Arbeitsrecht

Betriebsrat, Einspruchsverfahren, Streitwertfestsetzung, Leistungszulage, Leistungsbeurteilung, Beweislast, Berufung, Anspruch, Kostenentscheidung, Einspruch, Rechtsmittel, Zahlungsanspruch, Personalabteilung, Beurteilung, Darlegungs und Beweislast, kein Anspruch, substantiierter Vortrag

Aktenzeichen  8 Ca 341/21

Datum:
19.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53888
Gerichtsart:
ArbG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 5.144,05 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Ansprüche des Klägers verjährt (jedenfalls Ansprüche der Jahre 2015, 2016 und 2017) beziehungsweise verfallen (Ansprüche bis 2019, da das Einspruchsverfahren bezüglich des Jahres 2020 erst am 02.12.2020 abgeschlossen wurde) sind.
B.
Das Gericht kann jedenfalls nicht feststellen, dass dem Kläger eine Leistungszulage nach § 7 ERA-TV in der geforderten Höhe von 14 Prozent statt der gewährten 12,6 Prozent im streitgegenständlichen Zeitraum 2015 bis April 2021 zusteht.
Die Leistungsbeurteilungen für 2014 (Entgeltwirksam ab 01.01.2015 – Blatt 17), 2016 (Entgeltwirksam ab 01.01.2017 – Blatt 18), 2017 (Entgeltwirksam ab 01.01.2018 – Blatt 19), 2018 (Entgeltwirksam ab 01.01.2019 – Blatt 20), 2019 (Entgeltwirksam ab 01.01.2020 – Blatt 21) und 2020 (Entgeltwirksam ab 01.01.2021 – Blatt 82) sehen eine Leistungszulage von 12,6 Prozent vor.
Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die methodische Leistungsbeurteilung nach § 7 ERA-TV anders wie getroffen zu erfolgen hätte.
Das Vorbringen des Klägers, das „willkürlich irgendwo die unterdurchschnittliche Beurteilung B gewählt wurde“, kann nicht entnommen werden, dass bei der Bewertung 50 Punkte (durchschnittliche Bewertung) „rauskommen“ müssen.
Der Beklagten obliegt – entsprechend der Rechtsprechung zu unterdurchschnittlichen Zeugnissen und entgegen der Auffassung des Klägervertreters – nicht die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger muss vielmehr grundsätzlich die für einen höheren Zahlungsanspruch sprechenden Tatsachen vortragen und beweisen. Allein die Auffassung, dass die Beurteilung auf das schlechte, persönliche Verhältnis zum verantwortlichen Vorgesetzten zurückzuführen ist, genügt hierfür nicht.
Auch aus dem der Leistungsbeurteilung 2019 (wirksam ab dem 01.01.2020) durchgeführten Einspruchsverfahren gemäß § 7 Ziffer 8 ERA-TV kann keine günstigere Beurteilung abgeleitet werden. Sowohl in der paritätischen Kommission vom 04.03.2020 (Blatt 22 d. Akte) wie im Organisationsgespräch nach § 23 MTV vom 03.12.2020 (Blatt 26 d. Akte) wurde keine Einigung erzielt. Ein fehlendes einheitliches Ergebnis zeigt, dass die Vertreter vor Ort keine höhere Beurteilung treffen konnten. Beim Organisationsgespräch wurde zudem festgestellt, dass kein Verfahrensfehler der Beurteilung zugrunde liegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Leistungsbeurteilung, aber auch innerhalb des betrieblichen Schlichtungsverfahrens ein Ermessenspielraum besteht. Ein Ermessungsfehlgebrauch konnte nicht mit Mehrheit festgestellt werden.
Über weitere schriftliche Einsprüche die nach § 7 ERA-TV vorgesehen sind liegen dem Gericht keine Unterlagen vor. Gegen das Ergebnis der letzten Leistungsbeurteilung für 2020 (Entgeltwirksam ab 01.01.2021) und übergeben erst in der Verhandlung vom 19.10.2021 (Blatt 82 d. Akte) wurde zudem kein Einspruch als vorgreifliches tarifliches Verfahren eingelegt.
Aus einer vom Kläger gerügten nicht „unverzüglich“ erfolgten Mitteilung der Leistungsbeurteilung gemäß § 7 Ziffer 5 ERA-TV kann nach den Regelungen von § 7 Ziffer 5 ERA-TV auch kein Anspruch auf eine 14 prozentige Leistungszulage abgeleitet werden.
Das vom Kläger angesprochene Angebot auf mögliche „Nachzahlungen“ für 2019 und ab 01.01.2020 wurde letztendlich von ihm nicht angenommen.
C.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
D.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.
E.
Gegen dieses Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung an das Landesgericht München statthaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrungverwiesen.


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