Arbeitsrecht

Berichtigung eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

Aktenzeichen  002 F 366/16

Datum:
17.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 48347
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Starnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319

 

Leitsatz

Wird in den Entscheidungsgründen aus einer Einzelberechnung eine Zahl falsch in eine Zusammenfassung übertragen, so dass eine Gesamtberechnung auf der eingestellten falschen Zahl beruht, und wird das so gefundene Ergebnis in den Tenor übernommen, so kann dies als offensichtliches Versehen berichtigt werden. (red. LS Axel Burghart)

Verfahrensgang

002 F 366/16 2018-11-21 Endbeschluss AGSTARNBERG AG Starnberg

Tenor

Der Endbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 21.11.2018 wird
1.im Tenor in Ziffer. 5. dahingehend berichtigt, dass diese lautet wie folgt:
1.5. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Kinder … geboren am … geboren am … und … geboren am … sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 28.02.2017 in Höhe von insgesamt9.461,00 €nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2017 zu bezahlen.
1.sowie
2.in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es dort lautet wie folgt:
2.2.1 Auf S. 151 unter Ziffer 2.6.2, dort zweiter und dritter Absatz:
2.In dem Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 schuldete der Antragsgegner nach obigen Berechnungen insgesamt einen Unterhalt in Höhe von:
2.(4 × 3.030,- €) +(2 × 2.895,- €)+ (1 × 2.815,- €) + (4 × 3.782,- €) + (1 × 3.342,- €) + (1 × 3.869,- €) =43.064,- €,
2.2.2 Auf S. 152 unter Ziffer 2.6.4:
2.Somit ergibt sich ein Gesamtrückstand des Antragsgegners im Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 in Höhe von (43.064,– 33.603,- =)9.461,- €

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Der monatliche Unterhalt für den streitgegenständlichen Zeitraum Juni und Juli 2016 wurde unter Ziffer 2.4.2 – dort Unterhaltsstrecke (2) Juni 2016 bis Juli 2016 – mit insgesamt monatlich jeweils 2.895,00 Euro berechnet.
In der Rückstandsberechnung auf S. 151 unter Ziffer 2.6.2, dort zweiter und dritter Absatz wurde aufgrund eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens jedoch dann versehentlich zweimal 8.895,00 Euro eingestellt, so dass sich für den Zeitraum von Februar 2016 bis einschließlich Februar 2017 ein insgesamt geschuldeter Unterhalt von fälschlicherweise 55.064,- € – statt richtigerweise 43.064,- € – errechnete.
Diese falsche Zahl wurde dann auch in der Gesamtrückstandsberechnung auf S. 152 unter Ziffer 2.6.4 übernommen, so dass sich ein Unterhaltsrückstand von insgesamt 21.461,- € – anstelle richtigerweise 9.461,- € errechnete.
Diese falsche Zahl wurde wiederum dann auch in den Tenor in Ziffer 5. übernommen.
Dementsprechend waren daher sowohl der Tenor wie auch die Gründe wie geschehen zu berichtigen.


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