Arbeitsrecht

Disziplinare Höchstmaßnahme auch bei grob fahrlässigem Fernbleiben vom Dienst; Zulassung der Revision wegen Divergenz

Aktenzeichen  2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)

Datum:
25.4.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:250419B2B53.18.0
Normen:
§ 9 BBesG
§ 47 Abs 1 BeamtStG
§ 13 Abs 3 DG NW 2004
§ 13 Abs 2 DG NW 2004
§ 67 S 1 DG NW 2004
§ 57 S 1 LBG NW
§ 79 Abs 1 LBG NW
§ 83 LBG NW
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. April 2018, Az: 3d A 1047/15.O, Urteilvorgehend VG Münster, 23. März 2015, Az: 13 K 2409/14.O, Urteil

Gründe

1
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).
2
Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 – 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme – d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 – 2 C 13.15 – BVerwGE 155, 35 Rn. 11).


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