Arbeitsrecht

Betriebliche Altersversorgung – Pensionskassenrente – Ergänzungsanspruch

Aktenzeichen  3 AZR 289/15

Datum:
24.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0
Normen:
§ 1 BetrAVG
§ 2 BetrAVG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Köln, 11. Oktober 2012, Az: 4 Ca 7260/10, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 9. Dezember 2014, Az: 7 Sa 1078/12, Urteil

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 7 Sa 1078/12 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
2
Der am 16. Juni 1944 geborene Kläger war vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM.
3
Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut), das ua. bestimmte:
        
„Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:
        
1.    
die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
        
…       
        
        
§ 1     
        
Die anrechnungsfähige Dienstzeit
        
1.    
Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …
        
…       
        
        
9.    
Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.
        
§ 2     
        
Das anzurechnende Einkommen
        
1.    
Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
        
2.    
Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:
        
        
a)    
alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,
        
        
…       
        
        
        
e)    
der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B,
        
        
…       
        
        
Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …
        
…       
        
        
§ 3     
        
Das letzte Diensteinkommen bei K + S
        
1.    
Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.
        
2.    
Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.
        
…       
        
        
§ 4     
        
Die zusätzliche Altersrente
        
1.    
Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
        
        
a)    
bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,
        
        
        
bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
        
        
…     
        
        
…       
        
        
4.    
Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.
        
…     
        
        
6.    
Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.
        
        
Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.“
4
Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich am 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM.
5
Am 31. Oktober 1990 vereinbarten die Parteien:
        
„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“
6
Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:
        
„C-Versorgungsordnung
        
Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
        
        
ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN
        
Geltungsbereich
        
1       
Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
        
Wartezeit
        
2       
Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.
        
        
…       
        
Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen
        
3       
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.
        
4       
Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
        
5     
Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.
        
Grundversorgung
        
Versorgungsträger
        
6       
Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.
        
7       
Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.
        
…       
        
        
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
        
10    
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …
        
Pensionsfähige Dienstzeit
        
11    
Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.
        
Rentenarten
        
12    
Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus
        
        
– Altersrente
(Textziffer 43 und 45)
        
        
…       
        
        
Mitgliedschaft in der Pensionskasse
        
Aufnahme
        
13    
Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
        
Mitgliedsbeitrag
        
14    
Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.
        
…       
        
        
ZUSATZVERSORGUNG II
        
Versorgungsträger
        
29    
Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.
        
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
        
30    
Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).
        
        
…     
        
…     
        
        
32    
Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffern 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
…       
        
        
Pensionsfähige Dienstzeit
        
Pensionsfähig sind
        
34    
Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,
        
35    
Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,
        
…       
        
Rentenarten
        
40    
Die Firmenrente wird gezahlt als
        
        
– Altersrente
(Textziffern 46-49)
        
        
…       
        
        
Versorgungshöhe
        
        
Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
        
41    
Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32
        
        
        
BfA     
Knappschaft
        
        
bis 3.200,– DM
 1 %   
0,7 %
        
        
über 3.200,– DM bis 6.400,– DM
0,8 % 
0,6 % 
        
        
…     
        
Allgemeine Leistungsbestimmungen
        
Rentenarten
        
Altersrenten der Grundversorgung
        
Pensionskassenrente
        
43    
Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
        
…     
        
        
Altersrenten der Zusatzversorgung
        
Leistungsvoraussetzungen
        
46    
Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. …
        
Rentenbezugsdauer
        
47    
Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.
        
…       
        
        
Auszahlung der Renten
        
96    
Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.
        
…       
        
        
Zeitpunkt des Inkrafttretens
        
103     
Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
        
Anhang zur C-Versorgungsordnung
        
I       
Besitzstandsrente
        
        
Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.
        
        
Im einzelnen gilt folgendes:
        
        
Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird.
        
        
Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.
        
        
Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.
        
        
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.
        
        
…“    
7
Das Durchschnitts-Brutto-Gehalt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf 9.646,00 DM, die zu diesem Stichtag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2.693,00 DM.
8
Ab dem 1. Juli 1981 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:
        
        
„1. Kapitel: Allgemeines
        
…       
        
        
        
§ 3     
Begriffsdefinitionen
        
        
1.    
Beschäftigungsverhältnis:
        
        
        
Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis
        
        
2.    
Mitarbeiter:
        
        
        
Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane
        
        
3.    
Firma/Firmen:
        
        
        
Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)
        
        
…       
        
        
        
2. Kapitel: Mitgliedschaft
        
§ 4     
Arten der Mitgliedschaft
        
        
(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.
        
        
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.
        
        
…       
        
        
        
2.1 Ordentliche Mitgliedschaft
        
§ 5     
Kreis der ordentlichen Mitglieder
        
        
Ordentliche Mitglieder können werden:
        
        
1.    
die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,
        
        
2.    
die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,
        
        
3.    
einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.
        
§ 6    
Voraussetzungen
        
        
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse den Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelfall davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.
        
§ 7     
Aufnahme
        
        
(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist, und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.
        
        
…       
        
        
§ 8    
Beginn
        
        
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.
        
        
…       
        
        
…       
        
        
        
§ 10   
Beendigung; ununterbrochene Fortführung
        
        
(1)     
Die ordentliche Mitgliedschaft endet
        
        
1.    
an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
        
        
2.    
an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,
        
        
…       
        
        
        
3. Kapitel: Einnahmen der Kasse
        
§ 19   
Art der Einnahmen
        
        
Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).
        
§ 20   
Mitgliedsbeiträge
        
        
(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.
        
        
…       
        
        
§ 22   
Firmenbeiträge
        
        
(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.
        
        
(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.
        
        
…       
        
        
        
4. Kapitel: Leistungen der Kasse
        
§ 23   
Leistungsarten
        
        
(1)     
Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:
        
        
        
1.    
Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,
        
        
        
…       
        
        
        
…       
        
        
        
§ 24   
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
        
        
Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
        
        
1.    
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,
        
        
2.    
Erfüllung der Wartezeit,
        
        
3.    
Stellung des Rentenantrags und
        
        
4.    
Erfüllung der Anzeigepflichten.
        
        
…     
        
…       
        
        
        
§ 28   
Fälligkeit
        
        
Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.
        
…       
        
        
§ 32   
Altersrente
        
        
(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.
        
        
…       
        
        
§ 34   
Höhe der Mitgliedsrente
        
        
Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.“
9
Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren nach dem in der ersten Instanz übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. Im Berufungsverfahren und in der Revision bestreitet die Beklagte diese Aufteilung der Beiträge für die Altersrente und behauptet eine Aufteilung von 50 vH zu 50 vH. Das Landesarbeitsgericht hat dies dahinstehen lassen, weil es im Falle einer hälftigen Beteiligung des Klägers zu keinem geringeren Anspruch des Klägers kommt.
10
In der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 26.767,50 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 180,87 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 892,25 DM monatlich.
11
Seit dem 1. Juli 2009 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 232,68 Euro, insgesamt mithin 653,21 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 1993 (270,4 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 (457,9355 Monate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM; dies entspricht 456,20 Euro.
12
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 2.844,68 Euro und für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 149,72 Euro monatlich.
13
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente iHv. 2.844,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 149,72 Euro seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011 zu zahlen,
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 Euro hinaus monatlich weitere 149,72 Euro zu zahlen.
14
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro und keine Zusatzversorgung II, höchstens jedoch eine iHv. 29,25 Euro monatlich, zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Oktober 1993 (34 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 770,66 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 57,21 DM; dies entspreche 29,25 Euro. Ein Ergänzungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach zwei Jahren und zehn Monaten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt.
15
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage erweitert hat, verurteilt, an ihn 9.989,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus jeweils 156,08 Euro seit dem 1. August 2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 1. November 2014 und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente iHv. 653,21 Euro hinaus monatlich weitere 156,08 Euro, mithin 809,29 Euro als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag – soweit der Kläger eine monatliche Betriebsrente von mehr als 551,34 Euro brutto begehrt – weiter und beantragt zuletzt widerklagend für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt,
        
1.      
den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2014 an sie 9.286,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2015 zu zahlen,
        
2.    
den Kläger zu verurteilen, an sie 1.515,82 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2015 zu zahlen,
        
3.    
den Kläger zu verurteilen, an sie 6.190,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 257,95 Euro seit dem 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016 und 2. Dezember 2016 zu zahlen.
16
Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage.


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