Arbeitsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die anderweitige Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle

Aktenzeichen  M 5 E 17.1307

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c
GVG GVG § 17a
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 123, § 173

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Die Streitsache wird an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der … für das Forschungsvorhaben „…“ anderweitig zu besetzen.
Ausweislich der zugrunde liegenden Stellenausschreibung ist die Stelle auf 36 Monate befristet. Die Bezahlung erfolge nach TV-L 13, Stufe 1, 65%.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht München zu äußern.
Eine Äußerung erfolgte nicht.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Arbeitsgericht München zu verweisen.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen ist. Denn die wesentlichen Rechte und Pflichten des Inhabers der Stelle werden durch einen Arbeitsvertrag geregelt.
Der Rechtsstreit ist deshalb nach Anhörung der Parteien an das Arbeitsgericht München zu verweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kosten des Verfahrens werden nach § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das die Streitsache verwiesen wird.


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