Aktenzeichen 2 B 53/18, 2 B 53/18 (2 C 6/19)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. April 2018, Az: 3d A 1047/15.O, Urteilvorgehend VG Münster, 23. März 2015, Az: 13 K 2409/14.O, Urteil
Gründe
1
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).
2
Das Oberverwaltungsgericht hält bereits das mehrmonatige grob fahrlässige Fernbleiben eines Beamten vom Dienst für regelmäßig hinreichend, die disziplinare Höchstmaßnahme zum Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu machen (Berufungsurteil, Bl. 28 – 33). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Senats bisher allein für den Fall des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst über Monate hinweg regelmäßig von der Angemessenheit der disziplinaren Höchstmaßnahme – d.h. der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – aus (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 – 2 C 13.15 – BVerwGE 155, 35 Rn. 11).