Aktenzeichen M 19L DK 17.593
Leitsatz
Tenor
Es ist Beweis zu erheben zu folgenden Fragen
1. War der Beklagte vom 7. Oktober 2015 (1. Tag des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst) bis Mitte 2017 dienstfähig für den Justizvollzugsdienst?
2. Falls nein, war er vom 7. Oktober 2015 bis Mitte 2017 allgemein dienstfähig?
3. Lag bei ihm im Tatzeitraum vom 7. Oktober 2015 bis 14. März 2017 (unerlaubtes Führen einer Schusswaffe) mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vor? War deshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert (§§ 20, 21 StGB)? Falls ja: Wurden die Krankheitsbilder erfolgreich behandelt und ist davon auszugehen, dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden? Falls nein: Kam der Zustand des Beamten einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden? durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem Gutachten sind insbesondere die ärztliche Diagnose und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten darzustellen. Für den fraglichen Zeitraum sind zudem Atteste und sonstige Aussagen der behandelnden Ärzte heranzuziehen.
Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt Herr PD Dr. … …, Bezirkskrankenhaus …, Ärztlicher Direktor, Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik, … Das Gutachten soll auf einer Auswertung der dem Sachverständigen übersandten Verfahrensakten und einer persönlichen Untersuchung des Beklagten beruhen.