Arbeitsrecht

Bestandskräftige Einordnung eines Saunabetriebs

Aktenzeichen  S 18 U 54/17

Datum:
15.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45129
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9, § 150 Abs. 1 S. 1, § 159 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein bestandskräftiger Veranlagungsbescheid ist in einem Verfahren gegen den Beitragsbescheid nicht mehr zu prüfen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Angefochten ist der Beitragsbescheid vom 26.04.2016. Der Veranlagungsbescheid, mit dem die Einordnung des Saunabetriebes der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 7 mit der Gefahrklasse 4,94 erfolgte, datiert vom 26.08.2015 und ist bestandskräftig geworden. Somit ist nicht Streitgegenstand, ob der Betrieb der Klägerin zutreffend veranlagt wurde. Zu der Höhe des Beitrages 150,77 EUR hat der Bevollmächtigte keinerlei Ausführungen gemacht. Eine fehlerhafte Berechnung lässt sich auch nicht erkennen und wurde nicht vorgetragen.
Im Übrigen war auch der Veranlagungsbescheid vom 26.08.2015 rechtmäßig. Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2017 verwiesen und auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG verzichtet.
Da nur der Beitragsbescheid in Höhe von 150,77 EUR angefochten war, ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen gemäß § 144 Abs. 2 SGG, da der Beitragsbescheid keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 193,197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).


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