit steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass der Kläger mit seinem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH) für Bauingenieurwesen einen, dem mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium gleichwertigen Abschluss aufweist.
Ferner war die Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH eine den Anforderungen der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2 c), Abs. 4, 23 ThürLaufbG entsprechende hauptberufliche Tätigkeit.
aa)
Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J…… GmbH wurde gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 ThürLaufbG mindestens 2 Jahre und 6 Monate sowie gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 ThürLaufbG nach Erfüllung der neben der hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen (Abitur, Hochschulabschluss) geleistet.
bb)
Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH entsprach darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 ThürLaufbG nach ihrer Fachrichtung und Schwierigkeit dem geforderten Studium.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 23 ThürLaufbG muss die hauptberufliche Tätigkeit die Fähigkeit zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage der allgemeinen Berufsbefähigung verleihen und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Vergleichsmaßstab ist mindestens der Aufgabenrahmen des Probebeamten (vgl. Landtag-Drucksache 5/7453, Seiten 207 f.).
(1)
Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH verlieh dem Kläger die Fähigkeit zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage seiner Berufsbefähigung.
(a)
Zu den Inhalten eines Bauingenieurstudiums und zu den Aufgaben eines Bauingenieurs wird vergleichend auf die Kurzbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit sowie auf das Zeugnis des Klägers über den Hochschulabschluss vom 3. August 2010 zurückgegriffen.
Nach den Kurzbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit vermittelt das grundständige Studienfach Bauingenieurwesen wissenschaftliches und praktisches Grundlagenwissen in der Planung, statischen Berechnung und Ausführung von Ingenieurbauten und führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung&dkz=93676&such=Bauingenieurwesen+%28grundst%C3%A4ndig%29). Das weiterführende Studienfach Bauingenieurwesen vertieft die im grundständigen Studienfach und ggf. während einer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse. In der Regel spezialisiert man sich auf einen Themenbereich wie Bauerhaltung, Energieeffizientes Bauen und Sanieren oder Tief- und Verkehrsbau. Daneben gibt es auch Masterstudiengänge, die ein breites Spektrum des Bauingenieurwesens abdecken (https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung&dkz=94026&such=Bauingenieurwesen+%28weiterf%C3%BChrend%29).
Nach dem Zeugnis über den Hochschulabschluss des Klägers vom 3. August 2010 hat dieser in sieben theoretischen Fachsemestern und einem praktischen Studiensemester Regelstudienzeit im Studiengang Bauingenieurwesen den Hochschulabschluss Diplom-Ingenieur (FH) erworben. Neben der Diplomarbeit hat er Fachprüfungen (Baubetrieb/Baumanagement, Baumechanik, Baurecht, Brückenbau, Eisenbahnbau, Fachspezifisches Englisch, Geotechnik, Holzbau, Massivbau, Stahlbau, Straßenbau, Verkehrs- und Raumplanung, Wasserwesen, Projekt Wasserbau, Bauinformatik, Wasserbau) abgelegt und die Vertiefung Verkehrs- und Tiefbau studiert.
(b)
Ausweislich der als Anlage 1 dem Arbeitsvertrag zwischen der J…… GmbH und dem Kläger beigefügten Arbeitsplatzbeschreibung (Blatt 35 der Gerichtsakte 1 K 1842/20 Ge) waren Aufgaben des Klägers:
„Mitarbeit bei der Bearbeitung bzw. Leitung und Steuerung der übertragenen Arbeitsaufgaben im Fachbereich
Bauplanung/Bauüberwachung/Geotechnik
– Eigenverantwortliche Bearbeitung von Beratungs-, Planungs- und Überwachungsaufgaben, Baugrundgutachten, fachspezifischen Berechnungen
– Koordinierung und Überwachung von Feldarbeiten (firmeneigenes Personal und Fremdfirmen) Akquisition, Koordinierung und Abstimmung der anfallenden Arbeiten mit der Bereichsleitung
– Angebotserstellung und -bewertung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Ausschreibungen
– Verhandlungen mit Auftraggebern, Behörden, Nachauftragnehmern
– Eigenverantwortliche Vertragsgestaltung unter Beteiligung der Bereichsleitung und des Bereiches Betriebswirtschaft sowie bedarfsweise Einbeziehung der Geschäftsleitung
– Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Grundlagen, Bestimmungen, Verordnungen, Normen etc. sowie Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes in dem Fachgebiet (Stand der Technik)
– Controlling hinsichtlich Einhaltung von Kostenrahmen und Terminen eigenständig bearbeiteter Projekte gemeinsam mit dem Bereich Betriebswirtschaft
– Eigenverantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen gemeinsam mit dem Beauftragten für Arbeitsschutz
– Durchführung bzw. Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung
– Erschließung von neuen Arbeitsgebieten in enger Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung“
Tatsächlich war der Kläger bei der J… GmbH ausweislich des Arbeitszeugnisses vom 31. August 2016 mit Planungs- und Überwachungsleistungen, der Sicherung und Rekultivierung im Deponiebereich, der Sicherung von Bauwerken gegen den Grundwasseranstieg, der Eigen- und Fremdüberwachung bautechnischer Maßnahmen sowie mit Projektmanagement, -leitung, -entwicklung und -abwicklung bei den Projekten Deponie Suhl-Goldlauter III, Deponie Griebo, Grundwasseranstieg Mitteldeutsches Revier, Hochwasserschäden Stadtroda und Klärschlammdeponie Schwarza betraut.
(c)
Aus den vom Kläger bei der J…… GmbH übernommenen Aufgaben folgt, dass der Kläger selbständige Bauingenieurstätigkeit ausgeübt hat, die dem von ihm absolvierten Studium und Abschluss entspricht.
(2)
Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J…… GmbH entsprach auch nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes.
Beamte im gehobenen (bau)technischen Dienst übernehmen sachbearbeitende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau und Unterhalt von öffentlichen Bauten und Anlagen. Sie planen, organisieren und kontrollieren Arbeitsgänge und sorgen dafür, dass Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eingehalten werden. (vgl. https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=qXPe-kPk9xoV5ASMGOi613xljBJuYI2ffs2rvgnStKjovd6XhIaz!-390817?path=null/kurzbeschreibung&dkz=34981&such=Beamt%28er%2Fin%29+-+Gehobener+bautechnischer+Dienst).
Eine zu dieser Beschreibung passende Tätigkeit hat der Kläger bei der J… ___ GmbH nach Fachrichtung und Schwierigkeit ausgeübt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er bei der J… GmbH Verträge ausgehandelt, abgeschlossen und eigenständig nach der HOAI abgerechnet habe, im Zusammenhang mit Deponien technische Zeichnungen am Computer, Planungen und erdstatische Berechnungen, Lösungsmöglichkeiten zum Schutz von überschwemmten Gebäuden nebst Planung, Ausschreibung und Ausführung habe erstellen, Bauüberwachungen für Hoch- und Tiefbauprojekte sowie Baugrunduntersuchungen für Häuser, Leitungsstraßen und Straßentrassen habe übernehmen müssen. Er habe u. a. die Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus, das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die VOB Teile A, B, C und die HOAI angewandt sowie im Zusammenhang mit Deponien und dem Kontakt mit Umweltbehörden verwaltungsrechtliche Aspekte zu beachten gehabt.
(3)
Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH entsprach schließlich nach Fachrichtung und Schwierigkeit dem Aufgabenrahmen des Klägers als Probebeamter.
Nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sich seine Tätigkeit seit seiner Einstellung beim Thüringer Rechnungshof, die zunächst im Angestelltenverhältnis erfolgte, nicht verändert. Sie betrifft daher auch den Aufgabenrahmen als Probeamter. Der Aufgabenrahmen des Klägers als Prüfer beim Thüringer Rechnungshof im Referat 3.1 „Straßenbau und Verkehr“ bestand ausweislich der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung (Stand: 4. Januar 2019) (Blatt 30 ff. Beiakte 1 Teil B zu 1 K 1842/20 Ge) in der Prüfung und Beratung der bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel für den Neu-, Um- und Ausbau, die Erhaltung sowie den Betriebsdienst von Landes- und Kommunalstraßen einschließlich Ingenieurbauwerken und Lärmschutzbauten, der Prüfung der Einhaltung des Vergabe- und Wettbewerbsrechts, der Mitwirkung an der Prüfungsplanung, dem Entwerfen von Prüfungskonzepten und der fachlichen Beratung der Landesregierung und der Kommunen.
Zu der Überzeugung, dass Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeiten bei der J… … GmbH und beim Thüringer Rechnungshof vergleichbar sind, ist das Gericht aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung gelangt. Der Kläger hat ausgeführt: „Als Prüfer beim Rechnungshof habe ich u. a. Ingenieurverträge zu prüfen, unter anderem auf die Einhaltung der HOAI. Bei der J… habe ich vergleichbare Ingenieurverträge selbst abgeschlossen. Beim Rechnungshof muss ich Baugrundgutachten prüfen. Bei der J… habe ich Baugrundgutachten erstellt. Die Prüfertätigkeit beim Rechnungshof bezieht sich auch auf Ingenieurbauwerke (Dämme, Lärmschutzwälle und Böschungen). Bei der J… habe ich in Bezug auf beispielsweise Böschungen ebenfalls Berechnungen anstellen müssen. Während ich beim Rechnungshof Ingenieurverträge, Bauverträge und Ausschreibungen prüfe, habe ich bei der J… Ingenieur- und Bauverträge vorbereitet und abgeschlossen. Sowohl beim Thüringer Rechnungshof als auch bei der J… bin bzw. war ich für die Abrechnung und Schlussrechnungen der Baubetriebe zuständig. Insgesamt kann man sagen, dass was ich jetzt beim Thüringer Rechnungshof mache, habe ich vorher jahrelang bei der J… … gemacht. Nur der Blickwinkel hat sich geändert.“ Mit seiner Einlassung hat der Kläger nachvollziehbar dargestellt, dass er nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit bei der J… GmbH vergleichbare Tätigkeiten auch als Prüfer beim Thüringer Rechnungshof ausübt.
Dem steht der Einwand der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – im Gegensatz zum Kläger verfügten klassische Laufbahnbewerber über Kenntnisse im Haushaltsrecht und seien auch in der Lage, ausführliche schriftliche Gutachten bzw. Berichte zu erstellen; derartige Fähigkeiten seien dem Kläger bei der J… nicht vermittelt worden – nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger – vom Beklagten unbestritten – angegeben, dass er auch bei der J…… GmbH Berichte und Gutachten geschrieben habe, die einen Umfang von 50 bis 100 Seiten hatten. Zum anderen geht es an dieser Stelle nur um eine Vergleichbarkeit der hauptberuflichen Tätigkeit bei der J… GmbH und dem Aufgabenrahmen als Probebeamter nach Fachrichtung und Schwierigkeit. Inhaltlich müssen die Tätigkeiten weder vollständig noch nahezu deckungsgleich sein. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürLaufbG können hauptberufliche Tätigkeiten auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden. Wie die Klägerseite insoweit zu Recht einwendet, hat der Thüringer Rechnungshof mit seinen Aufgaben als Behörde in Thüringen ein Alleinstellungsmerkmal. Würde nur eine dem Aufgabenrahmen des Klägers beim Thüringer Rechnungshof nahezu deckungsgleiche hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes die Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit erfüllen können, würde der Anwendungsbereich des § 23 ThürLaufbG in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes leerlaufen. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass der Kläger, seinem Aufgabenrahmen beim Thüringer Rechnungshof entsprechend, die Landesregierung und Kommunen fachlich beraten sowie Prüfungskonzepte erstellt hat. Auch das von der Beklagtenvertreterin angesprochene öffentliche Haushaltsrecht spielt außerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel keine Rolle. Dass die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J… … GmbH trotzdem – wie festgestellt – nach Fachrichtung und Schwierigkeit dem Aufgabenrahmen des Klägers als Probebeamter entsprochen hat, ist damit aber nicht ausgeschlossen.
cc)
Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J…… GmbH war schließlich zusammen mit der Vorbildung, Ausbildung, Prüfung und den sonstigen Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 ThürLaufbG gemäß § 10 Abs. 4 ThürLaufbG geeignet, dem Kläger die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes zu vermitteln.
Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften stellt die Regelung von § 10 Abs. 4 ThürLaufbG klar, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung und auch die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere die geforderten hauptberuflichen Zeiten, vergleiche § 23) einen inhaltlich-fachlichen Zusammenhang bilden und in der Summe geeignet sein müssen, die Befähigung für die angestrebte Laufbahn zu vermitteln (Landtag-Drucksache 5/7453, Seite 196).
Der Regelung in § 10 Abs. 4 ThürLaufbG liegt das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip zugrunde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt und vermittelt damit jedem Bewerbenden einen Anspruch, dass über seine Bewerbung nur auf Grund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angestellten Vergleichs seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Vor diesem Hintergrund sichert die hier begehrte Entscheidung des Beklagten die Gewährleistung des Leistungsprinzips. Während die Einstellung von Laufbahnbewerbern nach dem mit einer Prüfung abgeschlossenen technischen Vorbereitungsdienst erfolgt, begehrt der Kläger als Diplomingenieur (FH) ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Prüfung eine Verbeamtung in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes durch Anerkennung des Hochschulabschlusses und einer hauptberuflichen Tätigkeit. Diese Gleichstellung der Voraussetzungen darf sich nicht als gleichheits- und demgemäß leistungswidrig erweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J… … GmbH muss vielmehr in qualitativer Hinsicht den Vorbereitungsdienst ersetzen und somit auch geeignet sein, zusammen mit der Vorbildung, Ausbildung, Prüfung die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu vermitteln.
Dies zugrunde gelegt, sieht das Gericht das durch den Kläger abgeschlossene Hochschulstudium i. V. m. seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der J… GmbH als vergleichbar mit dem Vorbereitungsdienst an.
In Thüringen gibt es keinen allgemeinen Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst. Insoweit kann nur auf die allgemeinen Regelungen zurückgegriffen werden. Gemäß § 17 Abs. 1 ThürLaufbG dauert der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes in der Regel drei Jahre und vermittelt in einem mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind (Satz 1). Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (Satz 2). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG schließt der Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung ab.
Wie bereits ausgeführt, hatte das Studium des Klägers eine Regelstudienzeit von sieben theoretischen Fachsemestern und einem praktischen Studiensemester und damit eine dem Vorbereitungsdienst vergleichbare Dauer. Neben der Diplomarbeit hat der Kläger diverse Fachprüfungen abgelegt. Auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens wurden ihm bei der J… GmbH berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit dem Studium entsprachen. Die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH verlieh dem Kläger die Fähigkeit zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage seiner Berufsbefähigung und entsprach nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes sowie dem Aufgabenrahmen des Klägers als Probebeamter (vgl. hierzu jeweils oben). Die Anerkennung der Befähigung des Klägers für den gehobenen technischen Dienst durch seine Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit gewährleistet damit die Einhaltung des Leistungsprinzips.
c)
Hat der Beklagte damit im Bescheid vom 17. Januar 2020 zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH vom 1. September 2010 bis 31. August 2016 die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit gemäß §§ 10 Abs. 2, Abs. 4, 23 ThürLaufbG erfüllt, hat der Beklagte auch rechtmäßig unter Abzug der hauptberuflichen Tätigkeit von 2 Jahren und sechs Monaten (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ThürLaufbG), beginnend ab der Tätigkeit des Klägers bei der J… GmbH am 1. September 2010, den Erwerb der Laufbahnbefähigung auf den 1. März 2013 festgesetzt.
II.
Soweit der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2020 die (neue) Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst auf den 1. März 2019 betrifft, beruht er ebenfalls auf §§ 12 Abs. 1, Abs. 4, 11 Abs. 1 Nr. 2 a), 10 Abs. 2, Abs. 4, 23 ThürLaufbG. Weil der Kläger – wie ausgeführt – seine Laufbahnbefähigung tatsächlich bereits mit Wirkung vom 1. März 2013 erworben hat, ist der Bescheid auch diesbezüglich rechtswidrig und aufzuheben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 2 B 8/17 -, juris).


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