Arbeitsrecht

Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten

Aktenzeichen  10 C 21.2208

Datum:
26.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9265
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 1 K 20.2820 2021-07-21 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Juli 2021 (Au 1 K 20.2820) wird dem Kläger für das Klageverfahren – unter Beiordnung von Rechtsanwalt Matthias Höllerer, Münsterplatz 13, 8..9073 Ulm – Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten – für das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG gerichtete Klageverfahren weiter.
1. Die zulässige Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO hat Erfolg. Dem Kläger ist – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten – Prozesskostenhilfe für das genannte Klageverfahren zu bewilligen.
a) Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Standpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Aufl., Stand: 1.3.2022, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 − 2 BvR 94/88 u.a. – BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 26). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 – 10 C 19.315 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussichten anzunehmen. Auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2021 in dem Verfahren 2 BvR 1333/21 sowie auf das bereits von Beklagtenseite angeführte Urteil des Senats vom 7. Dezember 2021 in dem Verfahren 10 BV 21.1821 wird Bezug genommen. Im Rahmen des Klageverfahrens wird insbesondere die Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren unter dem Vorzeichen des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG zu überprüfen sein (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 48). Der Kläger ist zudem im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO als bedürftig anzusehen.
c) Da die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, ist diesem auch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sein Bevollmächtigter beizuordnen.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet, Gerichtsgebühren fallen nicht an.
3. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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