Arbeitsrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  M 19B DK 18.2029

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46533
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BDG § 10, § 13 Abs. 1
BBG § 60 Abs. 1 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 2
StGB § 184b Abs. 1 Nr. 2, § 184c Abs. 1 Nr. 2
BayDG Art. 25 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung rechtfertigt die Entlassung aus dem Dienst. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung und gute dienstliche Leistungen stellen keinen Milderungsgrund dar.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Geständnis begründet keinen Milderungsgrund, wenn es nicht freiwillig vor der drohenden Entdeckung, sondern erst im Rahmen des bereits eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) erkannt.
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht.
2. Das Gericht legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand des Strafbefehls vom 12. Dezember 2016 ist. Dem Strafbefehl kommt dabei nach Art. 55 Halbs. 1, Art. 25 Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) Indizwirkung zu. Der Beklagte räumt den Sachverhalt zudem vollumfänglich ein.
Er hatte im Zeitraum vom 26. August 2015 bis 14. Februar 2016 auf seinem Laptop 39 kinder- und 5 jugendpornographische Schriften gespeichert, auf seinem Handy 5 weitere kinderpornographische Schriften, strafbar nach § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (kinderpornographische Schriften) bzw. nach § 184c Abs. 3 Alt. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (jugendpornographische Schriften). Er versandte weiter im Zeitraum vom 30. August 2015 bis 5. Januar 2016, damit über gut 4 Monate, mindestens 10 Bilddateien mit kinder- und mindestens 7 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt, strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (kinderpornographischer Inhalt) bzw. nach § 184c Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (jugendpornographischer Inhalt). Er wurde deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG i.V.m. §§ 184b und c StGB) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen.
4. Sein Verhalten ist als außerdienstliche Pflichtverletzung zu bewerten, weil es nicht in sein Amt eingebunden war und sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt. Er hatte die Dateien ausschließlich auf seinen privaten Geräten gespeichert (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.121 – juris Rn. 40).
Das außerdienstliche Fehlverhalten hat nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG disziplinarrechtliche Bedeutung. Es überschreitet ein Mindestmaß an Relevanz, das die Rechtsprechung bei einem Strafrahmen von mindestens 2 Jahren als gegeben ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2014 – 2 B 55/13 – juris Rn. 11), weil der Strafrahmen für das schwerste Delikt hier bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (vgl. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) liegt. Außerdem ist bei dem Beklagten als Polizeibeamten Dienstbezug gegeben (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21/16 – juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Ls. 1 und Rn. 35 ff.).
Zudem trägt derjenige, der kinder- oder jugendpornographische Schriften besitzt, durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen oder jugendlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.121 – juris Rn. 42 zu kinderpornographischen Schriften).
5. Der Beklagte handelte mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich. Ein möglicher Irrtum über die Rechtfertigung seines Tuns wäre vermeidbar gewesen und ist damit unbeachtlich.
6. Die zu treffende Bemessungsentscheidung führt zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG), weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch die Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften und deren Besitzverschaffung ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.
Für derartige Delikte gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist daher die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.121 – juris Rn. 48). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Besitzverschaffens kinderpornographischen Materials als dem schwersten hier vorliegenden Delikt ist aufgrund des Strafrahmens des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet, selbst wenn – wie hier jedoch schon – kein Dienstbezug bestehen würde (BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 2 B 52/13 – juris Rn. 8).
Im vorliegenden Fall erscheint die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen im Hinblick auf die Zahl und Art der besessenen (insgesamt 49) sowie die Zahl und Art der verbreiteten (insgesamt 17) Bilder, die Dauer von insgesamt 5 Monaten, während der die Taten verübt wurden, die Absicht des Beklagten, sein Tun fortzusetzen, „bis er einen erwischt“, und die vom Amtsgericht Erding mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2016 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
7. Von der danach auszusprechenden Höchstmaßnahme ist hier auch nicht deshalb zu Gunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzuweichen, weil ein Milderungsgrund vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen.
7.1. Als Milderungsgrund in Betracht kommen hier seine fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung und seine guten dienstlichen Leistungen. Der Beklagte erhielt in der letzten Regelbeurteilung mit Stichtag 1. Oktober 2014 und im aktuellen Leistungsnachweis vom 3. Februar 2016 jeweils die Gesamtnote 7, außerdem mehrfach Leistungsprämien oder vergleichbare Leistungen. Allerdings können angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens weder die fehlende straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung noch die guten dienstlichen Leistungen zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen ein normales Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Sie sind aber nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09. 3029 – juris Rn. 96).
7.2. Auch das Geständnis des Beklagten begründet keinen Milderungsgrund, weil es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 14.121 – juris Rn. 60).
7.3. Ein Milderungsgrund, der ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnte, kann auch nicht in der von ihm vorgetragenen privaten Ermittlungsabsicht gesehen werden. Das Gericht geht dabei davon aus, dass er zumindest zu Beginn seiner diesbezüglichen Internet-Aktivitäten tatsächlich die Absicht hatte, in diesem Milieu zu ermitteln und etwaige Ermittlungsergebnisse an die zuständige Dienststelle der Polizei zu melden. Als Beleg hierfür mögen, wie von ihm angegeben, sein Austausch mit dem früher in diesem Bereich tätigen Kollegen N. sowie die mündliche und schriftliche Anzeige eines einschlägigen Erlebnisses im Jahr 2013 an die zuständige Polizeidienststelle K 15 zu werten sein. Im Hinblick auf die von ihm glaubhaft geltend gemachte dienstliche Unterforderung und die mit einem Ermittlungserfolg einhergehende Befriedigung seines Geltungsbedürfnisses erscheint dieser Vortrag durchaus nachvollziehbar. Die anfängliche Ermittlungsabsicht lässt die Tat jedoch nicht weniger schwerwiegend erscheinen, weil der Beklagte diese schon bald aus den Augen verloren zu haben scheint. Für seine Ermittlungstätigkeit gibt es keinen einzigen wie auch immer gearteten Beleg, wie etwa einen fixierten Plan zu seinem Vorgehen, die Anzeige einzelner Personen bei der zuständigen Polizeidienststelle, eine nachvollziehbare Auflistung der Chatpartner mit Übersicht über die von diesen erhaltenen Bilder mit Datum und Uhrzeit, Screen-Shots oder sonstige Aufzeichnungen. Angesichts der ihm vollumfänglich bewussten Strafbarkeit seines Tuns und seiner jahrelangen Erfahrung als Polizeibeamter wäre eine Dokumentation seiner Ermittlungen, in welcher Form auch immer, angezeigt gewesen. Sein Vorbringen, er habe mit seiner „Ermittlungstätigkeit“ außerdienstlich genau das Handeln gezeigt, das von einem Polizeibeamten erwartet werde, überzeugt angesichts seines äußerst dilettantischen Vorgehens und der fehlenden Dokumentation nicht. Gleiches gilt für seine Begründung, mangels Drucker sei ihm das Anfertigen eines Nachweises nicht möglich gewesen.
8. Erschwerend sind die vom Beklagten geführten und in den strafrechtlichen Ermittlungsakten dokumentierten Chats mit an Kinder-/Jugendpornographie interessierten Chatpartnern und die mehrmals online vorgenommene sexuelle Selbstbefriedigung in diesen Chats zu werten. Der Beklagte schildert in den Chats den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen drastisch in derber und obszöner Sprache und übertrifft dabei seine Chatpartner in Darstellung und Ausdrucksweise deutlich. Die ins Auge gefassten, wenn auch nur fiktiv existierenden Kinder und Jugendlichen werden dabei zum bloßen Objekt sexuellen Handelns degradiert. Die Chats legen in Zusammenschau mit der online erfolgten Selbstbefriedigung den Eindruck nahe, der Beklagte habe an seinem Tun nach und nach Gefallen gefunden. Durch seine verbale Agitation ruft er in einem diesbezüglich affinen Leser das Bedürfnis hervor, es ihm in seinem Missbrauch gleichzutun. Im Rahmen seines Austauschs macht er sich mit den Tätern gemein und stellt sich mit diesen auf dieselbe Stufe. Sein Vorgehen lässt sich nicht dadurch entschuldigen, dass es für die Verwirklichung seiner Ermittlungstätigkeit unerlässlich gewesen sei; hier wären sehr wohl Handlungsalternativen denkbar gewesen.
9. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung – BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2758 – juris Rn. 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.


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