Arbeitsrecht

Betriebsrentenanpassung – Überschussbeteiligung

Aktenzeichen  3 AZR 137/19

Datum:
18.2.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BAG
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2020:180220.U.3AZR137.19.0
Normen:
§ 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG
Art 4 Abs 1 S 2 VVGEG
§ 153 Abs 2 S 1 Halbs 1 VVG
§ 138 Abs 2 VAG
§ 212 Abs 1 VAG
§ 234 Abs 1 VAG
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Bonn, 10. April 2018, Az: 6 Ca 2643/17, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 20. Februar 2019, Az: 5 Sa 399/18, Urteilnachgehend Landesarbeitsgericht Köln, 9. September 2020, Az: 5 Sa 399/18, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Februar 2019 – 5 Sa 399/18 – aufgehoben, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde hinsichtlich einer Abweisung des Klageantrags zu 1. auf monatliche Zahlung ab dem Monat September 2018 iHv. 31,10 Euro brutto weiterer Betriebsrente über die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. gezahlten 614,81 Euro brutto monatlich hinaus sowie hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auf Oktober 2016 bis August 2018 rückständige Betriebsrente iHv. 715,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren und hinsichtlich des Klageantrags zu 3. auf Januar 2014 bis September 2016 rückständige Betriebsrente iHv. 809,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10. April 2018 – 6 Ca 2643/17 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2018 über den Betrag iHv. 614,81 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats mindestens einen Betrag iHv. 20,10 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 985,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19. Februar 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 anzupassen.
2
Der vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 1989 bei der Gesellschaft für F m.b.H. (GFM) angestellte Kläger wurde ab dem 1. Juli 1989 zunächst bei der T B-AG beschäftigt. Diese war Mitglied des Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. (nunmehr BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.; im Folgenden BVV). § 5 des zwischen dem Kläger und der T B-AG geschlossenen Anstellungsvertrags lautet:
        
„§ 5   
Altersversorgung
        
        
(1)     
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
        
        
(2)     
Darüberhinaus ist der Arbeitgeber als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. (BVV) verpflichtet, dort den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Beschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. Die satzungsmäßigen Beiträge für den BVV werden vom Arbeitgeber zu 2/3 getragen. Der auf den Arbeitnehmer entfallende restliche Anteil wird jeweils bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten.
        
        
        
Zusammen mit diesem Arbeitsvertrag bekommt der Arbeitnehmer die entsprechende Satzung, Versicherungsbedingungen und einen auszufüllenden Aufnahmeantrag ausgehändigt.“
3
Mit Schreiben vom 1. August 1989 teilte die T B-AG dem Kläger Folgendes mit:
        
„… Ergänzend zu diesem Vertrag möchten wir Ihnen mitteilen, daß für alle Rechte, die sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben, Ihr ursprüngliches Eintrittsdatum bei der GFM, Gesellschaft für F, Stuttgart:
        
        
1. Oktober 1988
        
gilt. Dieses Eintrittsdatum ist insbesondere für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (BVV, Versorgungsordnung der Deutschen Bank) von Bedeutung.
        
…“    
4
Mit Versicherungsbeginn Juli 1989 wurde der Kläger Mitglied des BVV. Die Beiträge zum BVV wurden zu 2/3 von der jeweiligen Arbeitgeberin des Klägers und zu 1/3 von ihm selbst getragen.
5
Ohne Änderung des Arbeitsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ab Anfang 1990 mit der Lebensversicherung – AG der D fortgeführt.
6
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 wurde der Kläger über die Verschmelzung der Lebensversicherung – AG der D (d-L) mit der D H Lebensversicherung – AG zum 15. Oktober 1995 zur D H Lebensversicherungs – AG der D (DHL; im Folgenden D H) und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf die D H informiert.
7
Die D H und der Kläger schlossen im Juli 1999 einen Arbeitsvertrag, der ua. Folgendes bestimmte:
        
„1.     
Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses
        
        
Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.10.1988. Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes bestimmt ist, die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft und die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung.
        
…       
        
        
6.    
Ihre betriebliche Altersversorgung und Unfallversicherung
        
        
Die bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (BVV und Versorgungsordnung der Deutschen Bank) und zur Unfallversicherung behalten weiterhin Gültigkeit.“
8
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Z S GmbH und Mitte Oktober 2007 infolge einer im Herbst 2007 erfolgten Verschmelzung der Z S GmbH und der Z I GmbH auf die B mbH über. Im Zuge der Verschmelzung firmierte diese um in die Z S GmbH. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde diese Gesellschaft als übertragender Rechtsträger zur Aufnahme verschmolzen mit der Z B-AG (Deutschland) als aufnehmender Rechtsträger, der jetzigen Beklagten.
9
Der Kläger trat zum 1. Oktober 2010 in den Ruhestand und bezieht seitdem Leistungen des BVV nach den Tarifen „B“, „DA“ und „ARLEP/Z“. Seine Ausgangsrente betrug 614,57 Euro brutto monatlich und infolge einer geringen Erhöhung der Überschussrente in dem Tarif „ARLEP/Z“ monatlich 614,61 Euro brutto im Jahr 2011, 614,65 Euro brutto im Jahr 2012, 614,69 Euro brutto im Jahr 2013, 614,73 Euro brutto im Jahr 2014, 614,77 Euro brutto im Jahr 2015, 614,80 Euro brutto im Jahr 2016 und 614,81 Euro brutto seit dem Jahr 2017. In diesen Beträgen ist eine monatliche Überschussrente von 79,01 Euro brutto enthalten.
10
Der BVV ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine regulierte Pensionskasse iSd. Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin). Seine Satzung (im Folgenden BVV-Satzung) lautet auszugsweise:
        
„Mitgliedschaft
        
§ 3     
        
1)    
Der BVV nimmt von Unternehmen … Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim BVV versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft.
        
…       
        
        
§ 19   
        
1)    
In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsangestellte eine Stimme, jedes Mitgliedsunternehmen so viele Stimmen, wie es Angestellte beim BVV versichert hat.
        
…       
        
        
§ 20   
        
1)    
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
        
…       
        
        
6)    
Folgende Bestimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden:
        
        
–       
§§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung,
        
        
–       
§§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife DA, B, RA, § 36 Tarif DA, § 35 Tarife B, RA,
        
        
…       
        
        
        
–       
§§ 3, 5, 5a, 7, 8 Abs. 1, 9, 11, 13 und 14 der Besonderen Versicherungsbedingungen der Tarife ARLEP,
        
        
…       
        
        
§ 24   
        
1)    
Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 Prozent der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht.
        
2)    
Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans zu verwenden.
        
3)    
Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen PF die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den PF bzw. die VK oder zur Verrechnung mit den Beiträgen des PF bzw. der VK verwendet werden.
        
4)    
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt.
        
§ 24a 
        
1)    
Zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften kann ein verzinslicher Gründungsstock eingerichtet werden. Eine Berechtigung zur Teilnahme an der Vereinsverwaltung ist den Personen, die ihn zur Verfügung stellen, allein aufgrund dieser Funktion nicht erlaubt; die sonstigen satzungsmäßigen Rechte dieser Personen bleiben unberührt.
        
2)    
Die Tilgung erfolgt aus den Überschüssen des Geschäftsjahres in dem Maße, wie die Verlustrücklage angewachsen ist; jedoch maximal in der Höhe, wie nach der Tilgung noch die Solvabilitätsvorschriften erfüllt werden.
        
§ 25   
        
1)    
Zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Fehlbetrages wird die Verlustrücklage verwendet.
        
2)    
Soweit diese nicht zur Deckung ausreicht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile und den Schlussüberschussanteilfonds entfällt.
        
3)    
Soweit die nach Absatz 2 herangezogenen Mittel nicht zur Deckung ausreichen, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Schlussüberschussanteilfonds in Anspruch genommen und die Leistungen aus dem Schlussüberschuss entsprechend herabgesetzt werden.
        
4)    
Sollten auch die nach Absatz 3 herangezogenen Mittel zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Die Herabsetzung der Leistungen kann sich auch auf schon bewilligte Leistungen erstrecken, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten der Beschlüsse fällig geworden sind. Nachschüsse der Mitglieder sind ausgeschlossen.“
11
Der BVV hat für die bei ihm vorhandenen Versicherungstarife Abrechnungsverbände gebildet. Die Bildung dieser Abrechnungsverbände ist in dem von der BaFin genehmigten technischen Geschäftsplan des BVV wie folgt geregelt:
        
„Es werden getrennte Abrechnungsverbände (AV) für den Alttarif, den Neutarif 1998 (Rechnungszins 4 %), den Neutarif 2005 (Rechnungszins 2,75 %), den Neutarif 2007 (Rechnungszins 2,25 %), den Neutarif 2012 (Rechnungszins 1,75 %), die Zusatzversicherungen 2002 (Rechnungszins 3,25 %), die Zusatzversicherungen 2004 (Rechnungszins 2,75 %), die Zusatzversicherungen 2007 (Rechnungszins 2,25 %) und die Zusatzversicherungen 2012 (Rechnungszins 1,75 %) gebildet.“
12
Nach Maßgabe dieses technischen Geschäftsplans gehören zum Abrechnungsverband „Alttarif“:
        
„AV Alttarif (Tarife DA, B, RA; Rechnungszins 4 %; geschlossen für Neuzugänge ab 01.01.2005, ARLEP/oG-V: Verträge, die vor dem 01.01.2012 aus auszugleichenden Verträgen im Alttarif entstanden sind).“
13
Innerhalb des Abrechnungsverbandes „Alttarif“ erfolgt nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände wie folgt:
        
„Innerhalb des Abrechnungsverbandes Alttarif werden getrennte Gewinnverbände ‚Stammrentenbausteine bis 2004‘ (GV AT 2004) und ‚Stammrentenbausteine ab 2005‘ (GV AT 2005) […] gebildet.“
14
In den Versicherungsbedingungen des BVV für den Tarif B ist die Überschussverwendung wie folgt geregelt:
        
„Überschussverwendung
        
§ 34   
        
1)    
Die Versicherungen nach Tarif B gehören zum Abrechnungsverband ‚Alttarife‘. Innerhalb dieses Abrechnungsverbandes können Gewinnverbände gebildet werden.
        
        
Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen für Direktgutschriften, in Form eines befristeten Sonderzuschlages – nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.
        
        
Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.
        
2)    
Zunächst wird im Wege der Direktgutschrift das im Geschäftsjahr auszuzahlende Sterbegeld für Versicherungszeiten im Tarif RA bzw. DA auf den Betrag aufgestockt, der sich ergeben hätte, wenn auch im Tarif RA bzw. DA ein Sterbegeld wie im ehemaligen Tarif A versichert wäre.
        
3)    
Zudem werden im Wege der Direktgutschrift für Versicherungszeiten im Tarif DA Waisenrenten nach Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes auf den Betrag aufgestockt, der bei Nachweis einer Ausbildung nach Tarif DA zu zahlen wäre.
        
4)    
Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird wie folgt verwendet:
        
        
Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.
        
        
Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 Prozent der Stammrente betragen.
        
        
Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.
        
        
Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:
        
        
Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:
        
        
Geschäftsjahr
Verwendungsjahr
AZ    
SZ    
        
        
2006   
2008   
vorrangig bis zu 0,1 %
im Übrigen bis zu 20 %
        
        
2007   
2009   
vorrangig bis zu 0,2 %
im Übrigen bis zu 15 %
        
        
2008   
2010   
vorrangig bis zu 0,3 %
im Übrigen bis zu 10 %
        
        
2009   
2011   
vorrangig bis zu 0,4 %
im Übrigen bis zu 5 %
        
        
        
5)    
Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.
        
6)    
Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.
        
        
Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.
        
        
Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.
        
7)    
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.
        
        
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlages verwendet.“
15
Die Versicherungsbedingungen für den Tarif DA enthalten hinsichtlich der Überschussverwendung folgende Regelung:
        
„Überschussverwendung
        
§ 34   
        
1)    
Die Versicherungen nach Tarif DA gehören zum Abrechnungsverband ‚Alttarife‘. Innerhalb dieses Abrechnungsverbandes können Gewinnverbände gebildet werden.
        
        
        
        
        
Der Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird zu Leistungserhöhungen in Form eines befristeten Sonderzuschlages – nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.
        
        
Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.
        
2)    
Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird wie folgt verwendet:
        
        
Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.
        
        
Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 Prozent der Stammrente betragen.
        
        
Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.
        
        
Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:
        
        
Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:
        
        
Geschäftsjahr
Verwendungsjahr
AZ    
SZ    
        
        
        
2006   
2008   
vorrangig bis zu 0,1 %
im Übrigen bis zu 20 %
        
        
        
2007   
2009   
vorrangig bis zu 0,2 %
im Übrigen bis zu 15 %
        
        
        
2008   
2010   
vorrangig bis zu 0,3 %
im Übrigen bis zu 10 %
        
        
        
2009   
2011   
vorrangig bis zu 0,4 %
im Übrigen bis zu 5 %
        
        
        
        
        
3)    
Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.
        
4)    
Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.
        
        
Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.
        
        
Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.
        
5)    
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.
        
        
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlages verwendet.“
16
Die Versicherungsbedingungen für den Tarif ARLEP/Z enthalten hinsichtlich der Überschussverwendung folgende Regelung:
        
„§ 9 Überschussbeteiligung
        
1)    
Die Versicherungen nach Tarif ARLEP/Z werden in den Abrechnungsverbänden ‚Zusatztarife‘ gemäß den jeweiligen Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan geführt. Innerhalb dieser Abrechnungsverbände können Gewinnverbände gebildet werden. Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan verwendet.
        
2)    
Am Überschuss eines Geschäftsjahres werden alle Versicherten und Rentenempfänger beteiligt, die sowohl am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres wie auch am Bilanzstichtag des Folgejahres (Zuteilungsstichtag) versichert sind oder Rentenleistungen erhalten. Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen in Form eines laufenden Anpassungszuschlages und eines Schlussüberschussanteils verwendet.
        
3)    
Versicherte erhalten eine prozentuale Erhöhung ihrer am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres erworbenen Anwartschaft (Anpassungszuschlag). Rentenempfänger erhalten eine prozentuale Erhöhung ihrer am Zuteilungsstichtag laufenden Rente (Anpassungszuschlag). Alle Erhöhungen werden am 01.01. des auf den Zuteilungsstichtag folgenden Jahres wirksam.
        
        
Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.
        
        
Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.
        
        
Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.
        
4)    
Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.
        
        
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlages verwendet.“
17
Der BVV informierte den Kläger jährlich über die Anpassungen. Soweit erwirtschaftet, wurden Überschüsse an ihn ausgezahlt. In den Tarifen B und DA fielen jedenfalls seit 2013 weder Anpassungs- noch Sonderzuschläge an.
18
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 und vom 17. Oktober 2016 verlangte der Kläger erfolglos gegenüber dem BVV die Anpassung seiner Rente zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016.
19
Mit seiner Klage hat der Kläger unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Oktober 2013 um monatlich 36,38 Euro brutto und zum 1. Oktober 2016 um monatlich weitere 10,28 Euro brutto nach § 16 Abs. 1 BetrAVG geltend gemacht.
20
Er hat die Auffassung vertreten, die Anpassungsprüfungspflicht sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. § 30c Abs. 1a BetrAVG, der eine rückwirkende Anwendung dieser Ausnahmebestimmung vorsehe, sei verfassungswidrig. Unabhängig davon setze § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus, die den Ausschluss der Pflicht zur Anpassungsprüfung verbindlich festlege.
21
Während seiner gesamten Versicherungszeit seien nicht sämtliche Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden, zumal die Überschüsse zunächst bereinigt und dann in „laufende Anpassungszuschläge“ und „Schlussüberschussanteile“ aufgeteilt würden. Zudem fehle es an einer unmittelbaren Überschussverwendung, weil nach der Satzung des BVV Abrechnungsverbände und innerhalb dieser Gewinnverbände gebildet würden, die unterschiedlichen Regelungen folgten.
22
Der Kläger hat beantragt,
        
1.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 1. September 2018, über den Betrag von 614,81 Euro brutto hinaus, jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 46,66 Euro brutto zu zahlen;
        
2.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt einen Betrag iHv. 1.073,18 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,66 Euro brutto seit dem 2. Oktober 2016, 2. November 2016, 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017, 2. Februar 2017, 2. März 2017, 2. April 2017, 2. Mai 2017, 2. Juni 2017, 2. Juli 2017, 2. August 2017, 2. September 2017, 2. Oktober 2017, 2. November 2017, 2. Dezember 2017, 2. Januar 2018, 2. Februar 2018, 2. März 2018, 2. April 2018, 2. Mai 2018, 2. Juni 2018, 2. Juli 2018 sowie dem 2. August 2018 zu zahlen;
        
3.    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 1.200,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,38 Euro brutto seit dem 2. Januar 2014, 2. Februar 2014, 2. März 2014, 2. April 2014, 2. Mai 2014, 2. Juni 2014, 2. Juli 2014, 2. August 2014, 2. September 2014, 2. Oktober 2014, 2. November 2014, 2. Dezember 2014, 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016 sowie dem 2. September 2016 zu zahlen.
23
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
24
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger bereits deshalb keine betriebliche Altersversorgung zu schulden, weil sie nicht Rechtsnachfolgerin der T B-AG sei. Diese habe dem Kläger auch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich 2/3 der Beiträge, die dieser als Mitglied des BVV zu entrichten gehabt habe, übernommen.
25
Im Übrigen entfalle eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, dessen Voraussetzungen vorlägen. Die Übergangsbestimmung des § 30c Abs. 1a BetrAVG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Schließlich habe der Kläger jedenfalls für den Stichtag 1. Oktober 2013 ein etwaig bestehendes Recht auf eine Anpassungsprüfung verwirkt.
26
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.


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