Arbeitsrecht

Eingruppierung eines Verkaufsmetzgers

Aktenzeichen  4 Sa 152/18

Datum:
9.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 12244
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
RETV § 2, § 3 Abs. 3, § 4

 

Leitsatz

Zutreffende Eingruppierung eines Verkaufsmetzgers in die Entgeltgruppe QF/W2 RETV Groß- und Außenhandel Bayern

Verfahrensgang

3 Ca 5739/16 2018-03-19 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.03.2018, Az.: 3 Ca 5739/16, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist nicht in eine der begehrten höheren Vergütungsgruppen einzugruppieren und entsprechend zu vergüten. Vielmehr entsprechen die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten den tariflichen Tatbestandsmerkmalen der ihn gewährten Vergütungsgruppe QF.
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung abgesehen werden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:
Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat auch in der Berufungsinstanz keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass er bei der Beklagten auf einer Stelle eingesetzt ist, die höhere Anforderungen stellt, als das in der Vergütungsgruppe QF geforderte „Qualifikationsniveau einer dreijährigen Berufsausbildung“. Dies betrifft Stellen, „die Kenntnisse und Fähigkeiten zu allen Produkten, Methoden und Verfahren erfordern, die in diesem Berufsfeld gängige Praxis sind“.
Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten werden in der Abteilung des Klägers keine eigenen Schlachtungen vorgenommen und keine Fleisch- und Wurstwaren produziert. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit des Klägers als eines dortigen Verkaufsmetzgers auf Aufgaben, die jeder Metzgergeselle und auch ein Fleischereifachverkäufer erledigen kann. Hierzu zählen insbesondere das vom Kunden gewünschte Zuschneiden von angelieferter Fleischware entsprechend des angegebenen Verwendungszwecks und die Herstellung frischen Hackfleischs.
Die Stelle erfordert keine „weitgehend selbständige Tätigkeit“ und hinsichtlich der Breite und Tiefe des Wissens einer dreijährigen Berufsausbildung keine „zusätzliche Erfahrung und Wissen von 3 Jahren“, wie für Vergütungsgruppe QG gefordert.
Ferner keine „zusätzliche Kenntnisse in Breite oder Tiefe sowie fachübergreifende Kenntnisse“ und eine „selbständige Arbeitsablaufgestaltung“, wie für Vergütungsgruppe QI gefordert.
Schon gar nicht gegeben sind die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe QI, die die „Bewältigung schwieriger Aufgaben sowie fachliche oder disziplinarische Führungs- oder Gestaltungs- und Planungsfunktionen für ein großes Gebiet“ erfordern.
Bei der Verkaufsstelle des Klägers handelt es sich um kein „großes Gebiet“ im Sinne dieser Tarifregelung, der Kläger ist als einziger Verkaufsmetzger dort einem Vorgesetzten unterstellt und hat keine „schwierigen Aufgaben“ zu bewältigen. Vielmehr können die dort vom Kläger zu erfüllenden Aufgaben nach dreijähriger Berufsausbildung von jedem Metzgergesellen und selbst einem Fleischereifachverkäufer erledigt werden.
III.
1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.


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