Arbeitsrecht

Bei der Stufenfestlegung berücksichtigungsfähige Tätigkeiten

Aktenzeichen  AN 1 K 14.01169

Datum:
7.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG BayBesG Art. 31 Abs. 2
BayHSchPG BayHSchPG Art. 21 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Art. 30 Abs. 2
LlbG LlbG Art. 36 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

1 Studienzeiten sind weder nach Art. 31 Abs. 1 BayBesG (zwingende Berücksichtigung) noch nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG (Ermessensentscheidung) für die Stufenfestlegung berücksichtigungsfähig. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum und als wissenschaftlicher Assistent an der Universität kann nicht bei der Stufenfestlegung des Grundgehalts berücksichtigt werden, weil nach Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayBesG der Zeitpunkt des Diensteintritts für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht fiktiv vorverlegt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Tätigkeit als Privatdozent kann nicht als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche “hauptberufliche” Beschäftigungszeit berücksichtigt werden, wenn für die Tätigkeit kein Arbeitsvertrag bestand und kein Arbeitsentgelt gewährt wurde, sondern die Tätigkeit als “Titellehre” unentgeltlich erfolgte.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 und die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 2. August 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers vom 1. Juni 1984 bis 27. Juni 1992 und vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Vorliegend handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, weshalb auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45).
Maßgebliche Vorschrift für das Begehren des Klägers ist damit Art. 31 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 489), wonach für die Stufenfestlegung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsstufe A (vgl. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG) der Dienstantritt um berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen ist (Art. 31 Abs. 1 BayBesG) bzw. fiktiv vorverlegt werden kann (Art. 31 Abs. 2 BayBesG).
Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ausgehend scheidet eine Anerkennung der vom Kläger ab 1. Juni 1984 bis zum Bestehen der ärztlichen Prüfung am 24. April 1990 ausgeübten Tätigkeit als für die Stufenfestlegung berücksichtigungsfähige Beschäftigung bereits von vornherein aus. Denn der Kläger war während dieses Zeitraums Student der Humanmedizin an der …(Bestehen der ärztlichen Prüfung am …*). Studienzeiten werden jedoch weder in den Fällen des Art. 31 Abs. 1 BayBesG (zwingende Berücksichtigung) noch in denen des Art. 31 Abs. 2 BayBesG (Ermessensentscheidung) als für die Stufenfestlegung berücksichtigungsfähige Zeiten aufgeführt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich für den Kläger hierdurch insoweit keine Nachteile ergeben, weil die ersten drei Besoldungsstufen ersatzlos entfallen sind der Einstieg in der neuen Besoldungstabelle entsprechend höher beginnt. Hierdurch werden pauschal bei einem Einstieg in die vierte Qualifikationsebene Vor- und Ausbildungszeiten im Umfang von acht Jahren berücksichtigt (vgl. Ziffer 31.1.1.7. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht – BayVwVBes).
Auch die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum am Reha-Krankenhaus … vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991 und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18. März 1991 bis 27. Juni 1992 waren im Rahmen des hier nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG eröffneten behördlichen, vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbaren Ermessens ebenfalls nicht bei der Stufenfestlegung des Grundgehalts zu berücksichtigen. Denn nach der durch § 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 vom 22. Dezember 2015 – NHG 2016 – (GVBl S. 477) neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit nicht fiktiv vorverlegt werden. Da diese ab dem 1. Januar 2016 geltende gesetzliche Einschränkung unterschiedslos alle Altersgruppen betrifft, kann sich der Kläger auch nicht (mehr) auf eine möglicherweise vor der Gesetzesneufassung wegen der in Ziffer 31.2.8 d BayVwVBes in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung als einziges Differenzierungskriterium für eine fiktive Vorverlegung der Beschäftigungszeit festgelegten Anknüpfung an das Alter des Beamten (29. Lebensjahr) bestehende Altersdiskriminierung (vgl. Urteil der Kammer vom 4.3.2015, AN 1 K 13.00476) berufen.
Allerdings unterfällt der Kläger aufgrund des Umstands, dass er zum 1. Juli 2013 nicht in das Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene (BesGr. A 13), sondern sofort in das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 eingestellt wurde, dem Anwendungsbereich der ebenfalls durch § 2 NHG 2016 neu in das Gesetz eingefügten Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG.
Hiernach sind in der vierten Qualifikationsebene in den Fällen des beim Kläger angewandten Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG (Ausnahme von der zwingenden Einstellung nur in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt bei Geeignetheit des Bewerbers für das zu übertragende Amt, Erwerb einer den Anforderungen entsprechenden Erfahrung durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes und dienstlichem Interesse an der Gewinnung) die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist nach der Intention des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zum NHG 2016, „Zu § 2 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes“, Seite 40) in die Entscheidung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG z.B. einzubeziehen, welche Zeiten für den Erwerb der Laufbahnqualifikation zusätzlich erforderlich waren, um in ein anderes als das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt eingestellt zu werden oder ob und inwiefern bei der jeweiligen Besoldungsgruppe im Rahmen des neuen Dienstrechtsstufen gestrichen wurden (z.B. jeweils eine Stufe in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15).
Das dem Beklagten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG bei der Entscheidung über die fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts des Klägers auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eingeräumte Ermessen ist jedoch durch die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Entwicklung und Heimat vom 20. Mai 2016 an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst enthaltenen Vorgaben gebunden. Grundsätzlich darf die oberste Landesbehörde selbst ohne besondere gesetzliche Ermächtigung durch ermessensleitende Vorgaben eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen (vgl. BVerwG, U.v. V9.4. 2004, 2 C 21.03, Rn.20, bei juris).
Im FMS vom 20. Mai 2016 ist u.a. folgendes ausgeführt:
„Die Regelung des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBesG gilt auch für den Akademischen Mittelbau an Hochschulen, so dass die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei diesem Personenkreis nicht nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden können.
Mit dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Dienstrecht wurde im Vergleich zur bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage die Struktur der Grundgehalts geändert, um ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem zu schaffen, das vorrangig auf innerhalb des Beamtenverhältnisses erworbene Berufserfahrung aufbaut. Im Zuge dieser Neugestaltung wurde pauschal die für den Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene erforderliche Vor- und Ausbildung in die Bemessung des Anfangsgrundgehalts einbezogen und damit in jeder Besoldungsgruppe ein einheitlicher Wert für Dienstantritt festgelegt. Dadurch wurden für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 die ersten beiden mit einem Wert belegten Stufen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht gestrichen. Diese Streichung der ersten beiden mit einem Wert belegten Stufen hat bei Bewerbern mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene den Effekt, dass ihnen bei einem Dienstantritt nach dem 31. Dezember 2010 im Vergleich zum früheren Recht im Stufenbetrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 pauschal bereits vier Jahre an Dienstzeiten mit Erfahrungswert „gutgeschrieben“ werden ohne Rücksicht darauf, ob derartige Erfahrungszeiten tatsächlich vorliegen. Eine zusätzliche, generelle Berücksichtigung der ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigung nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG würde daher auf eine Doppelbegünstigung gegenüber dem am 31. Dezember 2010 geltenden Recht hinauslaufen, die für die Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst in dieser Form nicht beabsichtigt war. Diese Argumentation trifft auch auf akademische Oberräte in der Besoldungsgruppe A 14 zu.“
Von diesen sein Ermessen in zulässiger Weise bindenden Vorgaben ausgehend war der Beklagte gehalten, die ersten beiden Jahre der hauptberuflichen Beschäftigungszeit des Klägers (Arzt im Praktikum im Reha-Krankenhaus … vom 9.7.1990 bis 15.3.1991 und wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18.3.1991 bis 27.6.1992) nicht in die fiktive Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts mit einzubeziehen.
Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung des Beklagten vom 2. August 2016, die vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 am Lehrstuhl für … der … ausgeübte Tätigkeit auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG nicht in eine fiktiven Vorverlegung des Zeitpunkts des Diensteintritts des Klägers um ein halbes Jahr umzusetzen, nicht zu beanstanden.
Die Besonderheiten des Einzelfalls i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG könnten für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 30. Juni 2013 darin bestehen, dass der Kläger in dieser Zeit nach seinen Angaben insbesondere im Schriftsatz vom 28. Februar 2017 unverändert seine bis 31. Dezember 2012 ausgeübte Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Privatdozent am Lehrstuhl für … der … fortgeführt habe.
Nach der grundlegenden Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG kann der Zeitpunkt des Diensteintritts nur um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Der Grundsatz der Hauptberuflichkeit erfordert jedoch, dass für die Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gewährt wurde, wobei dessen Höhe grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Rn. 15 zu Art. 31 BayBesG; Ziffer 31.1.1.9 BayVwVBes).
Daran fehlt es jedoch hier.
Im Falle des Klägers wurde für den genannten Zeitraum des ersten Halbjahrs 2013 unstreitig kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, vielmehr hat der Kläger nach Aktenlage den bereits gefertigten Entwurf eines derartigen Arbeitsvertrages nicht unterzeichnet.
Auch ist zwischen dem Kläger und der … nicht auf andere Weise ein wirksamer Arbeitsvertrag zu Stande gekommen. Hierfür fehlt es bereits an einer – wenn auch nur konkludenten – Willenserklärung des Klägers. Dieser hat nämlich ausdrücklich erklärt, nicht zu den angebotenen Vertragsbedingungen tätig werden zu wollen. Vielmehr hat der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 lediglich seine „Titellehre“, d.h. seine Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden erbracht, um den Titel „Privatdozent“ behalten zu dürfen. Denn nach Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen vom 16. Februar 2006 (GVBL 2006, S. 230) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBL 2016 S. 369) – Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG – erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ wenn der Betreffende die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt. Der Kläger selbst hat im Übrigen gegenüber der Verwaltung der … (vgl. Aktenvermerk von Frau Regierungsdirektorin …, an den Lehrstuhl für …, Prof. Dr. …, versandt am 8.2.2013) bemerkt, dass er nur im Rahmen seiner notwendigen „Titellehre“ als Privatdozent tätig gewesen sei. Somit kann die bloße Tätigkeit des Klägers am Lehrstuhl für … der … auch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht als entsprechende Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages angesehen werden. Darüber hinaus würde es auch an einer Annahme fehlen, nachdem die Universitätsverwaltung stets deutlich gemacht hat, sie wolle nicht, dass der Kläger tätig werde. Dessen war sich der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung auch bewusst. Somit kommt es letztendlich auf den vom Kläger bestrittenen Inhalt des Gesprächs mit Frau Regierungsdirektorin … nicht mehr maßgeblich an, da mangels Arbeitsvertrags eine hauptberufliche Beschäftigungszeit des Klägers i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG im ersten Halbjahr 2013 in jedem Fall ausscheidet, so dass auch der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2017 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von Frau Regierungsdirektorin … wegen Unbehelflichkeit abzulehnen war.
Dem Kläger wurde während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 seitens des Beklagten auch kein Arbeitsentgelt für die am Lehrstuhl für … der … ausgeübten Tätigkeiten gewährt. Insbesondere kann das seitens des Beklagten dem Kläger während des ersten Halbjahrs 2013 gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBeamtVG gewährte Übergangsgeld nicht als für die Annahme einer hauptamtlichen Beschäftigung konstitutives Arbeitsentgelt angesehen werden, da es schon von seinem Begriff her eindeutig anderen Zwecken dient. Das Übergangsgeld soll nämlich einen nicht auf eigenen Antrag entlassenen Beamten für eine gewisse Zeit nach der Entlassung wirtschaftlich sichern und ihm die Suche nach einer anderen Erwerbstätigkeit erleichtern. Dies ist vor allem deshalb erforderlich, da der Beamte wegen mangelnder Erfüllung der Anwartschaftszeit im Sinne des § 142 SGB III in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Rn. 8 zu § 8 BeamtVG). Damit bezweckte das dem Kläger gewährte Übergangsgeld gerade nicht die Entlohnung der vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 am Lehrstuhl für … der … erbrachten Leistungen. Vielmehr waren diese Leistungen vom Kläger unentgeltlich zur Vermeidung des Erlöschens der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ zu erbringen (Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG), so dass mangels Arbeitsvertrags auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 keine fiktiv vorverlegbare hauptberufliche Beschäftigungszeit i.S.d. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG vorliegt.
Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO., die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11. ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.


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