Arbeitsrecht

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Aktenzeichen  M 19L DK 18.6098

Datum:
25.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60776
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 10
StGB § 266, § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 4
BeamtStG § 34 S. 2

 

Leitsatz

1. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umständen des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Beamte das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Von der Höchstmaßnahme ist abzusehen, wenn Milderungsgründe vorliegen, die insgesamt geeignet sind, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Lehrers (Besoldungsgruppe A **) ausgesprochen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Eingangsamt als Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) ausgesprochen.
1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
2. Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht von dem Tatvorwurf aus, wie er sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 17. August 2017, rechtskräftig seit 8. Juni 2018, ergibt.
2.1. Die Feststellungen im Strafbefehl sind zwar nicht bindend, das Gericht kann sie jedoch nach Art. 55 Halbs. 1, Art. 25 Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Der Beklagte hat demnach am 4. (1000 €), 7. (1000 €) und 31. Oktober (250 €) sowie am 2. November 2016 (750 €) Geld in Höhe von insgesamt 3000 € vom Schulkonto abgehoben, um die jeweiligen Beträge für eigene, sachfremde Zwecke zu verwenden. Das Amtsgericht … hat daher gegen ihn wegen vier Fällen der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verhängt. Weil der Beklagte bei den Taten seine Befugnisse und seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat, liegt ein besonders schwerer Fall der Untreue nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB vor, für den § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
Über die Feststellungen im Strafbefehl hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den abgehobenen Betrag in Höhe von insgesamt 3000 € durch Zahlung seiner Ehefrau am 14. (700 €) und seiner Eltern am 15. November 2016 (2300 €) auf das Schulkonto zurückerstattet hat.
2.2. Die Erklärungen des Beklagten zum Anlass der Abhebungen und zur beabsich tigten Verwendung der Gelder führen nicht zu seiner Entlastung, weil sie nicht mit der Finanzierung des Projekts „… …“ in Einklang stehen und auch in sich nicht schlüssig erscheinen.
Aus der Disziplinarakte der Regierung von Schwaben ergeben sich folgende Feststellungen zu dem Projekt und seiner Finanzierung: Träger des Projekts, das der Förderung bayerischer Dialekte als Ausdruck von Lebensgefühl, Identität und Vielfalt dient, ist der … e.V., finanzieller Förderer die Stiftung W* … Bayern. Die Kosten für die Durchführung des Projekts an der Grundschule … wurden zu einem Teil von der Stiftung W* … Bayern übernommen, zu einem anderen Teil durch Spenden finanziert. Für die das Projekt betreuende Kraft an der Schule war für den Aufwand an Zeit und Unkosten eine Entschädigung in Höhe von 1500 € vorgesehen. Dies wurde bei der ersten Arbeitssitzung, an der der Beklagte teilgenommen hat, bekannt gegeben; dort wurde auch mitgeteilt, dass sämtliche Projektkosten über die Stiftung W* … Bayern abgerechnet werden. Der Beklagte erhielt als Projektbetreuer am 21. Dezember 2015 und am 21. März 2016 jeweils 500 €. Allerdings erbrachte er den von ihm als Projektbetreuer erwarteten Einsatz nach Auffassung der Projektverantwortlichen nicht in ausreichender Weise, was ihm Frau R., eine Mitarbeiterin der Stiftung W* … Bayern, am 31. März 2016 mitteilte. Deshalb wurde die bereits an ihn ausgezahlte Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000 € von ihm zurückgefordert. Die Rückzahlungen wurden am 6. und 11. Oktober 2016 geleistet. Die Stiftung W* … Bayern zahlte die Aufwandsentschädigung daraufhin (auch die dritte Rate i.H.v. 500 €) an Herrn H. aus, der die Aufgaben des Beklagten übernommen hatte. Für die Projektdurchführung in der Grundschule … wurden insgesamt 6100 € aufgewendet. Ein Besuch eines Museums der Stadt … war nicht geplant und wurde auch nicht abgerechnet. Für eine Busfahrt nach München hat das eingeschaltete Busunternehmen einen Betrag in Höhe von 450 € in Rechnung gestellt und direkt mit Frau R. abgerechnet.
Die Aussagen des Beklagten zur geplanten Verwendung der abgehobenen Be träge stimmen mit diesen Angaben zur Finanzierung des Projekts nicht überein. Da die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000 € auf sein Privatkonto bezahlt wurde, hätte er diesen Betrag aus seinen privaten Mitteln an die Stiftung W* … Bayern erstatten müssen und hierfür nicht auf das Schulkonto zugreifen dürfen. Über diese 1000 € hinaus hat er keine weitere Zahlung für seine Tätigkeit für das Projekt erhalten, so dass er nicht 2000 €, sondern nur 1000 € zurückzahlen musste. Forderungen für einen Museumsbesuch und eine Busfahrt hatte er nicht zu erwarten. Ein Museumsbesuch fand nicht statt; die Busfahrt wurde – wie auch alle anderen Ausgaben für das Projekt – direkt von der Stiftung W* … Bayern an das Busunternehmen bezahlt. Nachdem die die Aus- und Rückzahlung der Aufwandsentschädigung für den Beklagten ausschließlich über sein Privatkonto lief und Projektkosten über die Stiftung abgewickelt wurden, ist kein nachvollziehbarer Anlass für die Abhebungen vom Schulkonto ersichtlich.
3. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienst vergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft gegen die in der Disziplinarklage genannten Pflichten verstoßen hat. Das Dienstvergehen ist ein innerdienstliches, weil sein pflichtwidriges Verhalten infolge des ihm in seiner Eigenschaft als Schulleiter möglichen Zugriffs auf das Schulkonto in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11). Der Beklagte handelte vorsätzlich.
4. Das Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beklagte hat dennoch das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Vielmehr stellt die Zurückstufung in das Eingangsamt seiner Laufbahn (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG) die angemessene Disziplinarmaßnahme dar. Diesem Ergebnis liegt die Einschätzung zugrunde, dass der Beklagte zwar nicht mehr als Schulleiter oder dessen Vertreter eingesetzt werden kann, eine weitere Verwendung als Lehrer im Eingangsamt jedoch denkbar ist.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 16b D 14.2351 – juris Rn. 73).
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Ls. und Rn. 15). Für die disziplinarrechtliche Ahndung einer innerdienstlichen Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 5.10.2016 – 16a D 14.2285 – juris Rn. 59). Damit ist hier im Hinblick auf den nach § 266 Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB eröffneten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.
Bei dem vorliegenden innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß keine indizielle Bedeutung zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Ls.). Unabhängig davon hat das Amtsgericht … den Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Die konkrete Betrachtung der Tat ergibt, dass der Beklagte hat im Oktober/ November 2016 vier Straftaten innerhalb eines Monats begangen, einen Schaden in Höhe von 3000 € verursacht und dabei seine Stellung als Schulleiter missbraucht hat. Danach bildet vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Maßnahmezumessung.
Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Beamte das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Von der Höchstmaßnahme ist abzusehen, weil Milderungsgründe vorliegen, die insgesamt geeignet sind, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Zwar stellt die Landesanwaltschaft zutreffend fest, dass die von der Rechtsprechung sog. „anerkannten“ Milderungsgründe der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat und der unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage nicht vorliegen. Die anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis alle für die Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 57).
Nicht als mildernd zu berücksichtigten ist vorliegend zwar, dass der Beklagte die glaubhaft geäußerte Absicht hatte, sich die Gelder des Dienstherrn lediglich vorübergehend nutzbar zu machen. Gelder des Dienstherrn sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen, sodass sich der Vertrauensverlust nicht aus dem etwaigen Schaden, sondern der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder selbst ergibt (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 65).
Als mildernd sieht das Gericht jedoch folgende Umstände an:
4.1. Der Beklagte ist bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er hat sich in mehr als 25 Jahren Tätigkeit als Beamter des Freistaats Bayern nichts zu Schulden kommen lassen. Er hat stets gute bis sehr gute dienstliche Leistungen gezeigt. Dies ergibt sich aus seinen dienstlichen Beurteilungen, dem Persönlichkeitsbild des Staatlichen Schulamtes im Landkreis … sowie in der Stadt … vom 10. Oktober 2018 und der mehrfachen Gewährung von Leistungsprämien. Außerdem sprach sich eine Vielzahl von Schülereltern für seinen Verbleib im Amt oder jedenfalls im Beamtenverhältnis aus.
4.2. Der Beklagte hat den entstandenen Schaden zudem zeitnah und vollumfänglich ausgeglichen. Insoweit liegt zwar keine Offenbarung und Wiedergutmachung vor Aufdeckung der Tat vor, die grundsätzlich im Disziplinarrecht verlangt wird (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 69); er hat den Schaden aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt ausgeglichen, als ihm die straf- und disziplinarrechtliche Tragweite seiner Tat noch nicht bewusst sein konnte. Die Schadenswiedergutmachung ist daher dennoch als mildernd zu bewerten.
4.3. Als weiterer mildernder Umstand ist die berufliche Belastungs- und Überforde rungssituation des Beklagten im Tatzeitraum anzuführen. Er hat die Tätigkeit als Leiter einer sehr großen Grundschule ohne nennenswerte Einarbeitungszeit ausgeübt. Eine Unterstützung durch die beiden erfahrenen …innen hat er hierbei nicht erfahren. Stattdessen gab es mit diesen häufige Differenzen hinsichtlich der Führung der Schule und der pädagogischen Herangehensweise an Probleme, in deren Rahmen er keine ausreichende Unterstützung durch seine Vorgesetzten im Staatlichen Schulamt erfuhr. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass er mit den mit dem Amt eines Schulleiters verbundenen Verwaltungs- und Führungsaufgaben überfordert war und sich vom Schulamt alleingelassen fühlte. Festzustellen ist daneben, dass er im Hinblick auf die Aufgabenwahrnehmung als (stellvertretender) Schulleiter in der Zeit vom 1. August 2013 bis zu seiner Suspendierung am 19. Oktober 2018 aufgrund laufbahnrechtlicher Vorschriften durchgehend in eine Besoldungsgruppe eingruppiert war, die hinter seinem Amt zurückblieb.
5. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher den Beklagten be lastenden und entlastenden Umstände ist insgesamt die Zurückstufung in das Eingangsamt geboten. Diese einschneidende Disziplinarmaßnahme erscheint im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden erheblichen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit schuldangemessen und erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Disziplinarmaßnahme als Zurückstufung des Beklagten um zweieinhalb Stufen auswirkt. Die Regierung von Schwaben hatte ihm mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass er nach Ablauf der Beförderungswartezeit zum 1. August 2017 mit der Beförderung zum Rektor der Besoldungsgruppe A … mit Amtszulage rechnen könne. Ohne das vorliegende Disziplinarverfahren wäre er also bereits in diese Besoldungsgruppe eingruppiert, hinter der die Besoldungsgruppe A … (ohne Amtszulage) um zweieinhalb Stufen zurückbleibt.
Die Zurückstufung in das Eingangsamt gewährleistet daneben, dass der Beklagte in naher Zukunft keine finanzielle Verantwortung tragen und allein die Lehr- und pädagogische Tätigkeit ausüben wird, in der er in der Vergangenheit sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat. Das Gericht ist überzeugt, dass die ausgesprochene disziplinarrechtliche Ahndung ihm eine Lehre sein und er künftig seine Dienstpflichten als Lehrer in vollem Umfang beachten wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er seine finanzielle Situation seit Begehung der Tat nicht konsolidiert hat. Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die negativen Kontostände ein seit langem vorhandenes Problem darstellten; dennoch hat er in seiner langjährigen Laufbahn als Lehrer nie vorher auf öffentliche Gelder zugegriffen.
Die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei Disziplinarvergehen mit wirtschaftlichen Auswirkungen deshalb nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil miteinander abzuwägen. Ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (vgl. BayVGH, U.v. 22.11.2017 – 16b D 15.1182 – juris Rn. 57).
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Da gegen den Be klagten im Verfahren der Disziplinarklage eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, trägt er die Kosten des Verfahrens.

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