Arbeitsrecht

Berufungszulassung zur Klärung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für irakische Yeziden in den kurdischen Autonomiegebieten

Aktenzeichen  20 ZB 17.30344

Datum:
2.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124613
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zugelassen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen für Yeziden, die nicht aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, dort die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 3e AsylG gegeben sind. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 16.31971 2017-02-15 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das Berufungsverfahren gibt dem Senat die Gelegenheit zu klären, unter welchen Voraussetzungen für Yeziden, die nicht aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, dort die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 3e AsylG gegeben sind.
II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt S. A., B., beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der beigeordnete Rechtsanwalt keine höheren Kosten geltend macht als ein im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofs zugelassener Rechtsanwalt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt worden und liegt vor.
Dem Kläger war Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu gewähren, da die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorliegen, § 166 VwGO, § 114 ZPO. Die Einschränkung ergibt sich aus § 121 Abs. 3 ZPO.


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