Aktenzeichen 10 AZR 263/19
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Wiesbaden, 20. April 2016, Az: 7 Ca 1014/15, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 21. Februar 2019, Az: 9 Sa 1059/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2019 – 9 Sa 1059/16 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten.
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Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2009 bis November 2010 sowie für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Monate Dezember 2010 bis November 2011 iHv. insgesamt 102.423,13 Euro. Die Beitragsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger teilweise anhand mitgeteilter Bruttoentgelte, teilweise anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe, für die Angestellten anhand der tariflichen monatlichen Festbeiträge.
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Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 (VTV 2007 II) und vom 18. Dezember 2009 (VTV 2009) iVm. § 7 Abs. 7 und 8, Anlagen 32 und 33 SokaSiG.
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Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war im Streitzeitraum der Handel mit Solar- und Photovoltaikanlagen jeder Art, die Projektierung und der Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen (im Folgenden PV-Anlagen) einschließlich deren Reparatur und Wartung sowie die Beratung bei der Planung und Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaften, ferner die Ausführung sämtlicher Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Die Beklagte verkaufte sog. Aufdach-PV-Anlagen inklusive Montage, wobei große Dächer – zB von Scheunen oder Hallen – genutzt wurden. Sie beschäftigte ua. zwei Elektrotechnikermeister, von denen einer gleichzeitig ihr Geschäftsführer war. Diese beaufsichtigten und überwachten alle Arbeiten.
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Für den Aufbau der PV-Anlagen waren zunächst die Unterkonstruktionen des PV-Generators zu montieren. Dazu wurde die Trägerkonstruktion für die einzelnen PV-Module auf dem jeweiligen Dach befestigt. Gleichzeitig wurde die Gleichstromverkabelung verlegt, da die Solarmodule diese später überdeckten. Anschließend wurde der PV-Generator montiert. Dafür wurden die einzelnen PV-Module auf der errichteten Unterkonstruktion befestigt und an die verlegten Leitungen angeschlossen, wobei eine komplexe Verkabelung der PV-Module untereinander erfolgte. Nach Befestigung der PV-Module musste der Solargenerator geerdet werden. Im letzten Schritt wurden alle Leitungen im System (Stränge und Erdung) auf ihre elektrischen Werte hin geprüft. Bei den Arbeitsschritten waren – soweit elektrische Komponenten betroffen waren – die Vorgaben der DIN VDE 0100 zu beachten.
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Der Hauptanteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfiel auf die Montage der Unterkonstruktion des PV-Generators mit ca. 22 % und die Montage des PV-Generators mit ca. 45 %. Auf die Gleichstromverkabelung entfielen etwa 9 %, auf die Wechselrichtermontage, Wechselstromverkabelung, Zählermontage, Netzanbindung/Anschlusstransformatorenstation und die Installation der Anlagenüberwachung etwa 13 % der Arbeitszeit.
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§ 1 VTV enthält – in den vorgenannten Fassungen – ua. folgende Bestimmungen:
„§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
…
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
37.
Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
…
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe
…
12.
des … Elektroinstallationsgewerbes, …, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
…“
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterhalte einen baugewerblichen Betrieb. Durch die Montage von PV-Anlagen auf Gebäuden erfahre das Bauwerk eine Erweiterung der ursprünglichen Zweckbestimmung um die der Stromgewinnung. Arbeitszeitlich überwiegend seien Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt worden. Das gelte nicht nur für das Anbringen der Unterkonstruktionen, sondern auch für das Anbringen der PV-Module, denn es würden die gleichen handwerklichen Fähigkeiten benötigt. Es seien lediglich Fertigbauteile zu montieren. Das sei auch der Grund, warum die Tätigkeit des Montierens und Einbauens von Energiesammlern auch zum Ausbildungsberuf des Dachdeckers gehöre. Die erforderliche elektrotechnische Ausbildung komme erst ins Spiel, wenn die verlegten Kabel angeschlossen werden müssten.
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Der Betrieb sei nicht als Elektroinstallationsbetrieb vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ausgenommen. Die reinen Elektronikertätigkeiten lägen bei unter 50 %, der Betrieb sei daher nicht entsprechend geprägt. Selbst wenn aber der Betrieb unter die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV falle, greife dessen Rückausnahmeregelung, da im Streitzeitraum überwiegend Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt worden seien.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.423,13 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, nicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verpflichtet zu sein. Sie habe keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV unterhalten. Vielmehr habe sie Tätigkeiten aus dem Bereich des Elektroinstallationsgewerbes erbracht und sei somit nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen.
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Der Kläger hat die Beitragsansprüche zunächst mit zwei Mahnanträgen anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht hat diese Verfahren miteinander verbunden und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 10 mwN).
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a) Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 11 mwN).
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b) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage des VTV für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen (BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 12 mwN).
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2. Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Kläger die Klage in den Mahnanträgen bzw. in der Klageerweiterung hinreichend bestimmt.
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a) Dies ergibt sich für die Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2009 bis November 2010 aus der Klageerweiterung vom 6. April 2016, mit der Beiträge iHv. 64.385,13 Euro gefordert werden. Der Kläger hat für Dezember 2009 und sodann für die Monate Januar bis November 2010 die – von der Beklagten mitgeteilten – Bruttolohnsummen und die sich daraus ergebenden Beitragsforderungen (19,8 %, § 18 Abs. 2 VTV) zugrunde gelegt. Somit kann nachvollzogen werden, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. BAG 30. Oktober 2019 – 10 AZR 177/18 – Rn. 20 mwN, BAGE 168, 290).
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b) Für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 für fünf gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte ergibt sich die hinreichende Bestimmtheit aus dem Mahnantrag. Dort sind auf der Vorderseite für die gewerblichen Arbeitnehmer die Gesamtsumme sowie der Zeitraum angegeben. Mithilfe der auf der Rückseite des Mahnantrags genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die Beiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. BAG 8. Dezember 2021 – 10 AZR 362/19 – Rn. 14 mwN). In Bezug auf die geforderten Beiträge für die Angestellten enthalten die Mahnanträge zwar keine Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate. Neben der jeweiligen Beitragssumme ist aber angegeben, dass für zwei Angestellte der jeweilige Beitrag für den mitgeteilten Zeitraum gefordert wird. Mithilfe der Erläuterung auf der Rückseite, dass der Festbeitrag verlangt wird, und dem Hinweis auf die jeweils einschlägige Tarifnorm kann der pro Monat geforderte Beitrag ermittelt werden (vgl. BAG 14. Juli 2021 – 10 AZR 190/20 – Rn. 51).
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II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beiträge iHv. insgesamt 102.423,13 Euro, da der Betrieb der Beklagten nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV fällt. Zwar hat die Beklagte mit ihren Tätigkeiten der Montage und Installation von PV-Anlagen auf Dächern, die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt wurden, baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Allerdings handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die auch von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes ausgeführt und nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV grundsätzlich nicht vom VTV erfasst werden. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 VTV ist – so zu Recht das Landesarbeitsgericht – nicht erfüllt, da keine Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV genannten Art ausgeführt werden, auch keine Trocken- und Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
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1. Die von der Beklagten im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Montage- und Installationsarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Es handelt sich um bauliche Leistungen im Tarifsinn.
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a) Die Beklagte erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Dieses Tarifmerkmal erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch deren Instandsetzung oder -haltung zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 13 mwN). Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Aufbringens der Unterkonstruktionen für PV-Anlagen sowie der Montage und Installation der PV-Module dienen auf einem speziellen und kleinen Gebiet entweder der Erstellung (Solaranlagen bei einem Neubau) oder (bei Bestandsbauten) der Änderung eines Bauwerks. Nach Montage und Installation der Solaranlagen kann das jeweilige Gebäude in vollem Umfang der – weiteren – bestimmungsgemäßen Nutzung, nämlich – als Standort für eine PV-Anlage – der Stromerzeugung, dienen.
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b) Die Beklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (st. Rspr., vgl. BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 14 mwN). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke verwendet werden (vgl. insoweit zu § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV 2011 BAG 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 40 f.). Es ist anzunehmen, dass bei den Montage- und Installationsarbeiten, die die Beklagte ausgeführt hat, Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Betriebe, nämlich des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV), sowie des Trocken- und Montagebaus (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV) verwendet wurden, da die Konstruktionen auf Dächern erfolgten, mit den Unterkonstruktionen Fertigteile und auf diesen die PV-Module befestigt wurden. Insofern ist davon auszugehen, dass geschraubt, geklebt, geklemmt etc. wurde und dabei typisches Werkzeug und Materialien der vorgenannten Gewerke zum Einsatz kamen.
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2. Die im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des Elektroinstallationsgewerbes. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.
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a) Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 17 mwN). Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um – hier – nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 17 mwN).
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b) Die Beklagte verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen sind.
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aa) Nach den – nicht angegriffenen – Feststellungen des Landesarbeitsgerichts brachte die Beklagte zu etwa 45 % der betrieblichen Arbeitszeit PV-Module auf den zuvor montierten Unterkonstruktionen – 22 % der Arbeitszeit – auf. Auf die Gleichstromverkabelung entfielen etwa 9 %, auf die Wechselrichtermontage, Wechselstromverkabelung, Zählermontage, Netzanbindung/Anschlusstransformatorenstation sowie die Installation der Anlagenüberwachung etwa 13 % der Arbeitszeit.
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bb) Bei den vorgenannten, arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Montierens, Installierens und der Inbetriebnahme einer PV-Anlage handelt es sich um Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes.
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(1) Elektroinstallation ist die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung aller Leitungen der Haustechnik für Elektrizität. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes verlegen elektrische Leitungen, bauen Transformatorenstationen und errichten Freileitungen und Antennenanlagen. Sie installieren alles, was elektrisch betrieben wird, und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen errichteten Leitungen und Anschlüsse gemäß den VDE-Vorschriften (BAG 20. April 2005 – 10 AZR 282/04 – zu II 4 b der Gründe; 18. Dezember 2019 – 10 AZR 424/18 – Rn. 28 mwN: „Elektroleitungen werden typischerweise von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes verlegt.“). Danach zählen zum Elektroinstallationsgewerbe auch der Aufbau und der Anschluss von PV-Anlagen, wie sie die Beklagte vorgenommen hat. Denn es wurden elektrische Leitungen verlegt, eine stromerzeugende Anlage aufgebaut und diese an die elektrischen Leitungen angeschlossen, nachdem zuvor die dafür erforderlichen Unterkonstruktionen aufgebracht wurden. Insgesamt wurde unter Beachtung der einschlägigen VDE-Vorschriften ein Energieumwandlungsgerät errichtet, montiert und installiert.
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(2) Die Tätigkeiten gehören auch zum Berufsbild des Elektroinstallateurs bzw. Elektronikers (Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“), wie die maßgeblichen Ausbildungsverordnungen zeigen (§ 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9, § 4 Abs. 2 Abschn. B Nr. 2, §§ 7, 8 Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II Nr. 4 der Anlage [zu § 4] der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008,
BGBl. I S. 1413;
§ 2 [Meisterprüfungsbild] der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk vom 17. Juni 2002, BGBl. I S. 2331). Hiernach zählen ua. das Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen sowie das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage zur Berufsausbildung. Dabei sind Anlagenteile zu montieren, verdrahten, verbinden und einzustellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von elektrischen Anlagen zu beurteilen. Elektrische Schutzmaßnahmen sind ebenso festzulegen und zu prüfen wie Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit. Der Untergrund für die Befestigung ist zu prüfen, Verankerungen sind vorzubereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zu befestigen. Energieleitungen und -kabel sind auszuwählen und zu verlegen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen sind zu verlegen und anzuschließen. Zum Zweck der Meisterprüfung im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik sind Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie, nachzuweisen.
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(3) Danach ist nicht nur das Anschließen der PV-Anlage an das Stromnetz Teil des Elektroinstallationsgewerbes. Vielmehr sind auch das Montieren und Installieren einer PV-Anlage auf Dächern eine typische Tätigkeit eines Elektronikers und damit zugleich eine typische Tätigkeit des Elektroinstallationsgewerbes, für die im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Berufsbild des Elektronikers erforderlich sind.
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3. Die Montage und Installation einer Solaranlage sind damit sowohl baugewerbliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV als auch Tätigkeiten des Elektroinstallationsgewerbes iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV.
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a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit – hier – der Montage und Installation von Solaranlagen lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Elektroinstallationsgewerbe gehörenden Tätigkeiten darstellt (vgl. zum Lüftungsbauergewerbe BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 19 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 VTV vor. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die im Betrieb der Beklagten verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ wurden von Fachleuten des Elektroinstallationsgewerbes angeleitet. Die Beklagte beschäftigte im Streitzeitraum zwei Elektrotechnikermeister, die alle Montage- und Installationstätigkeiten begleitet und beaufsichtigt haben. Eine durchgehende Kontrolle durch Fachleute des Elektroinstallationsgewerbes war damit gegeben. Unerheblich ist, ob die Beklagte darüber hinaus Elektroinstallateure bzw. Elektroniker beschäftigt hat, die die Arbeiten verrichtet haben (vgl. BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – Rn. 27 mwN).
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4. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 VTV ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte führe Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV aus. Davon geht das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei aus.
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a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 VTV werden Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes vom VTV – doch wieder – erfasst, wenn Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder V VTV aufgeführten Art ausgeführt werden. In Betracht kommen hier Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV Betriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten (zB Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen.
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b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV sind jedoch nicht erfüllt, weil die Beklagte im Streitzeitraum nicht zeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten iSd. Tarifvorschrift ausgeführt hat.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats versteht man unter Trockenbauarbeiten ua. die Montage industriell hergestellter Fertigteile, die nicht wesentlich geändert, als Bauteile aus verschiedenen Materialien zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden und auch zur Errichtung von Leichtbauwänden verwendet werden (BAG 7. Juli 1999 – 10 AZR 582/98 – zu II 2 a der Gründe). Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile und muss sich auf ein Bauwerk beziehen. Für die Erfüllung dieses Regelbeispiels ist es erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden (BAG 8. September 2021 – 10 AZR 104/19 – Rn. 24 mwN; 24. Februar 2021 – 10 AZR 43/19 – Rn. 25 mwN).
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Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, der als Beispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten den Einbau und die Verkleidung von Wänden und Decken anführt, entspricht den vorgenannten Definitionen und orientiert sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs. Bei der Trockenbaumontage werden industriell hergestellte Fertigteile – vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien – ohne wesentliche Veränderung dieser Teile montiert. Die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs steht im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und von Leichtbauwänden (BAG 8. September 2021 – 10 AZR 104/19 – Rn. 24 mwN). Damit wird gleichzeitig deutlich, dass nicht jede Art der Montage von Teilen im Zusammenhang mit einem Bauwerk unter den Begriff des Trocken- und Montagebaus im Tarifsinn fällt.
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bb) Ausgehend davon gehören unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Tätigkeit der Beklagten im Streitzeitraum allenfalls die Montagearbeiten bzgl. der Unterkonstruktionen, die 22 % der Tätigkeiten ausmachten, zu den Trocken- bzw. Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Diese wurden nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt, sodass die Rückausnahme nicht eingreift. Dass weder die für die Gleichstromverkabelung (9 % der Gesamtarbeitszeit) noch die für die Wechselrichtermontage, Wechselstromverkabelung, Zählermontage, Netzanbindung/Anschlusstransformatorenstation sowie für die Installation der Anlagenüberwachung anfallende Arbeitszeit (etwa 13 % der Gesamtarbeitszeit) zu berücksichtigen sind, stellt auch der Kläger nicht infrage. Entgegen der Auffassung der Revision gehört im Streitfall aber auch die Montage der einzelnen PV-Module (45 % der Gesamtarbeitszeit) nicht zum Trocken- oder Montagebau.
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(1) Ob die Befestigung von PV-Modulen auf den Unterkonstruktionen – je nach Organisation und Aufteilung der einzelnen Arbeitsschritte, die für den Bau einer PV-Anlage erforderlich sind – zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs zählen kann, kann dahinstehen. Denn vorliegend beschränkt sich die Montage der PV-Module nicht auf die reine Befestigung der Module an dem Trägerwerk. Das steht der Einordnung als Trocken- oder Montagebautätigkeit entgegen. Die Montage geht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hand in Hand mit dem Anschluss und der Anbindung an das – ebenfalls von der Beklagten – zuvor verlegte Gleichstromverkabelungssystem. Die Montage der PV-Module erforderte zudem eine komplexe Verkabelung der Module untereinander. Dabei waren Vorgaben der DIN VDE 0100 einzuhalten, wofür es elektrotechnische Kenntnisse bedurfte.
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(2) Die Organisation der Arbeitsschritte derart, dass die Montage der PV-Module gleichzeitig mit dem Anschluss an die Kabel erfolgte, steht der Ansicht des Klägers entgegen, die Montagearbeiten könnten isoliert von den Elektroarbeiten betrachtet und deshalb als Montagebauarbeiten im Tarifsinn gewertet werden. Zu beachten ist, dass bauliche Leistungen regelmäßig durch eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschritte geprägt sind. Sie hängen von den jeweiligen Gegebenheiten ab und sind durch das vom Auftraggeber definierte Projekt und die Reichweite des ausgeführten Tätigkeitsspektrums des Auftragnehmers geprägt. Deshalb scheidet die künstliche Aufspaltung zusammen ausgeführter Tätigkeiten aus, um zu bewerten, ob und welche baulichen Tätigkeiten iSd. VTV gegeben sind. Die einzelnen Teilschritte baulicher Tätigkeit können oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Das würde dazu führen, dass Tätigkeiten und Berufsbilder, die dem VTV zugrunde liegen, „atomisiert“ würden. Mit dem Sinn und Zweck des VTV wäre ein solches Vorgehen nicht in Einklang zu bringen (BAG 16. Juni 2021 – 10 AZR 217/19 – Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob nach einer solchen Betrachtung im konkreten Einzelfall der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist oder ein Betrieb von diesem ausgenommen ist.
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(3) Soweit der Kläger auf den nachträglichen Dachgeschossausbau verweist, der auch Teil der Prüfungen eines Trockenbaumonteurs ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dachgeschossausbau meint Innenausbau und nicht die Montage von PV-Modulen. Soweit er weiter darauf verweist, dass nach Abschn. A Nr. 13 der Anlage (zu § 3 Abs. 1) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 994) zur Ausbildung ua. die Montage von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik gehört, trifft dies zwar zu. Allerdings führt das nicht zur Erfüllung der Rückausnahme für den Trocken- und Montagebau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, sondern könnte vielmehr zu einer weiteren Ausnahme vom VTV, nämlich für das Dachdeckerhandwerk nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV, führen. Dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten aber um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handelt, ist nach den getroffenen Feststellungen fernliegend.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
W. Reinfelder
Pessinger
Wemheuer
Scheck
C. Beuß