Arbeitsrecht

Bescheid, Arbeitnehmer, Insolvenzverfahren, Sozialversicherung, Arbeitgeber, Verwaltungsverfahren, Haftung, Staatsanwaltschaft, Arbeitsleistung, Beitragspflicht, Widerspruch, Forderung, Beitragsforderung, Beweislast, von Amts wegen, Rechtsprechung des BSG, Rechtsprechung des BGH

Aktenzeichen  S 28 KR 271/18

Datum:
5.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35404
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Die Verjährung sowohl der Hauptforderung wie auch der Bürgschaftsforderung im Rahmen des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV richtet sich nach § 25 SGB IV.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens, welche die Beklagte zu tragen hat.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 11.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der insbesondere fristgemäß (§ 87 SGG) eingelegten Klage liegen allesamt vor.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 11.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2018 bestehen nicht. Die Beklagte hat die unterlassene Anhörung gem. § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Eine wirksame Heilung war möglich, da der Klägerin im Ursprungsbescheid vom 11.7.2017 die entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht worden waren und sie sich daher zu diesen äußern konnte (vgl. Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 2021, § 41 Rn. 16f.). Die Beklagte hat die Stellungnahme der Klägerin im Widerspruchsverfahren zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch berücksichtigt. Der Widerspruchsbescheid enthält u.a. (kurze) Ausführungen zur Frage der Bestimmtheit sowie zur Verjährung.
Ebenso wenig bestehen Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) des Bescheids vom 11.7.2017. Nach der Rechtsprechung des BSG ist für einen Haftungsbescheid nur das Bestehen einer Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber und die Haftung des Adressaten hierfür rechtsbegründend. Nur insofern gilt demnach auch das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 8.12.1999, Az. B 12 KR 18/99 R, Rn. 19). Die dem Bescheid vom 11.7.2017 beigefügte „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG“ der Beigeladenen zu 3. (S. 1 – 47) enthält eine Auflistung aller offener Beiträge hinsichtlich der von der Klägerin im Einzelnen entliehenen Arbeitnehmer und der dazugehörigen Zeiträume; aus dieser ergibt sich, unter Berücksichtigung einzelner aufgeführter (geringer) Gutschriften, der streitgegenständliche Haftungsbetrag.
Aus Sicht der Kammer ist der streitgegenständliche Bescheid vom 11.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2018 ausreichend begründet und enthält die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bescheid vom 11.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.1.2018 nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage des Haftungsbescheids ist § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist (§ 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Die Klägerin ist als Entleiherin richtige Adressatin des streitgegenständlichen Haftungsbescheids.
Die Klägerinbevollmächtigten haben im Klageverfahren erstmalig darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach Vertragspartnerin der I GmbH nicht die Klägerin, sondern deren Mutterkonzern, die S AG, gewesen sei. Begründet haben sie dies mit Hinweis auf die Unterschriftenzeilen des Rahmenüberlassungsvertrags vom 19.12.2008 sowie der Nachtragsvereinbarung zum Rahmenüberlassungsvertrag vom 6.4.2010, wonach die Vertreter der Klägerin jeweils in Vertretung der S AG unterzeichnet haben. Die Beklagte hat hingegen darauf hingewiesen, dass im Rubrum auf dem Deckblatt der beiden Verträge jeweils die Klägerin als Vertragspartnerin genannt wird.
Nach Überzeugung der Kammer lässt sich auch nach Auslegung beider Verträge nicht eindeutig entnehmen, wer Vertragspartnerin der I GmbH sein sollte. Beide Verträge sind insoweit mehrdeutig. Dies ist umso verwunderlicher, als die Verträge offensichtlich von der Klägerin selbst bzw. der S AG entworfen wurden, da jede Seite der Verträge jeweils ein Logo der „D S“ enthält.
Rechtlich maßgeblich ist, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden verstehen durfte (Ellenberger in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 164 Rn. 4). Bleiben Zweifel, ist gem. § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft anzunehmen (Ellenberger, ebenda). Aus diesem Grund geht die Kammer bei der vorliegenden Mehrdeutigkeit davon aus, dass die Klägerin die Verträge im eigenen Namen abgeschlossen hat und somit Vertragspartnerin der I GmbH geworden ist. Somit ist sie auch richtige Adressatin des streitgegenständlichen Haftungsbescheids.
Unstreitig handelt es sich um einen Fall der legalen Arbeitnehmerüberlassung, da die I GmbH über eine entsprechende Verleiherlaubnis verfügte.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers kann sich die Klägerin als Entleiherin von Arbeitnehmern nicht mehr auf dessen fehlende Mahnung berufen (BSG, Urteil vom 7.3.2007, Az. B 12 KR 11/06 R, LS 1).
Weder die Forderung gegen die Hauptschuldnerin (I GmbH) noch die Forderung gegen die als Entleiherin haftende Klägerin ist verjährt:
Die Verjährung sowohl der Hauptforderung wie auch der Bürgschaftsforderung richtet sich nach § 25 SGB IV. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Der streitgegenständliche Bürgschaftsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin verjährt nicht nach der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass für Bürgschaftsforderungen grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gilt (Zetzsche in: Erman, BGB, 16. Auflage, 2020, § 765 Rn. 38). Der streitgegenständlichen Entleiherhaftung liegt jedoch kein zivilrechtlicher Bürgschaftsvertrag im Sinne des § 765 BGB zu Grunde, sondern die Vorschrift des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, wonach der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers bei einem wirksamen Vertrag wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Bei der Haftung „für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers“ geht es um Gesamtsozialversicherungsbeiträge, also um „Ansprüche auf Beiträge“. Die Haftung der Klägerin für offene Gesamtsozialversicherungsbeiträge resultiert aus dem SGB IV und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. § 25 Abs. 1 SGB IV normiert bezüglich Beitragsansprüchen eine spezielle Verjährungsregelung, die insoweit den Vorschriften des BGB vorgeht (so auch nach summarischer Prüfung BayLSG, Beschluss vom 8.8.2018, Az. L 4 KR 216/18 B ER, S. 10). Auch aus der Formulierung gem. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, dass der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass die Verjährungsregeln des BGB anzuwenden sind. Dies bedeutet vielmehr, dass die Einrede der Vorausklage (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) ausgeschlossen ist (Wehrhahn in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 2021, § 28e SGB IV Rn. 19).
Im Übrigen wäre, selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB einschlägig wäre, der Bürgschaftsanspruch vorliegend nicht verjährt. Denn gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten hat diese erst infolge der Übermittlung des Prüfberichts der Beigeladenen zu 3. aus der Betriebsprüfung vom 24.3.2017 von der Person des Entleihers sowie der die Entleiherhaftung begründenden Umstände Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist hätte somit erst kurz vor Bekanntgabe des Bescheids vom 11.7.2017 begonnen; auch bei Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 195ff. BGB wäre der Bürgschaftsanspruch nicht verjährt.
Sowohl hinsichtlich der Forderung gegen die Hauptschuldnerin (I GmbH) wie auch hinsichtlich der Forderung gegen die als Entleiherin haftende Klägerin gilt vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Nach Überzeugung der Kammer handelte der ehemalige Geschäftsführer der I GmbH (bedingt) vorsätzlich, als er die bei der Klägerin eingesetzten Leiharbeitnehmer nicht zutreffend zur Sozialversicherung an- bzw. abmeldete und die in der „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG“ der Beigeladenen zu 3. (S. 1 – 47) einzeln aufgeführten Beiträge nicht abführte.
Der ehemalige Geschäftsführer handelte zumindest bedingt vorsätzlich, d.h. er hielt als Beitragspflichtiger seine Beitragspflicht jeweils zumindest für möglich, nahm die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf. Der ehemalige Geschäftsführer beschäftigte ständig Arbeitnehmer und verlieh diese mit Erlaubnis der Beigeladenen zu 2. an andere Unternehmen, so dass seine Kenntnis der Pflicht zur Beitragszahlung nicht zweifelhaft sein kann; dies gilt umso mehr, da er seiner Pflicht zur Beitragszahlung partiell auch nachkam. Die Vorgehensweise der I GmbH bzw. des ehemaligen Geschäftsführers ist unstreitig (vgl. Schlussbericht des Hauptzollamtes L vom 27.1.2016 sowie Strafurteil des AG L vom 4.7.2017), es lassen sich im Wesentlichen fünf „Fallgruppen“ bilden:
– Meldung zahlreicher Arbeitnehmer als „geringfügig Beschäftigte“, die tatsächlich höhere Löhne erhielten
– Meldung zahlreicher Arbeitnehmer nicht zum tatsächlichen Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende zur Sozialversicherung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem sie bereits eine Zeit lang für die Firma ohne entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung tätig waren
– teilweise überhaupt keine Anmeldung der Beschäftigten bei den Sozialversicherungsträgern
– teilweise wurde das den Arbeitnehmern ausbezahlte Entgelt für geleistete Überstunden nicht der Sozialversicherung unterworfen
– Abrechnung mehrerer Arbeitnehmer als „geringfügig Beschäftigte“, obwohl das offizielle und vereinbarte Entgelt dieser Arbeitnehmer mit 800 € die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet Aus Sicht der Kammer lassen die überaus zahlreichen fehlerhaften bzw. unterlassenen Meldungen zur Sozialversicherung und die daraus jeweils resultierende Nichtabführung von Beiträgen nur den Schluss zu, dass der ehemalige Geschäftsführer entgegen seiner Kenntnis zur Beitragspflicht systematisch Beiträge nicht gezahlt hat. Die einzelnen Fallgruppen dokumentieren, dass der ehemalige Geschäftsführer immer wieder nach denselben Mustern handelte. In all diesen Fallgruppen besteht eindeutig die Pflicht zur (höheren) Beitragszahlung; es handelt sich um keine rechtlich unklaren oder ungewöhnlichen Fallgestaltungen. Für die Annahme von Vorsatz spricht zudem, dass dem ehemaligen Geschäftsführer regelmäßig (vollständige) Stundenlisten der Arbeitnehmer der I GmbH vorlagen, die von der Klägerin erstellt wurden. Folglich besaß der Geschäftsführer umfassende Informationen über die gesamten Tätigkeiten seiner entliehenen Arbeitnehmer. Auch wurde den Arbeitnehmern der I GmbH teilweise der Lohn in bar ausgezahlt; Schwarzlohnzahlungen wurden teilweise von dem ehemaligen Geschäftsführer über fingierte Rechnungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auch dieses Gebaren lässt auf umfassendes vorsätzliches Handeln schließen. Aufgrund des systematischen Vorenthaltens und Nichtabführens von Beiträgen ist die Kammer überzeugt, dass der ehemalige Geschäftsführer der I GmbH bezüglich aller vorliegend streitgegenständlichen Beitragszahlungen (siehe „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG“ (S. 1 – 47) vorsätzlich gehandelt hat. Umstände, die geeignet wären, die gewonnene Überzeugung vom (umfassenden) Vorliegen des Vorsatzes zu entkräften, sind nicht ersichtlich und von Klägerinseite auch nicht vorgetragen worden.
Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Haftungsbescheids kommt es nicht darauf an, dass in der Zwischenzeit an die Beklagte weitere Beträge zur Tilgung der Beitragsforderungen gegen die I GmbH geflossen sind; diese Zahlungen (bzw. Teile dieser), die vom ehemaligen Geschäftsführer der I GmbH bzw. aus der Insolvenzmasse der I GmbH stammen, sind im Rahmen einer (teilweisen) Rückabwicklung der bereits geleisteten Zahlung der Klägerin zu berücksichtigen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind der Beklagten die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Nach der genannten Vorschrift hat der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Kosten auch dann zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Das war hier aufgrund der Heilung des der Beklagten unterlaufenen Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren der Fall. Die Kostentragungsregel des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist zwingendes Recht und auch von den Gerichten bei ihrer Kostenentscheidung zu beachten (BSG, Urteil vom 24.10.2018, Az. B 6 KA 34/17 R, Rn. 37).


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