Arbeitsrecht

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – AVE VTV 2016 – Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Aktenzeichen  10 AZR 552/18

Datum:
28.8.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:280819.U.10AZR552.18.0
Normen:
§ 7 Abs 1 SokaSiG
§ 5 Abs 4 TVG
Art 9 Abs 3 GG
Art 14 Abs 1 GG
Art 20 Abs 2 S 2 GG
Art 20 Abs 3 GG
Art 2 Abs 1 GG
§ 3 Abs 1 S 1 VTV-Bau
§ 3 Abs 3 S 1 VTV-Bau
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. März 2018, Az: 10 Ca 49/17, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Oktober 2018, Az: 10 Sa 760/18 SK, Urteilnachgehend BVerfG, 20. September 2020, Az: 1 BvR 133/20, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2018 – 10 Sa 760/18 SK – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015).
2
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der VTV 2015 wurde am 4. Mai 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2016). Der Senat hat die AVE VTV 2016 für wirksam befunden (BAG 20. November 2018 – 10 ABR 12/18 -).
3
Der Beklagte unterhält in G einen Baubetrieb, in dem er Vollwärmeschutz-, Maurer-, Renovierungs- und Ausbauarbeiten erbringt. Er ist nicht Mitglied eines der tarifschließenden Verbände. Der Beklagte meldete dem Kläger für Juni bis einschließlich August 2016 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von 1.138,32 Euro.
4
Der Kläger hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, die gemeldeten Beiträge zu leisten. Die Erstreckung der Rechtsnormen des VTV 2015 auf den Beklagten folge auch aus § 7 SokaSiG.
5
Der Kläger hat beantragt,
        
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.138,32 Euro zu zahlen.
6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Das Gesetz verstoße unter anderem gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit, das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der Grundlage von § 7 SokaSiG stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte begehrt mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision die Abweisung der Klage.


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